BGer 9C_3/2008 |
BGer 9C_3/2008 vom 07.02.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_3/2008
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Urteil vom 7. Februar 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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T.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007.
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Nach Einsicht
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in die von der AHV/IV-Rekurskommission (heute Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau am 31. Dezember 2007 weitergeleitete Eingabe von T.________ vom 27. Dezember 2007 (Poststempel) betreffend ihren Entscheid vom 11. Dezember 2007,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008 an T.________, wonach die Eingabe die an eine Beschwerde gestellten gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 27. Dezember 2007 diesen Anforderungen nicht genügt und der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG angezeigten Formmängel des fehlenden Antrages und der fehlenden Begründung innerhalb der Beschwerdefrist nicht behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Eingabe vom 27. Dezember 2007 wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Februar 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Maillard
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