BGer 8C_580/2007 |
BGer 8C_580/2007 vom 25.02.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_580/2007
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Urteil vom 25. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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Z.________, 1976, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. August 2007.
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. August 2007 eine von Z.________ (Jahrgang 1976) eingereichte, gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 24. Januar 2006 gerichtete Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war,
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dass Z.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht zum einen beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm "eine Rente von mindestens Fr. 9'000.- pro Monat, Schmerzensgelder und Integritätsentschädigung (100 %)" zuzusprechen, zum andern sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht,
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dass Z.________ in der letztinstanzlichen Beschwerde die SUVA als "Schweizer Unfall und Terror Verursachungs-Anstalt" bezeichnet und ihr vorwirft, "blindlings" auf "tabakindustriehörige, antiwissenschaftliche SUVA-Terror Aerzte" zu vertrauen,
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dass das Bundesgericht bereits in zwei Fällen (Urteile vom 18. April 2007, U 616/06 und I 1104/06) auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern gestützt auf Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 108 Abs. 3 OG wegen vergleichbarer Äusserungen ungebührlichen Inhalts, nach Fristansetzung zur Behebung des Mangels und unter Androhung der Rechtsfolge (Art. 30 Abs. 2 OG), nicht eingetreten war,
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dass sich an der unter der Herrschaft des OG gültig gewesenen Rechtslage mit In-Kraft-Treten des BGG am 1. Januar 2007 - soweit hier von Belang - nichts geändert hat (vgl. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG),
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dass angesichts der erwähnten prozessualen Vorgeschichte sowie aufgrund des Umstands, dass die Eingabe vom 20. September 2007 neben den zitierten Äusserungen ungebührlichen Inhalts materiell offensichtlich unbegründet ist, eine querulatorische oder rechtsmissbräuliche Beschwerdeführung anzunehmen ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
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dass sich im weiteren die Eingabe vom 20. September 2007 mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht in genügender Weise auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) und auch aus diesem Grunde keine gültige Beschwerde vorliegt,
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dass daher auf die Eingabe vom 20. September 2007 im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und c in Verbindung mit Abs. 3 BGG), wozu der Abteilungspräsident als Einzelrichter zuständig ist,
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dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grunder
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