BGer U_63/2007
 
BGer U_63/2007 vom 07.02.2008
Tribunale federale
{T 7}
U 63/07
Urteil vom 7. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
B.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf M. Dünki, Altweg 16, 8500 Frauenfeld,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene B.________ arbeitete seit 1. Dezember 1991 bei der Firma M.________ als Sachbearbeiter in der Dokumentations-Abteilung und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Beim Skifahren stürzte er am 28. Januar 2000 und schlug mit der rechten Gesichtshälfte auf die Piste auf und zog sich eine Kopfprellung zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Nach einem Gutachten der Klinik S.________ vom 22. Dezember 2004 stellte die SUVA mit Verfügung vom 9. März 2005 die laufenden Versicherungsleistungen ab dem 1. April 2005 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht ab (Entscheid vom 13. Dezember 2006).
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, zu verpflichten, über den 1. April 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 13. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (zum Ganzen BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 1. April 2005 hinaus einen Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.1 Gestützt auf die Akten und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, den vom kantonalen Gericht bejahten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2000 und über den 1. April 2005 fortdauernden, die Leistungsfähigkeit einschränkenden Beschwerden des Versicherten letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 48 V 4a und b S. 52 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer psychischen Problematik auszugehen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 117 V 359 dargelegten Grundsätzen vorgenommen hat. Zu beurteilen bleibt die - einzig - umstrittene Prüfung der Adäquanz nach BGE 117 V 359.
3.2 Auf Grund des Geschehensablaufs - soweit rekonstruierbar schlug der Beschwerdeführer nach einem Sturz beim Skifahren mit der rechten Gesichtshälfte auf die gefrorene Piste auf und blieb danach einige Zeit bewusstlos liegen - und der dabei erlittenen Verletzungen (Prellungen/Quetschungen sowie Schürfungen zwischen Ohr und Stirn) ist der Unfall unbestritten im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S. 44, 115 V 133 E. 6 S. 139; Urteil des EVG U 5/06 vom 23. Mai 2006, E. 4.1) vorzunehmenden Kategorisierung dem mittleren Bereich zuzuordnen.
Die Adäquanz wäre demnach zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegebenen wären (BGE 115 V 138 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien ist, wie hievor bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.2), auf eine Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerdemerkmalen zu verzichten.
3.3 Der Unfall vom 28. Januar 2000 hat sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Ebenfalls zu verneinen ist klarerweise das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung. Mit Bezug auf Schwere und Art der zugezogenen Verletzung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen starken Schlag sowohl im Stirn- und Gesichtsbereich erlitten hat. Auf Grund der Häufung der nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen mit leichten migräneformen Tendenzen und ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf Befinden und Leistungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall das besagte Kriterium als erfüllt zu betrachten. Zu bejahen ist sodann auch das Vorhandensein von Dauerbeschwerden. Gemäss Gutachten vom 22. Dezember 2004 beklagt der Versicherte glaubwürdig Nacken- und Kopfschmerzen, letztere migräneartig, die seine Lebensqualität erheblich einschränken und auf Grund welcher er wegen häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten seinen Arbeitsplatz verloren habe. Was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung anbelangt, kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall in ständiger ärztlicher Behandlung befindet. Neben verschiedenen medikamentösen Behandlungen verbrachte er stationäre Aufenthalte in der Klinik T.________ (6. November bis 2. Dezember 2000) und in der Klinik Z.________ (6. bis 31. Januar 2003). Weder dienten diese Vorkehren nur Abklärungszwecken, noch erschöpften sie sich in blossen ärztlichen (Verlaufs-)Kontrollen (Urteil vom 6. Februar 2007, E. 8.3.3 [U 479/05]). Ebenso wenig handelte es sich dabei um rein alternativ- bzw. komplementärmedizinische Therapieformen, welche das in Frage stehende Kriterium allein für sich ebenfalls nicht zu erfüllen vermöchten (Urteil vom 6. Februar 2007 E. 8.3.3 [U 479/05]). Mit dem kantonalen Gericht ist von einer in ihrer Gesamtheit kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer auszugehen (Urteil vom 16. August 2006 E. 4.3.3 [U 258/05]). Nach Lage der ärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer seit seinem Unfall, abgesehen von kurzen Unterbrüchen, zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist demnach das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls zu bejahen.
3.4 Sind somit bereits vier der relevanten Adäquanzkriterien als erfüllt anzusehen, braucht die Frage, ob das Geschehen auch durch einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geprägt war, nicht abschliessend geprüft zu werden. Dem Unfall vom 28. Januar 2000 kommt mithin eine massgebende Bedeutung für die in der Folge eingetretene erhebliche Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen deshalb über den 1. April 2005 hinaus zu erbringen. Über die dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt im Einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen wird der Unfallversicherer, an welchen die Sache zurückzuweisen ist, zu befinden haben.
4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2006 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 14. Dezember 2005 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Heine