BGer 6F_15/2007 |
BGer 6F_15/2007 vom 07.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6F_15/2007
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Urteil vom 7. Dezember 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 (6B_429/2007).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Oktober 2007 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (6B_429/2007). Im dagegen gerichteten Revisionsgesuch wird auf keinen der im Gesetz genannten Revisionsgründe verwiesen. Der Gesuchsteller bemängelt, teilweise in unflätiger Form, die angeblich scheinheilige, verlogene und formaljuristische Auslegung des Gesetzes durch die Richterzunft, die keiner Wahrheit und Realität entspreche (Gesuch S. 1). Solche Ausführungen sind nicht geeignet, ein Revisionsgesuch zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Revisionsgesuch S. 3 Ziff. II/2) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
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3.
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Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere derartige Eingaben in der vorliegenden Sache ohne förmliche Behandlung zu den Akten legen wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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