BGer 5A_706/2007
 
BGer 5A_706/2007 vom 14.03.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_706/2007/don
Urteil vom 14. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Annette Spycher,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Hueber.
Gegenstand
Massnahmen nach Art. 137 ZGB,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Y.________ (geb. 4. Juli 1962) und X.________ (geb. 29. Oktober 1970) lernten sich Ende 1996 in den USA kennen und lebten seit der Geburt ihrer Tochter A.________ am 18. November 1999 zusammen. Im August 2002 übersiedelten sie in die Schweiz und am 31. Dezember 2002 heirateten sie in Saanen. Am 1. Juni 2004 kam ihr Sohn B.________ zur Welt. X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist amerikanische und schweizerische Staatsangehörige. Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist amerikanischer Staatsangehöriger.
A.b Zwischen den Parteien ist beim Gerichtskreis XIII Obersimmental-Saanen ein Scheidungsverfahren hängig. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 ZGB verlangte der Beschwerdegegner am 20. Oktober 2006 u.a. die Regelung der Kinderbelange und die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen.
Am 10. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein eigenständiges Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Sie ersuchte um Unterstellung der beiden gemeinsamen Kinder unter ihre Obhut und um Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Kinderunterhalt.
A.c Mit Entscheid vom 23. August 2007 stellte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes per Februar 2006 fest (Ziff. 1), regelte die Kinderzuteilung und das Besuchsrecht des Vaters (Ziff. 2 und 3), errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB (Ziff. 4) und verurteilte die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner ab März 2006 bis und mit Dezember 2007 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- resp. ab Januar 2008 einen solchen von Fr. 1'200.-- zu bezahlen (Ziff. 5). Sodann setzte der Gerichtspräsident 2 die vom aufgelaufenen Unterhalt in Abzug zu bringenden Beträge fest (ebenfalls Ziff. 5) und verneinte mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners seine Pflicht zur Zahlung von Kinderunterhalt (Ziff. 6).
B.
Dagegen reichte der Beschwerdegegner beim Obergericht des Kantons Bern Appellation ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 wurde erkannt:
"1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1,2,3,4 und 6 des Entscheides des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen vom 23. August 2007 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
- ab März 2006 bis und mit Oktober 2007 von Fr. 2'500.--
- ab November 2007 bis und mit Oktober 2008 von Fr. 3'000.--.
An die bis heute aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge sind Zahlungen der Beschwerdeführerin von total Fr. 14'826.-- anzurechnen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner bis 30. Juni 2007 Sozialleistungen von Fr. 18'884.70 bezogen hat. Bis zu diesem Betrag hat die Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge abzüglich Fr. 14'826.-- direkt an die Einwohnergemeinde Saanen zu überweisen.
3. ..."
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2007 hat die Beschwerdeführerin die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragt, die Unterhaltsbeiträge an den Beschwerdegegner seien neu in einem folgende Beträge nicht übersteigenden Umfang festzusetzen: Ab März 2006 bis und mit Dezember 2007 Fr. 1'800.-- pro Monat, ab Januar 2008 bis und mit Oktober 2008 Fr. 1'200.-- pro Monat, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 14'826.-- und unter Bestätigung, dass die Zahlung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge bis zum Betrag von Fr. 18'884.70 direkt an die Sozialdienste der Einwohnergemeinde Saanen zu erfolgen habe. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim Urteil des Obergerichts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) und damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Strittig ist einzig die Höhe des von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Es liegt damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- betragen muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor.
Gemäss der Streitwertberechnung der Beschwerdeführerin beträgt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge durch das Obergericht bis und mit Oktober 2008 Fr. 34'400.--. Diese Angabe ist richtig und die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht.
1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_450/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 1; BGE 133 III 393 E. 5.1 397), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Deshalb gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit Hinweisen). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner habe im erstinstanzlichen Verfahren monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Februar 2006 verlangt. Er habe sein Begehren auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens nicht beziffert. Damit sei die aus Art. 333 ZPO/BE sich ergebende Dispositionsmaxime verletzt worden.
2.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, Anträge auf Geldleistungen müssten grundsätzlich ziffernmässig bestimmt sein. Ausnahmsweise würden an die ziffernmässige Bestimmung jedoch weniger strenge Anforderungen gestellt. Das sei namentlich dann der Fall, wenn der Umfang einer Geldleistung in das Befinden bzw. das Ermessen des Gerichts gestellt werde, was beispielsweise bei Schadenersatzleistungen durchaus üblich und zulässig sei. Im Übrigen habe das Gericht den Sinn eines Antrags durch Auslegung unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln und dürfe nicht allein auf den Wortlaut abstellen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N. 3a zu Art. 157 ZPO).
Die Vorinstanz fährt fort, Massnahmen nach Art. 137 ZGB beruhten auf gerichtlichem Ermessen (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 13 zu Art. 137 ZGB; BGE 123 III 1 E. 3a). Der Entscheid über den Unterhalt bestehe - anders als etwa die güterrechtliche Auseinandersetzung - nicht in einer einfachen Abrechnung mit gesetzlich vorgegebenen Rechenoperationen, sondern verlange die gerichtliche Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen. Aus diesem Grund müsse es bei Unterhaltsbeiträgen zulässig sein, ein nichtbeziffertes Rechtsbegehren zu stellen. Ferner lege der Beschwerdegegner in seiner Gesuchsbegründung die notwendigen Grundlagen für die Berechnung seines Anspruches dar. So mache er einen minimalen Zwangsbedarf von Fr. 3'000.-- geltend, verweise auf seine Mittellosigkeit und einen hohen Lebensstandard während der Ehe. Daraus werde ohne weiteres ersichtlich, dass der gesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- nicht dem entspreche, was er sich aufgrund der geltend gemachten Tatsachen vorgestellt habe. Der Beschwerdegegner sei somit beschwert und auf die form- und fristgerechte Appellation sei einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 131 III 243 E. 5.1 S. 246, wonach das Bundesrecht den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren nur vorschreibe, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen zukomme und sich die bezifferbare Forderung erst aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe. Auch in diesen Ausnahmefällen schreibe aber das Bundesrecht in keinem Falle vor, dass es Umstände gebe, unter denen eine Forderung gar nie beziffert werden müsste.
Gemäss diesem Urteil hatte der Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 2 OR eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangt. Er hatte im kantonalen Verfahren vor erster Instanz ersucht, die Beklagte sei teilklageweise unter anderem zu verurteilen, ihm einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- nicht erreichenden Betrag zuzüglich Zinses zu bezahlen. Sowohl das Bezirksgericht der Sense wie auch das Kantonsgericht Freiburg traten auf die Klage nicht ein, Letzteres weil der Kläger den begehrten Betrag im Berufungsverfahren nicht ausreichend beziffert hatte. Das Bundesgericht hatte befunden, es sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund des kantonalen Prozessrechts eine genaue Bezifferung des eingeklagten Betrages verlangt habe. Aus diesem Präjudiz kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt ableiten, denn im vorliegenden Fall hatte schon die erste Instanz das Begehren genügen lassen und dem Beschwerdegegner nach ihrem Ermessen einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen.
2.4 Prozesshandlungen und Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen; unmassgeblich ist der wirkliche Wille (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152).
Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sie vor erster Instanz mangels hinreichend konkretem Begehren Nichteintreten auf das Gesuch beantragt hätte. Sie hat insbesondere vorgebracht, soweit das Gericht die Unterhaltsberechtigung des Beschwerdegegners prüfen sollte, sei zu beachten, dass sein Existenzminimum maximal Fr. 2'521.-- betrage (Kantonales Dossier I pag. 73). Die Beschwerdeführerin hat somit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Zudem hat sie selber den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten und geltend gemacht, die erste Instanz hätte auf das Gesuch mangels Bezifferung nicht eintreten dürfen. Sie kann auch deswegen nicht geltend machen, das Obergericht hätte auf das Gesuch mangels hinreichend konkreten Rechtsbegehren nicht eintreten dürfen. Sie hat den Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- ab März 2006 und von Fr. 1'200.-- ab Januar 2008 vielmehr anerkannt. Vor Obergericht hat der Beschwerdegegner seinen Anspruch zudem beziffert (mindestens Fr. 6'930.--). Im Übrigen hat die Vorinstanz - wie erwähnt (E. 2.2 hiervor) - festgehalten, der Beschwerdegegner habe in seiner Gesuchsbegründung die notwendigen Grundlagen für die Berechnung seines Anspruchs dargelegt. Die Annahme des Obergerichts ist bei dieser Sachlage nicht willkürlich, dass der Beschwerdegegner hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er beanspruche höhere Beiträge, als ihm von der ersten Instanz zugesprochen worden seien. Bei dieser Sachlage durfte das Obergericht auch das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung bejahen.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Obergericht habe gegen Art. 9 BV verstossen, weil es dem Beschwerdegegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe.
3.1.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen dürfe nach konstanter Praxis des Appellationshofes vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zumutbaren Anstrengungen mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene (BGE 128 III 5). Die Möglichkeit einer Erwerbssteigerung sei abhängig von den beruflichen Fähigkeiten, der verfügbaren Zeit sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Entscheidend seien ferner Faktoren wie Alter, Gesundheit und Ausbildung. Grundsätzlich könne ein hypothetisches Einkommen nur nach einer gewissen Übergangsfrist angerechnet werden (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N. 16 zu Art. 125 ZGB).
Die Kammer fährt fort, der Beschwerdegegner sei heute 45-jährig, habe eine amerikanische Grundschulausbildung, dann aber das College nicht beendet und ausser einer Kapitänslizenz keinen Abschluss. Er spreche kaum deutsch und habe während der Ehe nur gelegentlich gearbeitet. Aus dem Kinderzuteilungsgutachten des IFB, Bern, gehe ausserdem hervor, dass der Beschwerdegegner an einem Alkoholproblem leide, welches fachmännische Betreuung und Begleitung notwendig mache. Unter diesen Umständen sei es nach Ansicht der Kammer heikel, ihm ohne Einräumen einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auf der anderen Seite stehe fest, dass er in absehbarer Frist selbst für seinen gebührenden Unterhalt werde aufkommen müssen. Dafür spreche nicht nur die relativ kurze Dauer der Ehe, sondern insbesondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einerseits durch ihre Erwerbstätigkeit und andererseits durch die Kinderbetreuung überproportional belastet sei. Daran werde sich auch in Zukunft nichts ändern. Der Beschwerdeführerin könne jedoch für eine beschränkte Zeit zugemutet werden, praktisch die gesamten ehelichen Lasten allein zu tragen und darüber hinaus für den Unterhalt des Beschwerdegegners aufzukommen. Die erste Instanz hatte dem Beschwerdegegner dagegen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.--, ab 1. Januar 2008 ein solches von Fr. 1'600.-- aufgerechnet.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Alkoholproblem scheide ab Juli 2007 als Grund für die fehlende Arbeitsfähigkeit aus, weil der Beschwerdegegner im Juli zweieinhalb Arbeitswochen in den USA als Chauffeur tätig gewesen sei. Es sei deshalb auch stossend, dass die Vorinstanz auf ein Arztzeugnis vom 1. Juni 2007 abgestellt habe, welches eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Periode vom 13. Dezember 2006 bis 1. Juni 2007 bescheinige.
Das Obergericht hat dazu bemerkt, es sei gewagt, ohne nähere Abklärungen diesem Attest keinen Glauben zu schenken. Es hat jedoch - wie erwähnt (E. 3.1.2 hiervor) - auch in den Erwägungen zur Psychotherapie (E. 3.2.1 nachfolgend) auf das Gutachten des IFB vom 20. Juni 2007 abgestellt, worin dem Beschwerdegegner, der nach eigenen Angaben kein täglicher Trinker sei, sondern hin und wieder in übertriebenem Masse Alkohol zu sich nehme, empfohlen wird, sich weiterhin in fachmännische Begleitung und Betreuung zu begeben (pag. 331). Für die Zeit vom März 2006 bis 13. Dezember 2006 wird im angefochtenen Urteil nicht auf das Arztzeugnis vom 1. Juni 2007 abgestellt. Wenn die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit dartun will, steht dazu in einem gewissen Widerspruch, dass sie im Februar 2006 Kosten für den Alkoholentzug des Beschwerdegegners im Betrag von GB £ 15'000.-- bezahlt hat (Beschwerde, S. 22 Ziff. 82).
Die Beschwerdeführerin trägt dazu weiter vor, der Beschwerdegegner habe trotz des fehlenden College-Abschlusses und der fehlenden Deutschkenntnisse in Gstaad in einer Bar gearbeitet. In dieser Region bestünden in diversen Branchen gute Erwerbsmöglichkeiten, ungeachtet der Qualität der deutschen Sprachkenntnisse oder des Schulabschlusses des Beschwerdegegners. Es kann offen gelassen werden, ob diese Einwendungen nicht bloss appellatorischer Natur sind, denn Arbeitsfähigkeit setzt Beständigkeit voraus, was der Beschwerdegegner - wie willkürfrei angenommen werden darf - (noch) nicht zu garantieren vermag. Das Obergericht hat Bundesrecht nicht willkürlich angewendet (zur Willkür: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 369 E. 3a S. 373), wenn es in Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Beschwerdegegners und dessen Alkoholprobleme auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bis und mit Oktober 2008 verzichtet hat, damit er diese persönlichen Mängel beheben kann. Das Gleiche gilt auch für die damit zusammenhängende Frage, ob dem Beschwerdegegner die Annahme einer Arbeit zumutbar sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine willkürliche Rechtsanwendung, weil die Vorinstanz dem Beschwerdegegner monatliche Auslagen von Fr. 500.-- für die Kosten der Psychotherapie in seinem Notbedarf berücksichtigt habe.
3.2.1 Das Obergericht hat dazu erwogen, das Gutachten IFB empfehle mit klaren Worten eine Therapie des Beschwerdegegners, um sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen (pag. 331). Die Kammer teile diese Auffassung und sehe in der Stabilisierung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners ein wünschenswertes bzw. vorrangig zu erreichendes Ziel. Damit solle nicht nur die Grundlage für eine spätere Eigenversorgungskapazität geschaffen werden, sondern psychische Ausgeglichenheit und Alkoholabstinenz erschienen auch als unabdingbare Voraussetzung für ein gedeihliches Kontaktrecht mit den Kindern. Mit Bezug auf seinen Notbedarf verlange der Beschwerdegegner einen Zuschlag für die Kosten der Psychotherapie. Da er es bislang unterlassen habe, diese Kosten nachzuweisen, rechtfertige sich keine rückwirkende Berücksichtigung. Für die Zukunft, d.h. für die einjährige Übergangsfrist, erscheine es der Kammer jedoch angemessen, diesen Betrag dem Bedarf zuzuschlagen. Letzterer sei deshalb ab November 2007 bis Oktober 2008 auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab darauf, dass die betreibungsrechtlichen Zuschläge nur anzurechnen seien, wenn die damit abzudeckenden Kosten tatsächlich anfielen (Heinz Hausheer/ Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Ziff. 02.32, S. 79). Diese aus Art. 93 SchKG abgeleitete Voraussetzung, wonach nur effektiv anfallende Kosten bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind (dazu: BGE 129 III 239 E. 4.3 S. 245), ist grundsätzlich zu beachten. Die Betreibungsrichtlinien können allerdings nicht schematisch angewendet werden. So können Aufwendungen zur Stabilisierung der Eigenversorgungskapazität im Familienrecht bei der Ermittlung des Existenzminimums berücksichtigt werden, während das im Betreibungsrecht unzulässig wäre. Zudem ist - wie ausgeführt - eine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdegegners nicht nur wegen der Alkoholproblematik, sondern wegen des Besuchsrechts empfohlen worden, da ein Missbrauch der Tochter nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte (Urteil des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen, Ziff. 36 f. S. 11). Falls der Beschwerdegegner sich keinen therapeutischen Massnahmen unterziehen will, könnte die Weigerung indessen zur Folge haben, dass auf ein begleitetes Besuchsrecht noch für längere Zeit nicht verzichtet werden kann. Ein Therapieerfolg liegt somit im persönlichen Interesse des Beschwerdegegners. Dass kein Behandlungszweck ersichtlich sei, wie die Beschwerdeführerin meint, ist somit von vornherein unrichtig. Es trifft zwar zu, dass nicht abgeklärt ist, ob die Krankenkasse die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Dass die Vorinstanz eine solche Therapie als notwendig erachtet hat, ist nicht willkürlich. Deren Finanzierung ist erstens nicht rückwirkend vorgesehen und zudem bis Ende Oktober 2008 befristet. Angesichts des Umstandes, dass der Betrag (12 x Fr. 500.-- = Fr. 6'000.--) an der unteren Grenze für eine Therapie liegen dürfte und dass im Fall der ganzen oder teilweisen Übernahme der Kosten zumindest die Franchise oder ein Teil der Therapiekosten durch den Beschwerdegegner zu begleichen sind, kann von einer willkürlichen Anwendung von Bundesrecht nicht gesprochen werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es mit der Zusprechung des Unterhaltsbeitrages an den Beschwerdegegner in ihr Existenzminimum eingegriffen habe. Die erste Instanz habe den Bedarf von ihr und ihren beiden Kindern - entsprechend ihrer Stellungnahme - mit Fr. 9'853.-- pro Monat berücksichtigt. Werde ihr Einkommen nach den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für die USA berechnet, ergebe sich ein Überschuss für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von Fr. 656.-- pro Monat. Bei einer Unterhaltsverpflichtung von Fr. 2'500.-- würde damit monatlich im Umfang von Fr. 1'844.-- in ihr Existenzminimum eingegriffen.
4.2 Die Vorinstanz hat zur wirtschaftlichen Leistungskraft der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese sei zweifelsohne wohlhabend. Sie besitze in Gstaad ein Chalet und verfüge in den USA über ein Vermögen von US-$ 1.3 Mio. Gemäss ihren eigenen Angaben erziele sie mit diversen Tätigkeiten in der Schweiz und in den USA ein (ordentliches) Nettoeinkommen in der Grössenordnung von jährlich Fr. 100'000.--. Dies entspreche mit gewissen Unschärfen der aktenkundigen Steuererklärung. Darüber hinaus seien ihr im Jahr 2007 ausserordentliche Einkünfte zugeflossen, die sie selbst mit rund Fr. 10'000.-- netto pro Monat angebe. Es möge sein, dass dieses Einkommen bloss für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehe. Während einer Übergangsphase sei jedoch nichts dagegen einzuwenden, diesen Zufluss für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen.
Das Obergericht fährt fort, es gehe ferner davon aus, dass der Bedarf der Beschwerdeführerin von rund Fr. 9'800.-- reichlich bemessen sei und namentlich der Posten "Steuerbelastung USA" (immerhin mit Fr. 2'582.-- veranschlagt) nicht ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Unklar bleibe nämlich, ob diese Steuern nicht bereits an der "Quelle" erhoben würden. Immerhin habe die Beschwerdeführerin im Parteiverhör ausgesagt, beim Einkommensbetrag von Fr. 116'404.-- seien die Steuern "teilweise bereits abgezogen" worden. Zudem werde sowohl im eigenständigen Gesuch als auch in der Stellungnahme zur Appellation auf einen "direkten Abzug" der amerikanischen Bundessteuer von der Verwaltungsvergütung verwiesen. Daraus folge, dass der Posten "Steuerbelastung USA" zu hoch veranschlagt sei und die Beschwerdeführerin ihren gewohnten Lebensstandard auch mit einem angemessen gekürzten Bedarf werde aufrecht erhalten können. Berücksichtige man zum einen, dass der Bedarf der Beschwerdeführerin etwas tiefer liege als behauptet, und sie zum anderen über grosszügige Einkünfte und erhebliches Vermögen verfüge, sei es ihr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar, einen zeitlich befristeten Unterhaltsbeitrag in der festgelegten Höhe zu bezahlen.
4.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere mit den Darlegungen des Obergerichts zur Besteuerung des Einkommens in den USA und mit der zeitlichen Befristung nicht auseinander. Ihre eingangs erwähnten Argumente, mit der sie einen Eingriff ins Existenzminimum dartun will, stellen somit bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil dar und können nicht gehört werden (E. 1.2 hiervor). Das Gleiche gilt auch für die in diesem Zusammenhang angeführten Präjudizien BGE 133 III 57 und 132 III 593, die sich mit dem nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB befassen, wogegen der Beschwerdegegner sich ab November 2008 selbst versorgen muss und eine Ehe von relativ kurzer Dauer vorliegt. Im Weiteren ist zu beachten, dass die zweite kantonale Instanz im Gegensatz zur ersten Instanz den Unterhaltsbeitrag bis Ende Oktober 2008 befristet hat. Nach ihren eigenen Berechnungen hat die Beschwerdeführerin einen streitigen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 34'400.-- im Verlaufe von 2 Jahren zu leisten. Dies ist angesichts ihrer schwankenden, aber doch erheblichen Einkünfte von jährlich mindestens Fr. 100'000.-- in den Jahren 2007 und 2008 und ihrem stattlichen Vermögen nicht willkürlich. Damit hält auch die Aussage der Vorinstanz vor der Verfassung stand, dass sich aus den Einkünften der Beschwerdeführerin jedenfalls vorübergehend die zwei Haushalte knapp finanzieren liessen.
4.4 Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Rechtsanwendung hinsichtlich des Vermögens und des Vermögensverzehrs willkürlich sei. Ihr Chalet in Gstaad stelle gebundenes Vermögen dar, und das in Wertschriften angelegte Nettovermögen habe Ende 2005/ anfangs 2006 US-$ 1 Mio. betragen. Dieses Vermögen sei seit jeher für die Risiko- und Altersvorsorge bestimmt. Es sei unzumutbar, ihr nicht nur ihr ganzes Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen, sondern auch noch ihr Vermögen für den Unterhalt des Beschwerdegegners einzusetzen. Der Vorwurf geht fehl. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen sind mit Rücksicht auf den grundsätzlich beschränkten Zeithorizont von allen Familienmitgliedern Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und allenfalls Rückgriffe auf das Vermögen zumutbar (Ivo Schwander, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 176 ZGB S. 1038; vgl. auch Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., N. 04.65 S. 216/217). Dieser Grundsatz kann wegen der sehr begrenzten Dauer, während welcher der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzehr zugemutet wird, auch im Verfahren nach Art. 137 ZGB zur Anwendung gelangen. Das Obergericht ist somit nicht in Willkür verfallen, indem es befunden hat, dass die Beschwerdeführerin in untergeordnetem Mass auf beschränkte Zeit auf ihr Vermögen zurückgreifen muss.
5.
5.1 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Kostenverteilung durch das Obergericht. Der Beschwerdegegner habe in seiner Appellation Unterhaltsbeiträge ab März 2006 von monatlich mindestens Fr. 6'930.-- verlangt, doch seien diese auf maximal Fr. 3'000.-- hinaufgesetzt worden. Die deutliche "Überforderung" des Beschwerdegegners spiegle sich in der Kostenverteilung deshalb nicht wieder, weil die Vorinstanz auf Art. 58 Abs. 3 ZPO verwiesen habe. Die Berufung auf die familienrechtliche Natur der Streitsache möge es zwar rechtfertigen, nicht in jedem Fall auf den Umfang des Obsiegens/Verlierens abzustellen. Dieser Grundsatz könne jedoch bei einem offensichtlichen Überklagen - wie es hier gegeben sei - keine Anwendung finden.
5.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, da keine Partei mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen sei und es sich um einen familienrechtlichen Streit handle, rechtfertige es sich, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 58 Abs. 3 ZPO).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO/BE ist die unterliegende Partei in der Regel zum vollständigen Ersatz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen. Hatte die obsiegende Partei zuviel gefordert oder die Prozesskosten durch unnötige Weitläufigkeiten vermehrt oder ist in der Hauptsache teilweise auch zugunsten der anderen Partei entschieden worden, so kann der Richter je nach Umständen eine verhältnismässige Teilung oder Wettschlagung der Kosten verfügen (Abs. 2). Diese Befugnis besteht u.a. auch bei Streitigkeiten zwischen Ehegatten (Abs. 3). Art. 58 Abs. 3 ZPO/BE will bei Streitigkeiten, bei denen eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Kostenteilung sich ganz besonders aufdrängt, d.h. bei Streitigkeiten familienrechtlicher oder erbrechtlicher Natur, eine Kostenteilung ohne Rücksicht auf Verwandtschaft der Parteien ermöglichen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., N. 8 zu Art. 58 ZPO, S. 234). Inwiefern die vom Obergericht getroffene Kostenregelung angesichts der sehr guten Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin unbillig oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (dazu: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen), wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht liegt nicht vor.
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht zu sprechen, da er zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vernehmlassung eingereicht hat und in der Sache dazu nicht eingeladen wurde (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Schett