BGer 8C_728/2007 |
BGer 8C_728/2007 vom 17.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_728/2007
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Urteil vom 17. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Hans-Ulrich Zumbühl, Steinentorstrasse 35, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2007.
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Sachverhalt:
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Nach Vorbescheid vom 30. August 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 8. März 2007 einen Rentenanspruch des 1941 geborenen P.________ aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28 %.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. September 2007 ab.
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P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Viertelsrente auszurichten.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung gilt die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen zur Durchführung des Einkommensvergleichs als Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft u.a. die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Höhe des Abzuges kann daher nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung gerügt werden. Es kann somit bei der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Abzuges nicht darum gehen, dass die kontrollierende Instanz ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt; will sie von der Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss sie dafür gewichtige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können, welche ihre Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis).
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2.
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In der Verfügung vom 8. März 2007 sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.
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Vorliegend umstritten ist lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen.
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3.1 In der Verfügung vom 8. März 2007 hielt die IV-Stelle Basel-Stadt einen leidensbedingten Abzug für nicht angezeigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums auf sechs Stunden pro Tag die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien.
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3.2 Das kantonale Gericht bestätigte im Entscheid vom 26. September 2007 die Auffassung, wonach die Restarbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit leidensbedingt nicht zusätzlich eingeschränkt sei. Ein Abzug - so die Vorinstanz - lasse sich jedoch damit begründen, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte und dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt kurz vor der Pensionierung stand. Aus diesen Gründen sei jedoch höchstens ein Abzug von 15 % gerechtfertigt, woraus ein Invaliditätsgrad von 39 % resultiere.
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3.3 Der Beschwerdeführer beantragt einen höheren als den gewährten Abzug. Dabei handelt es sich jedoch um einen typischen Ermessensentscheid, welcher einer Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre (Art. 95 lit. a BGG; vgl. E. 1.2 hievor). Dafür bestehen indessen bei der gewährten 15%igen Reduktion keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hinreichend begründet, warum die zu berücksichtigenden Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter) einen 15%igen Abzug rechtfertigen. Selbst wenn, wie der Versicherte geltend macht, zusätzlich berücksichtigt werden müsste, dass er im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit (Lagermitarbeiter, Hilfsmitarbeiter) nur noch eine leichte körperliche Tätigkeit ausüben kann, läge bei einer Festlegung des Abzuges auf 15 % nicht schon eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vor. Während die Vorinstanz noch triftige Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges hatte, sind solche für eine Erhöhung im bundesgerichtlichen Verfahren von 15 % auf 20 % oder 25 %, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, nicht gegeben.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids - zu erledigen.
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5.
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Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Kopp Käch
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