BGer 8C_647/2007 |
BGer 8C_647/2007 vom 28.02.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_647/2007
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Urteil vom 28. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Luzern,
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St. Karlistrasse 21, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 18. September 2007.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 9. Januar 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007, lehnte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des 19.. geborenen W.________ auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit und zufolge Fehlens eines Grundes zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ab.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 18. September 2007).
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W.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2006 die gesetzlich vorgesehenen Arbeitslosentaggelder zuzusprechen.
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Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Das nachfolgende Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung lehnte die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ab, das eventualiter gestellte Gesuch um Erläuterung der Verfügung vom 8. Januar 2008 wies sie ab, soweit sie darauf eintrat (Verfügung vom 29. Januar 2008).
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG und Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a AVIV) als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) und zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2006 während 11 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung als Diplomassistent an der Universität X.________ ausgeübt hat, weshalb die erforderliche Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nicht erfüllt ist, dass die erleichternden Anforderungen an die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a AVIV unter den vorliegenden Umständen keine Anwendung finden und dass kein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist bundesrechtskonform. Daran ändert namentlich der Einwand des Versicherten, das kantonale Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er während der Dauer der befristeten Anstellung bei der Universität X.________ gar keine Dauerstelle gesucht habe, nichts. Denn der Umstand, dass er sich im Oktober und November 2006 und punktuell bereits im Sommer 2007 (recte wohl: 2006) erfolglos um eine unbefristete Anstellung bemüht hatte, beeinflusst die Tatsache der mangelnden Erfüllung der Beitragszeit und des Fehlens eines Befreiungsgrundes nicht.
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird.
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5.
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Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Abteilung Zentrale Dienste, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Berger Götz
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