BGer 9C_136/2008 |
BGer 9C_136/2008 vom 23.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_136/2008
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Urteil vom 23. Mai 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Belpstrasse 3a, 3074 Muri b. Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1953 geborene M.________ leidet an einem Schmerzsyndrom und an einer leichteren depressiven Störung. Nachdem sie am 24. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung ein Leistungsbegehren eingereicht hatte, klärte die IV-Stelle des Kantons Bern die Sache in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 Prozent und lehnte den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente demgemäss ab (Einspracheentscheid vom 25. März 2004), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2004 bestätigte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde letztinstanzlich ab (Urteil I 648/04 vom 9. Mai 2005).
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Die Versicherte reichte am 2. November 2006 eine Neuanmeldung ein, auf welche die IV-Stelle nicht eintrat. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, die eingereichten ärztlichen Berichte enthielten keine objektiven Hinweise für eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes (Verfügung vom 27. Februar 2007).
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 7. Januar 2008).
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C.
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M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, angefochtener Entscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen muss eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht unterbleiben.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle aufgrund der mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Berichte auf das Gesuch hätte eintreten müssen.
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Die anhand von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (oben E. 1). Dazu gehören auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben; vorbehalten ist der Fall, dass andere als medizinische Gründe die Zumutbarkeit in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise verneinen lassen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es hingegen um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit leistungserheblich verändert habe (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Rechtlicher Natur ist die Frage, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).
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3.
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Das kantonale Gericht hat die für Verwaltung und Gericht geltenden Prüfungsobliegenheiten im Zusammenhang mit der Eintretensfrage bei Neuanmeldungen zutreffend umschrieben (E. 3.2; vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Darauf wird verwiesen.
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Anschliessend hat es zur Frage, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des früheren Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid vom 25. März 2004) und der Nichteintretensverfügung vom 27. Februar 2007 eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eingetreten sei, erwogen, die Berichte bzw. Gutachten des Psychiaters Dr. G.________ vom 29. Januar 2005, des Psychosomatikers Dr. A.________ vom 13. April 2006 und des Internisten Dr. B.________ vom 22. Juni 2006 führten nicht zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der rechtskräftigen Ablehnung der Invalidenrente im Frühjahr 2004 anspruchserheblich verschlechtert (E. 4.2). Der Umstand, dass bei der Diagnosestellung teilweise unterschiedliche Begriffe (Schmerzsyndrom, somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom) verwendet würden, ändere daran nichts. Es liege bloss eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vor. Damit sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Verwaltung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten sei.
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4.
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Diese Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht offensichtlich unrichtig. Der ursprünglichen Verfügung vom 25. März 2004 lag ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) vom 20. Mai 2003 zugrunde, wonach ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom und eine Dysthymie gegeben seien. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei vollzeitig zumutbar. Soweit die dem neuen Leistungsgesuch beigelegten Arztberichte eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren, ist diese, gerade aus psychiatrischer Sicht, offenkundig zu einem nicht unerheblichen Teil nicht versicherten sozialen Faktoren zuzuschreiben; ob nun von solchen invaliditätsfremden Kausalelementen oder - dem Gutachten folgend - von einer Aggravation ausgegangen wird, ist leistungsrechtlich unerheblich; so oder anders wird keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts begründet. In diesem Sinne kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die beigebrachten Atteste einer stärker reduzierten Leistungsfähigkeit entsprächen einer "entscheidende[n] Verschlechterung des Gesundheitszustandes" (vgl. dazu auch SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2 [I 738/05]; Urteil I 704/03 vom 28. Dezember 2004, E. 4.1.1 und 4.1.2).
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Was die Erfassung der Gesundheitsschädigungen angeht, so kann dem kantonalen Gericht keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn es davon ausging, der Begriff "generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom" (Gutachten der MEDAS vom 20. Mai 2003) bilde dem Wesen nach dieselbe Gesundheitsstörung ab wie die nunmehr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder die Fibromyalgie (vgl. auch BGE 132 V 65). Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, sind neue medizinische Festlegungen revisionsrechtlich (und damit auch neuanmeldungsrechtlich) nur bedeutsam, wenn sie eine tatsächliche Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse zum Ausdruck bringen. Hingegen stellt die bloss andere, abweichende (quantitative oder qualitative) Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]).
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Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den dynamischen Charakter einer sich zusehends verfestigenden Schmerzerkrankung. Die nachträgliche Chronifizierung eines vorher noch therapeutisch angehbaren Leidens kommt indes nur dann einer anspruchserheblichen Änderung gleich, wenn sie sich entweder auf die Schwere des Gesundheitsschadens oder auf die durch diesen bedingte funktionelle Beeinträchtigung auswirkt. Chronifizierung und Therapieresistenz sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schmerzsyndrom mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei, denn auch mitentscheidende Faktoren (vgl. BGE 131 V 49 mit Hinweisen). Insgesamt bestehen aber keine ausreichenden Hinweise für eine signifikante Änderung der für die Zumutbarkeitsprüfung massgebenden Rahmenbedingungen.
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Nach dem Gesagten besteht der vorinstanzliche Entscheid zu Recht. Entgegen den erhobenen Rügen beruht er weder auf einer Missachtung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, noch auf unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung.
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5.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.
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6.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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