BGer 1B_257/2007 |
BGer 1B_257/2007 vom 05.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_257/2007
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Urteil vom 5. Dezember 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2007 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 11. Mai 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich dem Haftrichter des Bezirkes Zürich die Anordnung von Untersuchungshaft für X.________. Die Staatsanwaltschaft begründete ihr Ersuchen damit, dass der Angeschuldigte dringend verdächtigt werde, am Abend des 10. Mai 2007 bei einer Streitigkeit im Zusammenhang mit Parkplätzen und den von den Beteiligten benutzten Motorfahrzeugen einen geladenen und schussbereiten Revolver gegen eine Person gerichtet und darauf gegen eine zweite Person einen Schuss abgegeben zu haben. Diese zweite Person sei im Kopf-/Halsbereich getroffen worden. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus Angaben der Geschädigten und Auskunftspersonen, der Sachverhaltsfeststellungen sowie der Aussagen des Angeschuldigten. Dieser gestehe die Schussabgabe zu; er habe sich allerdings bedroht gefühlt und den Schuss nicht absichtlich abgegeben. Als besondere Haftgründe machte die Staatsanwaltschaft Flucht- sowie Kollusionsgefahr geltend.
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Der Haftrichter gab dem Gesuch am 12. Mai 2007 statt und ordnete die Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr an.
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B.
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Mit haftrichterlichen Verfügungen vom 8. August und 27. September 2007 wurde die Untersuchungshaft jeweils verlängert. Am 5. November 2007 stellte die Staatsanwaltschaft einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Diesem Ersuchen kam der Haftrichter am 7. November 2007 nach, indem er die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis 12. Februar 2008 verfügte.
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C.
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In seiner Beschwerde in Strafsachen vom 16. November 2007 beantragt X.________ die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2007 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr inklusive diesbezüglicher Ersatzmassnahmen an den Haftrichter zurückzuweisen.
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Der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
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In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen:
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1.
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Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2.
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Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919/StPO/ZH [LS 321]). Die besonderen Haftgründe der Flucht- respektive Kollusionsgefahr sind gegeben, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH), beziehungsweise er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
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2.1 Der Haftrichter verweist in seinem Entscheid in erster Linie auf die bisher in dieser Sache ergangenen Verfügungen und die Anträge der Staatsanwaltschaft. Bis anhin waren sowohl die Flucht- als auch die Kollusionsgefahr bejaht worden. Auch der Staatsanwalt hat in seinem Antrag vom 5. November 2007 beide Haftgründe angeführt. Indes hat sich der Haftrichter mit der Prüfung der Kollusionsgefahr begnügt und die Frage, ob auch die Fluchtgefahr nach wie vor gegeben ist, offen gelassen.
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Der Beschwerdeführer streitet sowohl das Vorliegen von Kollusions- als auch von Fluchtgefahr ab. Im Übrigen sei allfälligen Bedenken mit Ersatzmassnahmen zu begegnen, etwa in Form von Kontaktverboten. Unbestritten ist der dringende Tatverdacht, zumal der Beschwerdeführer die Schussabgabe zugesteht.
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2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
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2.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
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2.4
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2.4.1 Der Staatsanwalt hat sowohl in seinen Verlängerungsanträgen als auch in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht sinngemäss dargetan, dass es für eine umfassende Abklärung der sehr schweren Tat, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, unabdingbar sei, dass alle massgeblichen (Zeugen-)Einvernahmen der zahlreichen Auskunftspersonen und der beiden Geschädigten absolut unbeeinflusst stattfinden könne. Der Haftrichter gibt dazu zu bedenken, gerade bei nicht vollumfänglich geständigen Tätern liege es auf der Hand, dass sie versuchten, die Tatmotivation und die subjektive Komponente der Tat zu beschönigen oder gar zu verharmlosen. In diesem Zusammenhang führt der Staatsanwalt aus, da der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die eigentliche Schussabgabe geständig sei, sich hingegen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand höchst indifferent äussere - einerseits behaupte er, gar nicht bewusst geschossen zu haben, andererseits mache er eine Notwehrsituation geltend - sei bei dieser Sachlage von einem Prozess vor dem Geschworenengericht auszugehen. Dabei seien die massgeblichen Zeugenaussagen erst direkt vor Gericht zu machen, weshalb die diesbezügliche Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung andauere. Das sei umso mehr der Fall, als es sich bei den noch in Frage kommenden Zeugen um Schützenkollegen des Beschwerdeführers handle, zu welchen dieser ein freundschaftliches Verhältnis pflege. Diese Beeinflussungsgefahr dauere bis zur Hauptverhandlung vor Geschworenengericht an und sei von einer allfälligen früheren zusätzlichen Zeugeneinvernahme im Rahmen der Untersuchung unabhängig.
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2.4.2 Weiter nimmt der Staatsanwalt Bezug auf zwei Briefe, welche der Beschwerdeführer in der Haft an seine Ehefrau und das Opfer geschrieben hat (Briefe vom 15. und 17. Mai 2007). Der Haftrichter stellt jedoch - zu Recht - nicht auf diese Schreiben ab, da verschiedene Interpretationsmöglichkeiten beständen und die Darstellung des Beschwerdeführers dazu plausibel erscheine.
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2.4.3 Der Staatsanwalt zieht ergänzend in Erwägung, es sei auch nicht entscheidend, ob Beeinflussungsversuche aussichtsreich seien, da eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genüge. Dieses Stadium der Wahrheitsfindung dauere bis zum Geschworenenprozess an. Massgeblich erscheint dem Haftrichter, dass der in Frage stehende Tatvorwurf äusserst schwer wiegt und der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafe zu gewärtigen hat. Die Konsequenzen für den Beschwerdeführer seien erheblich.
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2.5 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen eine Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr gerade mit Blick auf die Schwere der Tat und die hohe Mindeststrafe, welche dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung wegen versuchter Tötung droht, als verfassungs- und konventionsrechtlich zulässig erscheinen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die befreundeten Auskunftspersonen oder Zeugen seien bei der Tat gar nicht anwesend gewesen, verkennt er, dass diese allenfalls zur subjektiven Tatkomponente, welche nach wie vor ungeklärt ist, Auskunft geben können. Gerade dem Angeschuldigten nahestehende Zeugen und Auskunftspersonen, welche den Beschwerdeführer besser kennen, können eventuell die Gründe, welche zur Tat geführt haben, erhellen. Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass - wie hier - konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht ausschlaggebend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Auch der Einwand, die massgeblichen Freunde des Beschwerdeführers seien bereits polizeilich angehört worden, ist unbehelflich. Die gerichtliche Vorladung der geschädigten Partei bzw. von Zeugen oder Auskunftspersonen, deren Abhörung das erkennende Gericht für angebracht erachtet, ist im zürcherischen Strafprozess ausdrücklich vorgesehen (vgl. §§ 171 Abs. 2 und 179 StPO/ZH). Falls zur Abklärung des Tatbestandes weitere Beweiserhebungen erforderlich erscheinen, können auch schon einvernommene Zeugen erneut abgehört werden (§ 183 Abs. 2 StPO/ZH). Geschädigte haben im Übrigen das Recht, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden (§ 192 Abs. 4 StPO/ZH).
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2.6 Bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist den kantonalen Behörden die Bejahung von Kollusionsgefahr nicht vorzuwerfen. Es ist dabei davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Beschleunigungsgebot die nötige Beachtung schenken werden. Da der Haftrichter die Frage, ob Fluchgefahr bestehe, offen gelassen hat, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Tat zeigt, dass sein erster Reflex die Flucht war. Will er heute den Eindruck vermitteln, er sei zum Tatort zurückgekehrt, um sich zu stellen, überzeugt dies nicht. Erst nachdem ihm die Polizei gefolgt war, liess er sich - wenn auch widerstandslos - festnehmen. Zu Recht nennt der Staatsanwalt auch die Suiziddrohung vom April 2002, welche - neben der zur Diskussion stehenden Tat - ebenfalls aufzeigt, dass der Beschwerdeführer in schwierigen Situationen zu extremen Reaktionen neigt.
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2.7 Was die Anordnung von Ersatzmassnahmen anbelangt, ist dem Haftrichter darin zuzustimmen, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche der Verdunkelungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnte. Ein Kontaktverbot ist jedenfalls nicht tauglich, um der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen, zumal es vorliegend schwerlich durchsetzbar oder überprüfbar wäre, da die massgeblichen Personen alle aus dem engeren Bekanntenkreis des Beschwerdeführers stammen.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Haftrichter sich nicht zur vom Staatsanwalt geltend gemachten Fluchtgefahr geäussert habe. Dazu war der Haftrichter nicht gehalten, nachdem er den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben erachtete. Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes genügt, um die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Von weiteren Ausführungen durfte der Haftrichter darum absehen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde durch dieses Vorgehen nicht verletzt.
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4.
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Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Dezember 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Féraud Scherrer
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