BGer 1C_424/2007 |
BGer 1C_424/2007 vom 07.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_424/2007
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Urteil vom 7. Dezember 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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A.B.________ und C.B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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D.E.________ und F.E.________, Beschwerdegegner,
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Einwohnergemeinde Frutigen, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Bauvorhaben; Kostenliquidation,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2007
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat der Einzelrichter der Verwaltungs-rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von A.B.________ und C.B.________ erhobene Beschwerde abgewie-sen, soweit er darauf eingetreten ist.
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Gegen dieses Urteil führen A.B.________ und C.B.________ mit Eingabe vom 27. November 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
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Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
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Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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3.
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Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
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Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Frutigen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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