BGer 9C_577/2007
 
BGer 9C_577/2007 vom 07.01.2008
Tribunale federale
9C_577/2007
{T 0/2}
Urteil vom 7. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Juli 2007.
Sachverhalt:
Die 1953 geborene M.________ war seit 1987 in der Firma H.________ AG, als Hilfsmechanikerin tätig. Am 28. September 2003 erlitt sie bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und meldete sich am 11. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 18. Januar 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 28. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu gewähren.
Mit Beschluss vom 9. Oktober hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. In der Folge hat M.________ innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss bezahlt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer offensichtlich unrichtigen oder rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen - Tatsachenfeststellungen von der frei überprüfbaren Rechtsanwendung durch die Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.2 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer inhaltsbezogenen, umfassenden und sorgfältigen freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) namentlich gestützt auf das Gutachten der Klinik V.________ vom 18. März 2005 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten grundsätzlich ganztags zu 100% arbeitsfähig ist. Zu beachten sind hierbei die im Gutachten genannten Belastungseinschränkungen (Arbeiten über Kopf; vorgeneigtes Sitzen und Stehen sollte nur ab und zu vorkommen, Hockestellung sowie Besteigen von Leitern sollten die Ausnahme bleiben; ferner sind Arbeiten zu meiden, die ein höheres Mass an Gleichgewicht erfordern. Der gestützt darauf vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% ergab einen Invaliditätsgrad von 16% und begründet damit keinen Anspruch auf eine Rente.
2.3 Die vorinstanzliche Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 100% hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeiten ist tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und bleibt für das Bundesgericht verbindlich. Denn sie ist im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Art. 95 BGG getroffen worden. Insbesondere ist der Einwand unbegründet, es liege bei der Beschwerdeführerin eine nachhaltige Störung des psychischen Wohlbefindens vor, weshalb eine eingehende psychologische Abklärung notwendig sei. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass auch der betreuende Hausarzt in seiner letzten Stellungnahme vor Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Erkenntnisse der Klinik V.________ verwies. Zudem führte das kantonale Gericht zutreffend aus, bereits Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitender Arzt des psychosomatischen Dienstes der Klinik V.________, habe die Versicherte untersucht und bis auf die psychischen Kontextfaktoren wie namentlich Z56 (Belastung durch Arbeitsplatzkonflikt und Entlassung) und Z60/Z63 (Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung bzw. familiärer Umstände) keine ICD-10:F kodifizierten psychischen Störungen gefunden, weshalb analog auch im Gutachten keine Hinweise für psychische Störungen, Depressionen oder Persönlichkeitsstörungen festgestellt worden seien. Dass die Vorinstanz keine zusätzliche psychiatrische Abklärung anordnete, ist deshalb nicht bundesrechtswidrig.
Was schliesslich den seitens der Beschwerdeführerin als ungenügend bezeichneten Leidensabzug betrifft, beschlägt dies eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1.2). In der Festlegung des Abzugs von 10% ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, zumal der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre ganztägige Tätigkeit nur noch im Rahmen einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausüben kann, bereits bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sowie mit dem Abzug von 10% in jedenfalls nicht offensichtlich ungenügender Werte berücksichtigt wurde. Daran vermag der Hinweis auf "ein belastetes soziales und persönliches Umfeld, insbesondere die nachhaltig belastete Kindheit und die ungenügende Schuldbildung" nichts zu ändern, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke