BGer 6B_769/2007 |
BGer 6B_769/2007 vom 06.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_769/2007
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Urteil vom 6. Januar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Unterdrückung von Urkunden),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Oktober 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Falschbeurkundung, des versuchten Betrugs und der Urkundenunterdrückung eingestellt wurde (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.5). Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen, die gemäss Art. 115 BGG denjenigen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde entsprechen, ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin ist entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 1) nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die von ihr angezeigten Straftaten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Als bloss Geschädigte hat sie entgegen ihrer Meinung (Beschwerde S. 5) kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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