BGer 6B_529/2007
 
BGer 6B_529/2007 vom 22.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_529/2007 /rom
Urteil vom 22. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Diebstahl; Widerruf des bedingten Strafvollzugs,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurde ihm mitgeteilt, seine Angabe, vom Sozialdienst unterstützt zu werden, widerspreche dem angefochtenen Entscheid, wonach er als selbständiger Kaufmann ein Einkommen erziele. Es werde ihm eine Frist angesetzt bis zum 25. Oktober 2007, um seine Bedürftigkeit nachzuweisen, ansonsten er einen Kostenvorschuss bezahlen müsse. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht. Deshalb wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. November 2007 abgewiesen. Mit Verfügung vom 15. November 2007 wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 6. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Innert Frist am 1. Dezember 2007 stellte er ein Gesuch um Ratenzahlung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 wurde ihm mitgeteilt, auch im neuen Gesuch um Ratenzahlung belege er seine angebliche Bedürftigkeit nicht. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen. Mit Verfügung vom selben Datum wurde ihm in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. Januar 2008 angesetzt mit der Androhung, ansonsten werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Statt dessen stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2008 erneut ein Gesuch um Ratenzahlung. Auch dieses ist nicht begründet. Es ist deshalb im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen. Unter diesen Umständen ist mangels Bezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner trölerischen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Ratenzahlung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn