BGer 8C_227/2008
 
BGer 8C_227/2008 vom 09.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_227/2008
Urteil vom 9. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Gossau, vertreten durch die Sozialbehörde, 8625 Gossau ZH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an F.________ vom 20. März 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von F.________ dem Bundesgericht am 28. März 2008 zugesandte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 20. März 2008 u.a. über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - offensichtlich nicht genügen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Hinwil, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Widmer Batz