BGer 8C_737/2007
 
BGer 8C_737/2007 vom 24.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_737/2007
Urteil vom 24. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
lic. iur. Hubert Ritzer, Zürcherstrasse 5a,
5400 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2007,
in die Verfügung vom 1. April 2008, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. April 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Krähenbühl