BGer 4D_61/2008 |
BGer 4D_61/2008 vom 23.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_61/2008 /len
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Urteil vom 23. Mai 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
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vom 8. März 2008.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Zahlung von Fr. 1'699.40 nebst Zins einreichte;
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dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2008 die zuvor gewährte unentgeltliche Prozessführung entzog, das an der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2008 erneuerte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und dem Beschwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 900.-- ansetzte;
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dass der Einzelrichter seinen Entscheid mit Verfügung vom 4. März 2008 insoweit in Wiedererwägung zog, als er den Beschwerdeführer von der Leistung der Prozesskaution von Fr. 900.-- befreite;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 Folgendes entschied:
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"1. Das vom Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung wird abgewiesen.
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2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erhebung einer Prozesskaution richtet, wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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3. Soweit der Kläger die Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung anficht, wird auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten.
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4. Soweit der Kläger die Abweisung des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anficht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
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5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 210.--.
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6. Die Kosten werden zu zwei Dritteln dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
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7. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. ..."
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 und die Verfügung des Einzelrichters vom 11. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2008 angefochten wird, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass im Übrigen Art. 100 Abs. 6 BGG nicht anwendbar ist, weil diese Regelung voraussetzt, dass der mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Entscheid von einem oberen kantonalen Gericht gefällt worden ist;
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 angefochten wird, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungs- bzw. EMRK-Verletzung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
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dass damit auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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