BGer 5A_721/2007
 
BGer 5A_721/2007 vom 29.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_721/2007/don
Urteil vom 29. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
gegen
K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer, vom 30. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Am xxxx heirateten K.________ (Ehefrau), Jahrgang xxxx, und B.________, Jahrgang xxxx. Auf Klage der Ehefrau vom 7. September 1995 wurde die Ehe am 18. Dezember 2000 rechtskräftig geschieden. Der Scheidung hatte sich der Ehemann nicht widersetzt. Strittig blieben hingegen die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen.
B.
Während des über zehn Jahre dauernden Scheidungsprozesses musste der Unterhalt an die Ehefrau mehrfach im Rahmen vorsorglicher Massnahmen festgesetzt werden. Daherige Entscheide focht der Ehemann teilweise bis vor Bundesgericht an (Urteile 5P.41/2000 vom 14. März 2000 und 5P.348/2003 vom 19. Januar 2004). Die letzte Verfügung erliess der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz am 7. September 2005.
C.
Das Scheidungsurteil vom 18. Dezember 2000 über den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung war Gegenstand mehrerer Rechtsmittelverfahren:
C.a Erstinstanzlich wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- bis 31. Mai 2007 und danach von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Der Ehemann focht den Unterhaltsbeitrag mit seiner Berufung nicht an. Die Ehefrau verlangte anschlussberufungsweise die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags, worauf der Ehemann in seiner Anschlussberufungsantwort neu die Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsbeitrags begehrte. Das Kantonsgericht trat auf das Unterhaltsbegehren des Ehemannes nicht ein und wies die Anschlussberufung der Ehefrau in diesem Punkt ab (E. 3 S. 37 ff. des Entscheids vom 19. August 2003). Die Bemessung des Unterhalts wurde mit der Abweisung der dagegen eingelegten Bundesrechtsmittel beider Ehegatten rechtskräftig (Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 und 5C.53/2004 vom 2. Dezember 2004).
C.b Erstinstanzlich wurde als Grundlage der Unterhaltsbeiträge ein Einkommen von ca. Fr. 12'000.-- (Ehemann) und ca. Fr. 1'200.-- (Ehefrau) festgestellt. Der Ehemann focht diese Feststellung mit Berufung an. Das Kantonsgericht berücksichtigte die vom Ehemann noch mit der Anschlussberufungsantwort vorgebrachten neuen Tatsachen und wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (E. 4b S. 41 f. des Entscheids vom 19. August 2003). Auf Rügen gegen die festgestellten Einkommensverhältnisse trat das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht ein (E. 4 der Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 und 5C.53/2004 vom 2. Dezember 2004).
C.c Erstinstanzlich wurde als Grundlage der Unterhaltsbeiträge ein Vermögen von ca. 6 Mio. Fr. (Ehemann) und ca. Fr. 450'000.-- (Ehefrau) festgestellt. Mit Rücksicht auf das Ergebnis der - erfolgreich angefochtenen (E. 2 des Urteils 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004) - güterrechtlichen Auseinandersetzung legte das Kantonsgericht die massgebenden Vermögensverhältnisse auf 3 Mio. Fr. (Ehemann) und Fr. 560'000.-- (Ehefrau) fest (Urteil vom 11. Oktober 2005). Die vom Ehemann dagegen eingereichten Rechtsmittel hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteile 5P.1/2006 und 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006).
D.
Bereits vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung hatte der Ehemann am 31. März 2005 den Abänderungsprozess rechtshängig gemacht mit dem Begehren, seine Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 16. März 2002 auf monatlich Fr. 500.-- herabzusetzen und bis 31. Mai 2007 zu befristen. Der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz und - auf Berufung des Ehemannes hin - das Kantonsgericht wiesen das Begehren ab (Urteile vom 8. März 2007 und vom 30. Oktober 2007).
E.
Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann, seine Abänderungsklage gutzuheissen. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Die Rügen willkürlicher oder sonstwie verfassungswidriger Anwendung von Art. 129 ZGB (z.B. S. 8 f. Ziff. 8 und S. 17 Ziff. 10b) erschöpfen sich im Vorwurf, Bundesgesetzesrecht sei nicht oder nicht richtig angewendet worden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Auf weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht von gewissen Feststellungen abgewichen sei, die der Präsident des Kantonsgerichts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemacht habe (S. 10 ff. Ziff. 9b der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz im ordentlichen Verfahren auf Abänderung des rechtskräftigen Scheidungsurteils hat dafürgehalten, der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens vom 7. September 2005 sei nicht verbindlich. Es ist dann gleichwohl auf den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen eingegangen (E. 1 S. 6 des angefochtenen Urteils). Dass das Gericht im ordentlichen Verfahren nicht an Verfügungen des Massnahmengerichts gebunden ist, entspricht Lehre und Rechtsprechung. Seine Entscheidungsbefugnis ergibt sich ohne weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Urteil (Urteil 5A_257/2007 vom 6. August 2007, E. 3.2.2, mit Hinweis auf Hausheer/Kocher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 11.59-.61 S. 597 f.; seither: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 24 N. 9 S. 412). Dass das Kantonsgericht die Massnahmenentscheide für sein Urteil als nicht verbindlich bezeichnet hat, kann deshalb nicht beanstandet werden und erweist sich insbesondere nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470).
3.
Der Beschwerdeführer rügt als bundesrechtswidrig, dass die kantonalen Gerichte die Abänderungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 129 ZGB verneint hätten, habe ihn doch das Bundesgericht mit seinen im Scheidungsprozess nicht zugelassenen Vorbringen ausdrücklich in das Abänderungsverfahren verwiesen (S. 10 Ziff. 9a der Beschwerdeschrift).
3.1 Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung lässt sich nur beschränkt vorhersehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem Sachverhalt trägt Art. 129 Abs. 1 ZGB dadurch Rechnung, dass bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann (erster Halbsatz); eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (zweiter Halbsatz). Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Lebenshaltung gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteil 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.1, in: FamPra.ch 2004 S. 689 f., mit Hinweisen).
3.2 Grundlage des Abänderungsprozesses können - im Unterschied zum Rechtsmittel der Revision - nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Die Praxis anerkennt als "echte" Noven auch Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (Urteil 5C.84/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 917, mit Hinweis auf Hausheer/ Kocher, a.a.O., N. 11.46 und N. 11.47 S. 591 f.).
3.3 Im Lichte der Lehre und Praxis hält das angerufene, den Beschwerdeführer betreffende Urteil 5C.53/2004 (BGE 131 III 189 Nr. 24) fest, dass erhebliche und dauernde Veränderungen, die trotz ihrer Vorhersehbarkeit aus prozessualen Gründen - hier Noven- bzw. Klageänderungsverbot - bei der Festsetzung der Rente im Scheidungsprozess nicht berücksichtigt werden konnten, zu deren Abänderung nach Art. 129 Abs. 1 ZGB berechtigen (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199 f.). Nichts gesagt wird zur Frage, ob die Vorbringen im konkreten Fall rechtlich als Veränderungen im Gesetzessinne zu gelten haben. Denn Gegenstand des Berufungsverfahrens war, ob die Regelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB durch kantonale Bestimmungen verletzt wird, wonach neue Tatsachen und Beweismittel noch in der Anschlussberufungsantwort vorgetragen werden können, neue Rechtsbegehren hingegen zeitlich auf die Berufungserklärung für den Rechtsmittelkläger und auf die Beantwortung der Berufung bzw. auf die Anschlussberufung für den Rechtsmittelbeklagten beschränkt sind. Das Bundesgericht hat eine Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZGB verneint (BGE 131 III 189 E. 2.1-2.6 S. 190 ff.) und ist abschliessend auf weitere Einwände eingegangen, unter anderem auf die erwähnte Rechtsbehauptung, die kantonale Novenrechtsregelung sei unvereinbar mit den bundesrechtlichen Vorschriften über den Abänderungsprozess. Es hat auch diese Unvereinbarkeit verneint, ohne dabei prüfen zu müssen, ob es sich bei den konkreten Sachvorbringen rechtlich um Veränderungen im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB handle. Wie aus den Erwägungen der Urteile hervorgeht, wurden die Sachvorbringen des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - lediglich bei der Feststellung von Einkommen und Vermögen und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erörtert (Bst. C.b und C.c), nicht hingegen im Zusammenhang mit dem Unterhaltsbeitrag, da diesbezüglich bereits das Begehren des Beschwerdeführers unzulässig war (Bst. C.a hiervor).
3.4 Der Beschwerdeführer will offenkundig nicht hinnehmen, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts, wo die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime herrschen (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 und BGE 129 III 417 E. 2.1.2 S. 420), vor dem Verlust eines materiellen Anspruchs infolge unsorgfältiger Prozessführung weder der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen schützt (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465) noch eine Sondervorschrift des Scheidungsrechts, und zwar Art. 138 Abs. 1 ZGB nicht, der für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel und dadurch bewirkter Rechtsbegehren lediglich einen Minimalstandard festlegt (BGE 131 III 189 E. 2.6 S. 196 f.), und auch Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht, der die Anpassung des rechtskräftig festgelegten Unterhalts nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (E. 3.1 und 3.2 soeben). Sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen der Abänderungsklage nicht erfüllt, gebieten Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, dass es beim rechtskräftigen Urteil bleibt, selbst wenn es auf unrichtigen Grundlagen beruhen sollte (BGE 115 II 187 E. 3b S. 191), d.h. selbst wenn das Scheidungsgericht über die künftige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten unrichtige Annahmen getroffen haben sollte (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 24 N. 18 S. 418; Kummer, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, Bern 1954, S. 112 f.).
3.5 Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte die Abänderungsvoraussetzungen gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB selbstständig geprüft haben. Verbindliche Weisungen oder Vorgaben des Bundesgerichts haben diesbezüglich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestanden.
4.
Der Beschwerdeführer hat es im Scheidungsprozess versäumt, den erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag vor Kantonsgericht rechtzeitig anzufechten. Im Abänderungsprozess verlangt er die Herabsetzung und die Befristung der Unterhaltsbeiträge wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
4.1 Ein erster Streitpunkt im Abänderungsprozess betrifft die Frage, ob das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag ausschliesslich auf Grund des Erwerbseinkommens und des Ertrags aus dem Vermögen des Beschwerdeführers oder zusätzlich unter Berücksichtigung eines gewissen Vermögensverzehrs festgelegt habe. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, das Scheidungsgericht habe den Rückzug des damals achtundsechzig Jahre alten, gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit berücksichtigt und nicht einfach aus dessen Jahreseinkommen von Fr. 144'000.-- (Verdienst, Vermögensertrag und AHV-Rente) ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 12'000.-- errechnet, sondern für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch dessen beträchtliches Vermögen als massgebend erachtet. Das Kantonsgericht hat angefügt, ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs habe das Scheidungsgericht den nachehelichen Unterhalt gar nicht festlegen können, sei es doch ausdrücklich davon ausgegangen, der Betrieb des Beschwerdeführers wäre ohne dessen Privateinlagen schon seit Jahren nicht überlebensfähig. Das Kantonsgericht hat daraus geschlossen, der Verkauf des Betriebs und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellten keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers dar (E. 3b S. 8 ff. des angefochtenen Urteils).
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen (S. 14 ff. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht ist von den gleichen Zahlen ausgegangen, von denen auch der Beschwerdeführer ausgeht. Es hat somit keine aktenwidrigen Feststellungen zum Einkommen getroffen. Seine Behauptungen zur Frage des Vermögensverzehrs passt der Beschwerdeführer offenbar beliebig an die Prozesslage an. Im heutigen Abänderungsprozess bestreitet er den Vermögensverzehr, den er im Scheidungsprozess ausdrücklich als unzulässig gerügt hatte. Bereits im ersten Verfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer bemängelt, dass er zur Bestreitung des laufenden Unterhalts das Vermögen anzehren müsse (vgl. E. 1d des Urteils 5P.41/2000 vom 14. März 2000), und der Vermögensverzehr war auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wo der Beschwerdeführer erfolglos geltend gemacht hat, er habe den Unterhalt der Beschwerdegegnerin während des Scheidungsprozesses aus seinem Vermögen finanzieren müssen, weshalb die für ihren Unterhalt verbrauchten Vermögenswerte seiner Errungenschaft zu belasten seien (vgl. E. 3 der Urteile 5P.1/2006 und 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006).
In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst verletzt die kantonsgerichtliche Annahme kein Bundesrecht, die Anzehrung des Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts sei im Scheidungsurteil schon berücksichtigt worden und bedeute deshalb keine Veränderung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, es habe den Verbrauch von Vermögen zu Unterhaltszwecken güterrechtlich unrichtig beurteilt, ist er nicht zu hören. Er hatte die Gelegenheit, diese Frage dem Bundesgericht zu unterbreiten, hat dabei aber ausschliesslich formell unzulässige Rügen erhoben (E. 3 der Urteile 5P.1/2006 und 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006). Die Frage ist rechtskräftig entschieden und kann im Abänderungsprozess nicht überprüft werden, der ausschliesslich den nachehelichen Unterhalt in Form einer Rente, nicht hingegen andere Scheidungsfolgen wie die güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft (vgl. BGE 104 II 237 Nr. 39).
4.2 Das für den Unterhalt massgebende Vermögen des Beschwerdeführers hat das Scheidungsgericht auf 6 Mio. Fr. festgelegt, das Kantonsgericht dann aber nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf 3 Mio. Fr. beziffert (Bst. C.c hiervor). Ein zweiter Streitpunkt im Abänderungsprozess hat dahin gelautet, ob diese Veränderung des Vermögens zu berücksichtigen sei.
Das Kantonsgericht hat die Streitfrage aus drei Gründen verneint: Es ist davon ausgegangen, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 31. März 2005 habe zum Bestand des Vermögens noch kein rechtskräftiges Urteil vorgelegen. Der Beschwerdeführer könne sich im Abänderungsprozess deshalb nicht auf die erst am 18. Mai 2006 erfolgte rechtskräftige Festlegung des Vermögens auf 3 Mio. Fr. berufen (E. 3a S. 7 f.). Das Kantonsgericht hat weiter angenommen, der Beschwerdeführer habe auf die Anfechtung des Unterhaltsbeitrags verzichtet, obwohl er damals selber von einem Vermögen von nur rund 1.5 Mio. Fr. ausgegangen sei. Auf diesen Verzicht im Scheidungsverfahren aber könne er im Abänderungsprozess nicht mehr zurückkommen (E. 3d S. 10 f.). Davon abgesehen, hat das Kantonsgericht schliesslich dafürgehalten, ändere sich an der Beurteilung des Scheidungsgerichts, der Beschwerdeführer sei vermögend, auch mit der güterrechtlichen Korrektur des Vermögens nichts (E. 3d S. 11 f. des angefochtenen Urteils).
Was der Beschwerdeführer dagegenhält, genügt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Er setzt sich mit der kantonsgerichtlichen Begründung weder hinreichend auseinander, noch geht er erkennbar auf jeden der drei selbstständigen Urteilsgründe näher ein (vgl. S. 13 f. Ziff. 9c und S. 17 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Insbesondere die Auffassung, dass er im Abänderungsprozess nicht nachholen könne, was er im Scheidungsprozess versäumt bzw. worauf er verzichtet habe, bleibt unwidersprochen. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. und 286 E. 1.4 S. 287).
4.3 Soweit sie die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, bleibt die Beschwerde insgesamt erfolglos.
5.
Die Herabsetzung und die Befristung des Unterhaltsbeitrags hat der Beschwerdeführer auch wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin verlangt. Die Beschwerdegegnerin habe im Frühjahr 2006 ein beträchtliches Erbe angetreten und sei vor Auszahlung ihres Güterrechtsanteils in der Lage gewesen, eine Hypothek mit Fr. 70'000.-- zu amortisieren. Die Vermögenszuflüsse habe die Beschwerdegegnerin offen zu legen und müssten eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bewirken. Das Kantonsgericht hat einen Abänderungsgrund verneint (E. 4 S. 12 f. des angefochtenen Urteils und dazu S. 18 ff. Ziff. 12 der Beschwerdeschrift).
5.1 Anders als im bisherigen Recht gestattet die Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB nur dann eine Abänderung, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (vgl. Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 119). Für diese und alle weiteren Abänderungsvoraussetzungen trifft die Behauptungs- und Beweislast - wie bis anhin - den Beschwerdeführer, der aus dem Vorhandensein des Herabsetzungs- oder Aufhebungsgrundes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil 5C.112/2005 vom 4. August 2005, E. 3.1.1, in: FamPra.ch 2006 S. 152, mit Hinweis auf BGE 104 II 237 E. 5 S. 243).
5.2 Das Kantonsgericht hat das Abänderungsbegehren zum einen bereits deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Überschreitung des gebührenden Unterhalts nicht behaupte (E. 4 S. 12 des angefochtenen Urteils). Gegen die Feststellung seiner Versäumnis wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Er begründet und belegt vielmehr vor Bundesgericht, dass die Voraussetzung einer den gebührenden Unterhalt deckenden Rente erfüllt sei (S. 18 Ziff. 12a der Beschwerdeschrift). Sein Vorbringen hat unter diesen Umständen als neu zu gelten und ist nur zu berücksichtigen, falls erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Zulässigkeit seines neuen Vorbringens darzutun (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern erst das angefochtene Urteil hätte Anlass geben können, eine Abänderungsvoraussetzung erstmals vor Bundesgericht zu behaupten und anhand des Scheidungsurteils zu belegen. Der Abänderungsprozess ist seit mehr als drei Jahren rechtshängig, so dass nicht erst der kantonale Rechtsmittelentscheid veranlassen darf, die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Urteilsabänderung zu behaupten und zu belegen. Die Möglichkeit neuer Vorbringen gemäss Art. 99 BGG dient nicht dazu, im kantonalen Verfahren Versäumtes vor Bundesgericht nachzutragen (Urteil 2C_161/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2.2, mit Hinweis). Fehlt es damit am Nachweis der ersten Voraussetzung der verlangten Abänderung wegen verbesserter Verhältnisse der Beschwerdegegnerin, durfte die Abänderungsklage ohne Verletzung von Bundesrecht abgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beweisführung über die genaue Höhe der angeblichen Vermögenszuflüsse hat bei diesem Ergebnis nicht bestanden (Art. 8 ZGB; BGE 133 III 189 E. 5.2.2. S. 195).
5.3 Der Beschwerdeführer belegt und begründet zum anderen auch die weiteren Abänderungsvoraussetzungen nicht. Entgegen seiner Annahme führt nicht jede Veränderung der Verhältnisse zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsrente, wenn sie erheblich und dauernd ist. Die Veränderung muss zusätzlich einen Umstand betreffen, der für die Festlegung der Rente im Scheidungsurteil entscheidend war. Eine Abänderung wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse der rentenberechtigten Partei ist deshalb nur zulässig, falls und soweit deren eigene Leistungsfähigkeit für die Rentenhöhe massgebend war (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 9 zu aArt. 153 ZGB). Auf Grund des bisherigen Verfahrens steht dazu lediglich fest, dass das der Beschwerdegegnerin anrechenbare Einkommen - obwohl angefochten (Bst. C.b hiervor) - unverändert bei ca. Fr. 1'200.-- verblieben ist, während sich ihr anrechenbares Vermögen im Verlaufe des Scheidungsprozesses erheblich erhöht hat (Bst. C.c hiervor). Daraus müsste wohl geschlossen werden, dass es auf die Höhe des Vermögens bei der Festsetzung des Unterhalts offenbar nicht entscheidend angekommen ist und weitere Vermögenszuflüsse deshalb keinen Abänderungsgrund bedeuten können. Wie es sich damit genau verhält, hat indessen nicht das Bundesgericht auf der Grundlage der Akten eines über zehn Jahre dauernden Scheidungsprozesses selber zu ermitteln, sondern der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zu behaupten und zu belegen und vor Bundesgericht zu begründen. An alledem fehlt es, so dass die Abweisung der Abänderungsklage auch unter diesem Blickwinkel nicht beanstandet werden kann.
6.
Die Abweisung der Abänderungsklage verletzt aus den dargelegten Gründen kein Bundesrecht. An der Beurteilung des Zeitpunkts, ab dem die Abänderung im Falle einer Gutheissung der Klage eingetreten wäre, besteht insoweit kein Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651). Auf die Beschwerde (S. 22 Ziff. 13) ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli von Roten