BGer 1F_14/2007
 
BGer 1F_14/2007 vom 29.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_14/2007
Urteil vom 29. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 20. August 2007 1B_175/2007.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_175/2007);
dass X.________ mit Eingabe vom 3. September 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. August 2007 ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft,
dass gemäss dieser Bestimmung die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;
dass indessen das Bundesgericht im Verfahren 1B_175/2007 mit Blick auf die am 10. September 2007 angesetzte Hauptverhandlung bewusst sofort - und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist - entschieden hat, weshalb bereits deshalb der Revisionsgrund nicht gegeben ist;
dass jedoch das Bundesgericht die am 3. September eingegangene Eingabe als neue Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2007 entgegennimmt (Verfahren 1B_189/2007);
dass somit das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 127 BGG);
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Eingabe dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli