BGer 6B_716/2007 |
BGer 6B_716/2007 vom 29.04.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_716/2007 /hum
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Urteil vom 29. April 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 4. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich Raron erklärte am 20. Dezember 2006 in einem Strafverfahren gegen vier Angeklagte X.________ der Veruntreuung, des vollendeten und versuchten gewerbsmässigen Betruges sowie der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung sprach es ihn frei. Die Zivilbegehren verwies es auf den Zivilweg.
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Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis den erstinstanzlichen Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Hinsichtlich des Freispruchs und der Nebenpunkte bestätigte es ebenfalls das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben, und er sei von der Anklage der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betruges und des Versuches dazu sowie der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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C.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, in strafrechtlich relevanter Weise Gelder zweckentfremdet zu haben, wodurch er sich der Veruntreuung schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 11).
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2.1
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2.1.1 Der Anklage liegt in diesem Punkt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beschwerdeführer, der als freiberuflicher Architekt und Generalunternehmer sowie als Kreditvermittler und Firmensanierer tätig war, übernahm ab Juni 2002 die Geschäftsleitung der Einzelfirma E.________ in Zwingen/BL, welche sich als Verkäuferin/Totalunternehmerin von Gartenhäuschen spezialisiert hatte. Die Firma E.________ war im Dezember 2001 von L.________, Schreiner und Inhaber des Einmannbetriebes La.________, in Grünmatt/BE erworben worden. Der Beschwerdeführer erhielt am 17. Juni 2002 eine umfassende Bankvollmacht und am 28. Oktober 2002 eine Generalvollmacht.
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Die Firma E.________ verfügte im Jahre 2002 über ein Postkonto, ein Betriebskonto, auf welchem Geld eingelegt war, und über ein Baukonto des Kunden K.________. Der Beschwerdeführer saldierte die Post- und Baukonten und führte nur noch das Betriebskonto weiter. Zwischen dem 3. Oktober 2002 und dem 17. Januar 2003 hob er von diesem Konto Beträge von insgesamt Fr. 240'455.-- in bar ab.
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Der Kunde K.________ schloss mit der Firma E.________ am 21. März 2002 einen Totalunternehmervertrag zur Errichtung eines Holzhauses. Der Werklohn von Fr. 322'690.-- sollte durch Akontozahlungen nach Baufortschritt erstattet werden. K.________ leistete am 5. April 2002 eine Vorauszahlung von Fr. 80'672.50, welche noch vor Baubeginn bereits für fremde Zwecke verwendet worden war. Bis Juni 2002, dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma E.________ geworden war, hatte diese mit der Arbeit noch nicht begonnen. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass die Vorauszahlung von K.________ nicht mehr vorhanden war, und forderte diesen zur Leistung weiterer Akontozahlungen auf. Der Kunde leistete daraufhin, zum Teil vor dem vereinbarten Zeitpunkt, weitere Teilzahlungen von insgesamt Fr. 290'421.20. Der Beschwerdeführer verwendete dieses Geld für die Vorauszahlungen an den Mitangeklagten M.________, der ihm als angeblicher Anwalt einer fiktiven Kanzlei in Frankfurt für eine angebliche Bankgarantie zur Beschaffung eines Kredits den Betrag von Fr. 100'000.-- abgeschwindelt hatte, für die Entschädigung von Handwerkern auf insgesamt 25 Baustellen und zur Begleichung seines eigenen Honorars, obwohl er den Ursprung der Zahlungen und die finanziellen Probleme der Firma E.________ längst erkannt hatte. Für die den Kunden K.________ betreffenden Handwerkerrechnungen verwendete der Beschwerdeführer lediglich einen Betrag von ca. Fr. 20'000.-- (angefochtenes Urteil S. 11 ff.).
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2.1.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe um die Herkunft der Vorschussleistungen K.________s gewusst, zumal er diesen selbst zu den Vorauszahlungen auf das Firmenkonto aufgefordert habe. Ausserdem habe er wissen müssen, dass er das von K.________ erstattete Geld nur für dessen eigenes Bauwerk habe verwenden dürfen. Der Totalunternehmervertrag vom 21. März 2002 habe nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die Werkpreiszahlungen in vollem Umfang zur Erfüllung dieses Werkvertrages zu verwenden seien (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).
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In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Verfügungsmacht über das verbleibende Bankkonto der Firma E.________ gehabt. Auf dieses Konto habe der Kunde K.________ die Gelder für die Bauarbeiten an seinem Haus überwiesen. Er habe diese mithin für einen bestimmten Zweck einbezahlt, womit die Firma E.________ bzw. dessen Verantwortlichen eine Werterhaltungspflicht getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe daher nicht frei über das Geld verfügen dürfen. Indem er dennoch einen Betrag von Fr. 160'000.-- zweckwidrig verwendet habe, habe er den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 35 f.).
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, er habe über die Irrwege der Firma E.________ keine detaillierten Kenntnisse gehabt und daher nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Es sei ihm insbesondere nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Betriebskonto bei der Bank B.________ um das Baukonto "K.________" gehandelt habe. Zum einen habe L.________ kurz zuvor von diesem Konto einen grösseren Betrag abgehoben, der nicht im Zusammenhang mit dem Bau K.________ gestanden habe. Zum anderen gehe auch die Vorinstanz davon aus, dass das Konto der Firma E.________ bloss "überwiegend" von K.________ gespiesen worden sei. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung sei daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 4 f., 10).
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2.3
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2.3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1).
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2.3.2 Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse vorzutragen und darzulegen, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen.
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Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt somit nicht eingetreten werden.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren vorgeworfen, bewusst Wertpapiere mit illegalem Ursprung besessen, verwertet bzw. einzukassieren versucht zu haben, wodurch er sich des (vollendeten und versuchten) Betruges und der Hehlerei schuldig gemacht habe.
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3.1
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3.1.1 In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz folgenden Sachverhalt fest:
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Dem Unternehmen U.________ in Presice/I wurden in der Nacht vom 13./14. Mai 2002 mehrere Checkhefte entwendet. Eines davon gelangte über eine Drittperson in den Besitz des mit dem Beschwerdeführer bekannten Mitangeklagten I.________, der in den Räumlichkeiten der Firma E.________ auf zwei Checks des Banco O.________ mit einer Schreibmaschine Datum, Summe und Ausstellungsort ergänzte, als Begünstigte die Firma E.________ sowie den Beschwerdeführer einsetzte und die Wertpapiere mit einer Fantasieunterschrift versah. Die beiden Checks über EUR 57'300.-- und über EUR 35'450.-- überreichte er zum Inkasso dem Beschwerdeführer. Dieser versuchte die Checks am 30. September 2002 bei der Bank B.________ in Breitenbach/SO bzw. am 4. Oktober 2002 bei der Bank N.________ in Wolfenschiessen/NW einzulösen. Da die Wertpapiere Misstrauen erregten, nahmen die Banken die Checks nur "zur Gutschrift nach Eingang" an. Die Bank N.________ überwies dennoch vorzeitig Fr. 51'362.65 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers, der das Geld jedoch nicht abhob. Nachdem die illegale Herkunft der Checks festgestellt worden war, kam es zu keiner Überweisung bzw. wurde der überwiesene Betrag zurückverbucht (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
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Ferner erhielt der Mitangeklagte M.________ im Sommer 2002 von einer Drittperson rund 50 gestohlene und auf die französische Firma S.________ gezogene Wechsel, die lediglich mit einer Unterschrift der Bezogenen versehen waren. Nachdem die Drittperson nachträglich den Firmenstempel angebracht hatte, ergänzte M.________ in Anwesenheit von I.________ im Büro der Firma E.________ mit einer ausgeliehenen Schreibmaschine rund 30 Wechsel und setzte verschiedene Beträge zugunsten verschiedener Begünstigter ein. I.________ übergab die Wechsel anschliessend dem Beschwerdeführer, ohne dass dieser von der Mitwirkung M.________s Kenntnis erhielt. In der Folge versuchten er selbst und zwei seiner Gläubiger, an die er je einen Wechsel überreicht hatte, erfolglos, die Wechsel bei verschiedenen Banken einzulösen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
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Schliesslich erhielt M.________ einen von mehreren der Firma V.________ gestohlenen gekreuzten und mit gefälschtem Stempel versehenen Check und reichte ihn zur Einlösung an I.________, welcher ihn seinerseits an den Beschwerdeführer weiterleitete. Dieser verlangte von I.________ eine Erklärung über die Herkunft des Checks. M.________ faxte daraufhin falsche Passkopien an I.________, der diese anschliessend dem Beschwerdeführer übergab. Dieser gab sich damit zufrieden und versuchte den Check an verschiedenen Orten erfolglos einzulösen (angefochtenes Urteil S. 19 f.).
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3.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe vom illegalen Ursprung der Wertpapiere gewusst. Das Geschäft von I.________ habe sich im Jahre 2002 vor dem Konkurs befunden und der Beschwerdeführer habe jenem Geld zur Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs übergeben. Er habe daher misstrauisch sein müssen, als er von jenem plötzlich zwei Checks einer italienischen Bank über insg. EUR 92'000.-- zum Inkasso erhalten und davon erhebliche Summen für sich habe abzweigen können. Dies auch, weil auf den Wertpapieren zwischen I.________ und der Ausstellerin keinerlei Verbindung ersichtlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Checks offenkundig selbst nicht getraut, da er das auf der Bank N.________ ausgezahlte Geld während eines Monats nicht angefasst habe. Er habe daher bei der Vorlage bei den Einreicherbanken zumindest in Kauf genommen, dass die Checks des Banco O.________ gefälscht gewesen seien. Die Bestätigung des illegalen Ursprungs der beiden Checks durch die Banken habe das generelle Misstrauen gegenüber I.________ im Zusammenhang mit den später überlassenen Wechseln sowie dem Check der Firma V.________ weiter verstärken müssen. Dennoch habe der Beschwerdeführer versucht, auch diese Papiere selbst einzulösen oder habe sie Drittpersonen zum Inkasso überlassen. Schliesslich seien die von I.________ zum Beweis der Herkunft des Checks der Firma V.________ übergebenen Passkopien ungeeignet gewesen, die Echtheit des Checks zu bestätigen, da die Unterschriften auf den Faxschreiben nicht mit derjenigen auf dem Check übereingestimmt hätten. Der Beschwerdeführer habe daher insgesamt zumindest in Kauf genommen, dass er der Einreicherbank gefälschte Wertpapiere vorgelegt habe. Von einem gutgläubigen Vorgehen könne daher keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nie bestritten, Versuche zur Einlösung der Checks unternommen zu haben. Er habe aber stets beteuert, keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Wertpapiere gehabt zu haben. Die Vorinstanz berücksichtige die Würdigung seiner Rolle durch die Staatsanwaltschaft als "nützlichen Idioten", "tragische Figur" oder "Opfer der Mitangeklagten I.________ und M.________" nicht hinreichend und stütze sich einseitig auf die ihn belastenden Aussagen. Ausserdem verschweige sie, dass I.________ bei ihm Schulden gehabt habe, so dass er davon habe ausgehen dürfen, einen Teil des Erlöses des Checks für sich behalten zu dürfen. Er sei nicht Teil des betrügerischen Systems von I.________ und M.________ gewesen, sondern sei von diesen getäuscht und dolos als Werkzeug missbraucht und ausgenützt worden (Beschwerde S. 5 ff.; 10).
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3.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Punkt darauf, der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, sie würdige die vorhandenen Beweise einseitig zu seinen Lasten. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3.2), offensichtlich nicht zu erbringen. Dies gilt namentlich für den Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht Teil eines betrügerischen Systems gewesen, sondern sei von den Mitangeklagten über die deliktische Herkunft der Wertpapiere getäuscht worden. Es mag zutreffen, dass der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor erster Instanz die Beteiligungsrolle des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten differenziert gewürdigt und die Rolle des Beschwerdeführers u.a. als die eines "furchtlosen nützlichen Idioten" und als "tragischste Figur im zu beurteilenden Fall" beschrieben hat (Untersuchungsakten Bd. III, act. 950, 953, 954, 960, 970). Doch ist der Staatsanwalt in keiner Weise davon ausgegangen, jener sei nur Opfer und nicht auch Täter in Bezug auf die Check- und Wechselbetrügereien (Untersuchungsakten Bd. III, act. 954 ff.). Dass die Vorinstanz diese unterschiedliche Gewichtung der Beteiligung im Rahmen der Strafzumessung nicht angemessen gewürdigt hätte, macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht nicht geltend.
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Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die rechtliche Würdigung der Vorlegung der gefälschten Wertpapiere zum Inkasso als Betrug. Er stellt sich auf den Standpunkt, es fehle in allen Fällen am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Er habe der Bank N.________ in Wolfenschiessen/NW am 4. Oktober 2002 einen Check und am 22. November 2002 und am 24. Februar 2003 je einen Wechsel vorgelegt. Jedes Mal sei das Wertpapier nur "zur Gutschrift nach Eingang" angenommen worden. Beim ersten Mal habe ihm die Bank aufgrund eines bankinternen Fehlers den Betrag von Fr. 51'362.65 gutgeschrieben. Er habe davon jedoch nichts abgehoben und die Bank habe das Geld am 5. November 2002 von seinem Konto wieder abgebucht. Der Bank B.________ in Kriegstetten/SO habe er am 19. November 2002 einen Wechsel sowie anfangs 2003 einen Check vorgelegt. Der Bank B.________ in Breitenbach/SO habe er am 30. September 2002 und der Bank R.________ in Oensingen/SO am 24. Februar 2003 je einen Check vorgelegt. Sämtliche Banken hätten nach Vorlegung der Wertpapiere ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, dessen Ausgang von ihm nicht habe beeinflusst werden können. Dabei sei die Wertlosigkeit der Papiere jeweils rasch entdeckt worden. Die Banken seien aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht zur Überprüfung auch verpflichtet gewesen, so dass selbst bei Unterlassen der Überprüfung durch die Banken aufgrund ihrer Opferverantwortung keine Arglist angenommen werden könnte (Beschwerde S. 7 ff.).
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In Bezug auf den der Bank N.________ eingereichten Check macht der Beschwerdeführer zudem geltend, jene habe keinen Vermögensschaden erlitten, so dass hier allenfalls lediglich ein versuchter Betrug angenommen werden könnte (Beschwerde S. 8).
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4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, gestohlene echte und anschliessend verfälschte Wertpapiere bzw. Wertpapiervorlagen zu verwerten. Die den Banken vorgelegten bzw. den Privatpersonen zum Inkasso übergebenen Urkunden hätten genügend authentisch gewirkt, dass sie von den Schalterbeamten bei einer ersten Überprüfung nicht als Fälschungen beurteilt worden seien. Wesentlich sei, dass das Inkasso der Wertpapiere durch eine Sperre, d.h. durch eine Handlung der Ausstellerin bei der bezogenen Bank, verhindert worden sei und nicht, weil den Bankbeamten das Falsifikat aufgefallen oder die Bonität der Ausstellerin in Frage gestellt worden wäre. Die Urkunden hätten entweder von ausländischen Unternehmen gestammt oder seien zumindest von einem fremdländischen Betrieb auf den Beschwerdeführer weiterindossiert worden, was die Kontrolle der Unterschriften und des Ursprungs der Wertpapiere naturgemäss erschwert habe. Soweit die gefälschten Wechsel Privatpersonen übergeben worden seien, ergebe sich das Tatbestandsmerkmal der Arglist daraus, dass diesen als nicht im Bankensektor tätigen und mit dieser Form von Zahlungsmitteln unvertrauten Personen eine Überprüfung nicht zumutbar gewesen sei. Soweit die Banken die Checks nur "zur Gutschrift nach Eingang" entgegengenommen hätten, liege nur versuchter Betrug vor (angefochtenes Urteil S. 29 ff.).
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In Bezug auf den der Bank N.________ vorgelegten Check führt die Vorinstanz aus, die Bank habe den Check zunächst zum Inkasso akzeptiert und habe trotz ihres Vorbehalts den einkassierten Betrag auf das Konto des Beschwerdeführers ausbezahlt. Da Buchungen ihrer Natur nach bedingungsfeindlich seien, liege hier ein vollendetes Delikt vor. Trotz des internen Fehlers könne der Bank keine elementare Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, welche zur Verneinung der Arglist führe. In diesem Fall habe sich der Beschwerdeführer somit des vollendeten Betruges schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 31).
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4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Hierbei ist einerseits auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, Rücksicht zu nehmen. Andererseits sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen).
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In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Besondere Machenschaften können namentlich vorliegen, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
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4.3.1 Das Tatbestandsmerkmal der Arglist verlangt, dass der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt oder nicht. So lässt sich aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar erscheint. Ist dies zu bejahen, liegt ein versuchter Betrug vor (BGE 128 IV 18 E. 3b; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).
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Täuschungsopfer ist bei der Vorlage gefälschter Checks die Bank, bei welcher der Check zum Inkasso eingereicht wird. Unmittelbar Geschädigter ist der Aussteller. Die Einreicherbank, die im Checkverkehr gleichermassen als verlängerter Arm der anderweitig Beteiligten handelt, ist häufig die einzige Instanz im Checkumlauf, bei welcher überhaupt die Möglichkeit der Aufdeckung eines Missbrauchs besteht. Ist sie nicht die bezogene Bank, trifft sie dasselbe Mass an Sorgfalt, wie es beim direkten Eingang des Checks bei der Bezogenen gilt (BGE 126 IV 113 E. 3b/ und c/cc zum gekreuzten Check).
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Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich bei Orderchecks zivilrechtlich aus Art. 1110 OR. Nach dieser Bestimmung hat die Bank zunächst nur zu prüfen, ob der Check ordnungsgemäss an den Veräusserer indossiert worden ist. Diese Prüfung braucht sich weder auf die Echtheit der einzelnen Unterschriften noch auf die Rechtsgültigkeit der früheren Begebungsakte, sondern nur auf das äussere Bild einer geschlossenen Indossamentenkette zu beziehen. Eine weitergehende Erkundigungspflicht trifft die Bank nur, soweit besondere Umstände den Verdacht fehlender Berechtigung des Einreichers nahelegen. Angesichts des Massenverkehrs mit Checks hat die Bank von vornherein nur begrenzte Prüfungsmöglichkeiten. Es ist ihr deshalb nicht zumutbar, sämtliche Checkeinlösungen eingehend zu prüfen. Verdachtsmomente, die jedem sorgfältigen Bankier hätten auffallen müssen, darf die Bank aber nicht übergehen. Soweit solche vorliegen, hat die Bank entsprechende Abklärungen zu treffen, will sie sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aussetzen (BGE 121 III 69 E. 3c mit Hinweisen; Urteil des Kassationshofs 6S.928/1999 vom 28.1.2000 E. 4 e/bb).
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In strafrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht bei der Vorlage eines ungedeckten Checks erkannt, soweit der Check einen Betrag von Fr. 5'000.-- übersteige und von einer der Bank unbekannten Person eingereicht werde, liege ein Verdachtsgrund vor, welcher eine nähere Abklärung verlange (Art. 1103 Abs. 1 OR; Urteil des Kassationshofs 6S.928/1999 vom 28.1.2000 E. 4 e/bb; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.680/2002 vom 25.1.2002 E. 2d zur Übergabe eines ungedeckten Checks an eine Privatperson).
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Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer bei den Banken gestohlene und mit einer falschen Unterschrift versehene Checks zum Inkasso ein. Dies hat die Vorinstanz zu Recht als arglistig gewürdigt (vgl. auch BGE 122 IV 246 E. 3c). Die Banken sind, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellt, ihren Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen. So haben sie - mit einer Ausnahme - die Checks nur "zur Gutschrift nach Eingang" entgegengenommen und namentlich aufgrund der Auffälligkeiten bei den Checks des Banco O.________, die in deutscher Sprache ausgefüllt waren, und bei demjenigen der V.________ bei der bezogenen Bank hinsichtlich der Deckung nachgefragt (angefochtenes Urteil S. 30). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht annimmt, kann die bezogene Bank anders als bei einer Überprüfung der Bonität auf Anfrage der Einreicherbank nicht von sich aus erkennen und kommunizieren, dass die Checks gestohlen worden sind, so lange sie darüber nicht von derjenigen Person, der die Wertpapiere abhanden gekommen sind, informiert worden ist. Eine Überprüfung der vorgelegten Checks durch die Einreicherbank ist in diesem Sinne gar nicht möglich. Schliesslich erblickt die Vorinstanz Arglist zu Recht auch darin, dass die von der Einreicherbank zu überprüfenden Unterschriften entweder echt oder von fiktiven ausländischen Bevollmächtigten stammten, so dass der Unterschriftenvergleich zumindest erschwert war (angefochtenes Urteil S. 31). Dass die Banken in einer Weise leichtfertig vorgegangen wären, welche die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers völlig in den Hintergrund treten liesse, ist somit nicht ersichtlich. Der Schuldspruch wegen versuchten Betruges verletzt daher kein Bundesrecht.
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Nicht zu beanstanden ist auch der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der Bank N.________. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) hat die Vorinstanz zu Recht einen Vermögensschaden bejaht. Mit der Überweisung auf das Konto des Beschwerdeführers stand dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das Geld offen. Dass die Bank die Buchung nach Entdeckung des internen Fehlers storniert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Vollendung des Betruges genügt auch ein vorübergehender Schaden (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb). Der Stornierung der Buchung kommt lediglich die Bedeutung einer Rückgängigmachung des bereits eingetretenen Schadens zu.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
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5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, er habe gewerbsmässig gehandelt. Er habe weder viel Zeit, noch grosse Mittel für die Einlösung der Wertpapiere aufgewendet noch habe es sich um besonders zahlreiche Fälle gehandelt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktserlöses berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass die Summe von mehr als Fr. 200'000.-- nicht vollumfänglich, sondern nur im Umfang seines Guthabens, an ihn hätte fliessen sollen. Die Annahme gewerbsmässigen Handelns sei auch nicht vereinbar mit der Rolle eines "nützlichen Ausführungsidioten", wie ihn der Staatsanwalt beschrieben habe (Beschwerde S. 9).
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5.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe innerhalb von fünf Monaten verschiedenen Banken und Privatpersonen drei Checks und vier Wechsel zum Inkasso oder zur Schuldentilgung übergeben. Die Beträge, die er mit den Wertpapieren einzuziehen beabsichtigt habe, hätten sich auf mehr als EUR 220'000.-- belaufen. Der Beschwerdeführer habe damals bereits mit erheblichen finanziellen Problemen zu kämpfen gehabt. Er habe auch zur Begleichung von Privatschulden Wechsel an Drittpersonen weitergegeben, woraus sich ergebe, dass er Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung habe begleichen wollen (angefochtenes Urteil S. 33 f.).
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5.3 Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E. 4). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).
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Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer reichte Ende September 2002 zwei gefälschte Checks des Banco O.________ zum Inkasso ein. Im November 2002 übergab er Banken und Privatpersonen vier gefälschte Wechsel zum Inkasso oder zur Schuldentilgung und legte schliesslich im Februar 2003 einen weiteren gefälschten Check der Bank zum Inkasso vor. Er legte grössere Distanzen zu den möglichen Einreicherbanken zurück und eröffnete teilweise auch neue Bankkonten. Aufgrund der hohen Deliktssumme, der Anzahl der Delikte innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums, der für die Delikte aufgewendeten Zeit und der eingesetzten Mittel durfte die Vorinstanz ohne weiteres annehmen, der Beschwerdeführer habe sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden sollten. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges und gewerbsmässiger Hehlerei verletzt daher ebenfalls kein Bundesrecht.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Boog
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