BGer 1B_280/2007
 
BGer 1B_280/2007 vom 16.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_280/2007
Urteil vom 16. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Markus Züst,
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2007 des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, kantonales Untersuchungsamt, führt gegen den im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften X.________ eine Strafuntersuchung wegen jeweils mehrfach begangenen betrügerischen Konkurses, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Prozessbetrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Misswirtschaft, Unterlassens der Buchführung, Bruchs amtlicher Beschlagnahme, Geldwäscherei und Vergehens gegen das AHVG.
Am 19. Juni 2006 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Markus Züst für X.________ um amtliche Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen bewilligte mit Verfügung vom 27. Juni 2006 die amtliche Verteidigung ab Gesuchseinreichung vorderhand für die Dauer des laufenden Freiheitsentzugs, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, und übertrug die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Markus Züst.
2.
Am 18. August 2007 ersuchte X.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Das Justiz- und Polizeidepartement wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. November 2007 abwies. Zusammenfassend führte er aus, dass keine hinreichenden Merkmale vorlägen, wonach eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers durch den Offizialverteidiger nicht gewährleistet sei.
3.
X.________ führt mit Eingaben vom 12. und 15. Dezember 2007 (Postaufgabe 14. und 17. Dezember 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG. Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach objektive Gründe für ein fehlendes Vertrauensverhältnis nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Abweisung seiner Beschwerde durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Markus Züst, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli