BGer 1C_423/2007 |
BGer 1C_423/2007 vom 18.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_423/2007
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Urteil vom 18. März 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident.
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2007 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ reichte gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 ein Revisionsgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, bis zum 29. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 24. November 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Das Bundesverwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 vernehmen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletze Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1; BPG). Es sei ihm ein kostenfreies Verfahren zu ermöglichen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 BPG kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.
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3.2 Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Mit der Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten traf das Bundesverwaltungsgericht indessen noch keinen Entscheid bezüglich der Verfahrenskosten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und wenn ja in welcher Höhe, wird vom Bundesverwaltungsgericht erst im Rahmen seines Endentscheides zu beantworten sein. Daher ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, inwiefern bereits die Einforderung eines Kostenvorschusses Art. 34 Abs. 2 BPG verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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