BGer 9C_919/2007
 
BGer 9C_919/2007 vom 22.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_919/2007
Urteil vom 22. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post 7),
XZ-10010 Prishtine Kosovo,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2007.
in Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 15. Februar 2005 das Gesuch des K.________ um Leistungen der Invalidenversicherung abwies, was sie mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 bestätigte,
dass K.________ dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben liess,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lite pendente in Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 5. August 2005 mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 K.________ mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze Rente samt drei Kinderrenten zusprach,
dass K.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2006 die Zusprechung einer höheren Rente und einer Zusatzrente für seine Ehefrau sowie die Nachzahlung der Renten für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 28. Februar 2003 beantragen liess,
dass das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2007 abwies, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer höheren Rente und einer Zusatzrente für seine Ehefrau sowie die Nachzahlung der Renten für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 28. Februar 2003 beantragen lässt,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, eine frühere Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente als jene vom 15. März 2004 sei nicht aktenkundig,
dass diese Tatsachenfeststellung nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), woran der geltend gemachte Bezug von Krankentaggeld bis "ca." 1. August 2000 nichts ändert,
dass eine Nachzahlung von Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate möglich (Art. 48 Abs. 2 IVG), Rentenbeginn somit der 1. März 2003 ist,
dass die Beschwerde bezüglich Rentenhöhe sowie Zusatzrente für die Ehefrau den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) nicht genügt und insoweit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann