BGer 8C_549/2007 |
BGer 8C_549/2007 vom 30.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_549/2007
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Urteil vom 30. Mai 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard,
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nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Parteien
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B.________, 1943, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 7, 9043 Trogen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1943 geborene B.________ war in einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am Abend des 17. Oktobers 1998 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er auf der Autobahn mit seinem Personenwagen auf ein stehendes Fahrzeug aufprallte, welches von der Gegenfahrbahn durch die Mittelabschrankung auf die Überholspur seiner Fahrbahn geraten war. Der Versicherte wurde zuerst ins Spital W.________ eingewiesen und anschliessend in die Klinik für Augenkrankheiten des Spitals S.________ (nachfolgend Klinik für Augenkrankheiten) verlegt, wo er bis zum 26. Oktober 1998 hospitalisiert blieb. Im Spital W.________ wurden mehrere Schnittverletzungen im Gesicht, Augenverletzungen beidseits mit Visusverminderung links sowie ein stumpfes Thoraxtrauma diagnostiziert. Gemäss Bericht der Klinik für Augenkrankheiten vom 16. November 1998 erlitt der Versicherte am linken Auge eine perforierende Augenverletzung, welche am 18. Oktober 1998 operativ mit Hornhautnaht, Skleranaht und Lidrekonstruktion behandelt wurde, sowie am rechten Auge eine Contusio bulbi.
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A.b Nach dem Unfall entwickelte sich eine psychische Problematik, aufgrund derer ab dem 21. Dezember 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik N.________ vom 27. Januar 2000 bis zum 23. Februar 2000 wurde neben dem Augenleiden eine erlebnisreaktive Angststörung im Sinne einer subsyndromal ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Zeichen geringen Schweregrades diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres festgelegt (Austrittsbericht der Klinik N.________ vom 15. März 2000). Seit dem 1. Oktober 1999 erhält der Versicherte eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %.
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A.c Die SUVA erbrachte nach dem Unfall die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder). Am 23. Januar 2002 teilte sie dem Versicherten mit, dass von einer weiteren Behandlung keine Besserung mehr zu erwarten sei, weshalb Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2002 grundsätzlich eingestellt und die Ausrichtung einer Invalidenrente sofort sowie die Zusprechung einer Integritätsentschädigung in ein bis zwei Jahren geprüft würden. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 sprach die SUVA dem Versicherten berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 63'950.- ab 1. März 2002 eine Komplementärrente von Fr. 3'821.- zu. Der Versicherte erhob dagegen am 8. März 2002 Einsprache, wobei er geltend machte, bei der Berechnung der Komplementärrente sei von einem höheren versicherten Verdienst auszugehen. Mit Verfügung vom 11. September 2003 wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 41'796.- basierend auf einer Integritätseinbusse von 43 % zugesprochen. Auch gegen diese Verfügung erhob er am 13. Oktober 2003 Einsprache und verlangte die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 zog die SUVA die (angefochtene) Verfügung vom 5. Februar 2002 hinsichtlich der Höhe der Komplementärrente in Wiedererwägung und verfügte neu ab 1. März 2002 eine Komplementärrente von Fr. 4'365.- berechnet auf einem (höheren) versicherten Verdienst von nun Fr. 71'016.-; sie gelangte zu diesem Ergebnis unter zusätzlicher Anrechnung eines Einkommens aus Nebenverdienst von Fr. 7'066.-. Der Versicherte liess gegen die wiedererwägungsweise ergangene Verfügung am 22. August 2005 wiederum Einsprache erheben, wobei er eine höhere Komplementärrente und einen früheren Rentenbeginn beantragte und dabei im Wesentlichen geltend machte, seine Einsprache vom 8. März 2002 gegen die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Februar 2002 sei lediglich hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Nebenverdienstes behandelt und gut geheissen worden; die sonstigen Einwände gegen die Berechnung des massgeblichen Lohnes seien aber nach wie vor unbehandelt geblieben. Nach weiteren Abklärungen, vor allem in medizinischer Hinsicht zur Frage des Integritätsschadens, erliess die SUVA am 21. August 2006 den Einspracheentscheid, mit welchem sie dem Versicherten in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 13. Oktober 2003 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von insgesamt 46 % zusprach; hinsichtlich des Beginns und der Höhe der Komplementärrente wies sie die Einsprache ab.
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B.
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Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.
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C.
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B.________ lässt Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben, wobei er im Wesentlichen eine höhere Integritätsentschädigung, eine höhere Komplementärrente, höhere Taggeldleistungen rückwirkend ab Unfalldatum sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren und das kantonale Verfahren beantragt. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Auf die im Einzelnen gestellten Rechtsbegehren, welche zum Teil wortgleich bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden und vor allem auch verfahrensmässiger Natur sind, wird in den Erwägungen eingegangen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach Zustellung der Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Diesem Rechtsbegehren kann nicht entsprochen werden, sieht Art. 43 BGG eine ergänzende Beschwerdeschrift doch nur bei Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vor. Um eine derartige Angelegenheit handelt es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht.
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3.
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Im Weiteren wird ein zweiter Schriftenwechsel "nach Zustellung allfälliger Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten" verlangt. Dieses Begehren ist schon deshalb hinfällig, weil sowohl SUVA wie auch kantonales Gericht und das BAG keine Stellungnahme eingereicht haben. Im Übrigen findet gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG in der Regel ohnehin kein zweiter Schriftenwechsel statt. Ein solcher wird nur durchgeführt, wenn er sich aus Gründen des rechtlichen Gehörs gebietet oder wenn ihn Zweckmässigkeitsüberlegungen nahe legen; beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verfrüht gestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer doch noch gar nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenseite erforderlich sein würde.
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4.
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Nicht eingetreten werden kann auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung höherer Taggeldleistungen rückwirkend ab Unfalldatum zuzüglich gesetzlichem Verzugszins. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, liegt bezüglich der Höhe des Taggeldes keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid der SUVA vor. Zutreffend hat die Vorinstanz im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass eine allfällige Erhöhung des versicherten Verdienstes hinsichtlich der Rentenfestlegung nicht zwangsläufig zu einer Anpassung der Taggelder führen würde, weil sich der versicherte Verdienst bei Taggelder nicht gleich wie für Renten berechnet (vgl. Art. 23 und Art. 24 UVV).
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5.
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Nicht in den Rechtsbegehren, sondern am Ende der Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer Beweisanträge wiederholen, die er bereits im Verwaltungsverfahren und vor dem kantonalen Gericht gestellt hatte. Diese Beweisanträge beziehen sich auf ergänzende Abklärungen vor allem in medizinischer Hinsicht zur Klärung des Umfanges der Integritätseinbusse, welche nach seiner Auffassung offenbar noch zu tätigen seien. Wenn der Beschwerdeführer meint, im bundesgerichtlichen Verfahren könne in umfassender Weise eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt werden, so verkennt er die Rolle des Bundesgerichts. Auch in Verfahren - wie dem Vorliegenden -, in welchen das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 3 BGG), kann es im Regelfall nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, den richtigen und vollständigen Sachverhalt mit eigenen Beweiserhebungen festzustellen.
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6.
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Zu prüfen ist in formeller Hinsicht im Weiteren, ob Verwaltung oder kantonales Gericht den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt haben. Er beanstandet unter Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass er zu zwei Beilagen zur Verfügung vom 11. September 2003 nicht vorgängig habe Stellung nehmen können. Im Weiteren sieht er das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass seine Ausführungen zur Höhe des massgeblichen Lohnes in der Einsprache vom 8. März 2002 nicht behandelt worden seien. Schliesslich wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, weil die Verfügungen und der Einspracheentscheid der SUVA und der kantonale Entscheid keine hinreichende Begründung enthielten, welche sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandersetzten und insbesondere auch erklärten, weshalb dessen Beweisanträge allesamt explizit oder implizit abgewiesen worden seien.
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6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242 je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die beurteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2a S. 34, 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
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6.2 Die beiden medizinischen Beurteilungen des Integritätsschadens, die der Verfügung über die Integritätsentschädigung vom 11. September 2003 beilagen, können als Bestandteil dieser Verfügung angesehen werden. Eine vorgängige Zustellung war insofern nicht notwendig; das Unfallversicherungsverfahren kennt eben keinen Vorbescheid, dafür besteht die Möglichkeit der Einsprache. Bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, kann von der (vorgängigen) Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (Art. 42 Satz 2 ATSG). Im Übrigen bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 13. Oktober 2003 gegen die Verfügung vom 11. September 2003 zu den beiden ärztlichen Beurteilungen, welche ihm in diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen, Stellung nehmen konnte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs - wenn eine solche überhaupt gegeben wäre - wäre deshalb als leicht zu qualifizieren und im Rahmen des Einspracheverfahrens als geheilt zu betrachten.
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6.3 Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 zog die SUVA die Rentenverfügung vom 5. Februar 2002 zurück. Sie folgte dabei der Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Berücksichtigung des Nebenverdienstes für die Ermittlung des versicherten Verdienstes. Zutreffend ist, dass die SUVA nicht auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des für den versicherten Verdienst massgeblichen Lohnes aus dem Hauptverdienst einging. Insofern hätte die SUVA die Einsprache vom 8. März 2002 nicht als formlos erledigt betrachten dürfen, standen doch unerledigte Einsprachepunkte im Raum. Ein Rechtsnachteil ist dem Beschwerdeführer durch die nur teilweise Behandlung seiner Einsprache aber höchstens insofern entstanden, als er seine Einsprache wiederholen musste, was er am 22. August 2005 mit weitgehend gleicher Begründung wie am 8. März 2002 denn auch getan hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging die SUVA im Einspracheentscheid vom 21. August 2006 durchaus auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Frage des versicherten Verdienstes ein, wobei sie allerdings zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer gelangte. Es trifft deshalb nicht zu, dass der Einspracheentscheid ungenügend begründet wäre; dasselbe gilt hinsichtlich des Entscheides der Vorinstanz, in welchem die Frage des versicherten Verdienstes ebenfalls behandelt wird. Sofern in der Nichtbehandlung der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 20. Juni 2005 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, ist diese durch die Prüfung dieser Einwendungen im Einspracheverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren geheilt.
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6.4 Der Beschwerdeführer beantragte im Einspracheverfahren die Einholung verschiedener Beweismittel, insbesondere von Arztberichten (Eingabe vom 15. August 2006). Die SUVA gab diesem Antrag keine Folge, ohne dies im Einspracheentscheid vom 21. August 2006 im Einzelnen zu begründen. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer die im Wesentlichen gleichen Beweisanträge im vorinstanzlichen Verfahren und auch vor Bundesgericht. Auch die Vorinstanz begründete die Abweisung dieser Beweisanträge nicht im Detail. Sowohl aus dem Einspracheentscheid wie aus dem Entscheid des kantonalen Gerichts ist aber ersichtlich, auf welche medizinischen Beurteilungen sich Verwaltung und Gericht zur Frage des Integritätsschadens stützen und welches die Grundlagen für die Festlegung des versicherten Verdienstes darstellen. Diese Erwägungen begründen deshalb genügend, weshalb den gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wird. Verwaltung und Gericht konnten aufgrund der bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung bilden, weshalb die Einholung der beantragten Beweismittel nicht notwendig war und somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
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7.
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Strittig und zu beurteilen ist die Höhe des Integritätsschadens, welcher dem Anspruch auf Integritätsentschädigung zugrunde zu legen ist.
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7.1
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7.1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Höhe (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 UVG; BGE 124 V 29), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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7.1.2 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Massgeblich für die Beurteilung der Schwere des Schadens ist der medizinische Befund (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 mit Hinweisen). Für die Bemessung der Entschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin sind häufiger vorkommende und typische Schäden innerhalb einer Skala prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Anhang 3 zur UVV, Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Davon ausgehend hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Soweit diese Tabellen lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
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7.2 Die SUVA sprach dem Versicherten im Einspracheentscheid vom 21. August 2006 eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von insgesamt 46 % zu. Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA Versicherungsmedizin, gelangte in der psychiatrischen Beurteilung vom 21. August 2003 zu einer Einschätzung des unfallbedingten psychischen Integritätsschadens von 35 %, welche in der Folge auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. Ein Integritätsschaden im Umfang von (weiteren) 11 % besteht gemäss der Beurteilung des Dr. med. F.________, Facharzt für Ophthalmologie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 30. August 2005 aufgrund der Visusreduktion im anlässlich des Unfalls verletzten linken Auge. Dr. med. F.________ ging bei seiner Beurteilung davon aus, dass der Visus bei diesem Auge über eine lange Zeit bei 0.5 stabil geblieben sei. Durch eine Kataraktoperation könne der Visus zwar verbessert werden, eine derartige Operation sei derzeit aber nicht vorgesehen und auch nicht zumutbar, weshalb vom jetzigen Visus links von 0.5 auszugehen sei.
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7.3 Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Integritätsentschädigung zum Einen mit der Begründung, er habe durch den Unfall einen Integritätsschaden nicht nur an der Psyche und am linken Auge erlitten; vielmehr leide er auch an weiteren unfallbedingten Gesundheitsschäden und Beeinträchtigungen am Thorax, am linken Handgelenk sowie an einer entstellenden Narbe im Gesicht. Diese Vorbringen erweisen sich als nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Unterlagen überzeugend aufgezeigt hat, sind die Thoraxschmerzen nicht derart, dass sie eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würden, während die Beschwerden am linken Handgelenk eine unfallfremde Ursache aufweisen. Im Weiteren konnte der Kreisarzt Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Chirurgie, bei seiner Untersuchung vom 25. Mai 2005 keine entstellende Narbe im Gesicht feststellen, worauf auch das kantonale Gericht zu Recht abstellte, zumal sich in den Akten keinerlei fotographischen Dokumente finden, die eine solche Narbe beim Versicherten zeigen würden. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die zu einer Integritätsentschädigung Anlass gebenden Unfallfolgen seien zu wenig abgeklärt, unbegründet ist. Nachdem der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 13. Oktober 2003 geltend gemacht hatte, er leide neben dem Augenleiden und der psychischen Problematik an weiteren unfallbedingten Beschwerden und Beeinträchtigungen, liess die SUVA die vorgenannte kreisärztliche Untersuchung durchführen, in welcher auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden eingegangen und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb diese (weiteren) Leiden keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen.
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7.4 Zum Anderen ist der Beschwerdeführer der Meinung, das Augenleiden stelle einen schwereren Integritätsschaden dar als von der SUVA angenommen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer immer wieder und auch in der Beschwerde ans Bundesgericht verwendete Formulierung vom "Verlust des linken Auges" keine Stütze in den Akten findet. Es stimmt auch nicht, dass der Beschwerdeführer am linken Auge nichts mehr sieht. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den gemäss Anhang 3 zur UVV für den "Verlust des Sehvermögens auf einer Seite" vorgesehenen Integritätsschaden von 30 % in Anschlag zu bringen. Ein vollständiger Verlust des linken Auges wäre im Übrigen auch dann nicht gegeben, wenn die Sehhilfen nicht berücksichtigt würden, wovon der Beschwerdeführer ausgehen möchte. Auch ohne Sehhilfen besteht am linken Auge ein Visus von 30 % (Bericht der Augenklinik, Spital S.________, vom 2. August 2005). Wie die Vorinstanz aber bereits zutreffend dargelegt hat, hält Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV ausdrücklich fest, dass bei der Bemessung der Integritätsentschädigung Sehhilfen zu berücksichtigen sind. Die ausnahmsweise Berücksichtigung von Hilfsmitteln bei der Beurteilung des Integritätsschadens bei Augenverletzungen bzw. Augenleiden erscheint angesichts der weiten Verbreitung von Sehhilfen in der Bevölkerung als sachlich begründet. Die Regelung erscheint damit auch als gesetzeskonform, verliert doch die Schädigung der körperlichen Integrität an Erheblichkeit, wenn sie mittels eines sozial üblichen Hilfsmittels - Sehhilfen - vermindert oder behoben werden kann. Im Übrigen hat das Bundesgericht (damals Eidgenössisches Versicherungsgericht) Ziff. 1 des Anhangs 3 zur UVV mit der explizit erwähnten Ausnahme der Sehhilfen für anwendbar erklärt, wobei es in jenem Entscheid allerdings nicht um Sehhilfen, sondern um andere - nicht zu berücksichtigende - Hilfsmittel ging (Urteil U 234/02 vom 26. Mai 2003, E. 4, insbesondere E. 4.2). Der Integritätsschaden ist demzufolge unter Berücksichtigung der durch die Sehhilfe - vorliegend spezielle Kontaktlinsen - erreichten Korrektur zu bemessen.
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7.5 Zu prüfen bleibt, ob SUVA und Vorinstanz bei der Bemessung des Integritätsschadens zu Recht davon ausgegangen sind, dass am linken Auge eine korrigierte Sehkraft von 0.5 besteht. Die Annahme einer korrigierten Sehschärfe am linken Auge von 0.5, welcher der Festlegung des Integritätsschadens durch die SUVA im Einspracheentscheid vom 21. August 2006 auf 11 % zugrunde liegt, wird insbesondere auch durch die Berichte der Augenklinik des Spitals S.________ vom 29. Januar 2004 und vom 2. August 2005 gestützt, in welchen jeweils eine korrigierte Sehschärfe von 50 % am linken Auge festgestellt wird. Diese ärztlichen Berichte bestätigen, dass die Sehschärfe am linken Auge über längere Zeit 0.5 betragen und insofern stabil gewesen ist. Im (massgeblichen) Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) lag die letzte augenärztliche Beurteilung zwar bereits ein Jahr zurück, es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zeitraum eine Verschlechterung eingetreten wäre. Insbesondere macht der Vertreter des Beschwerdeführers in der nach zehnmaliger Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme am 15. August 2006 zu dem von Dr. med. F.________ am 30. August 2005 ermittelten Integritätsschaden von 11 % (E. 7.2 hievor) keine Verschlechterung des Zustandes des linken Auges geltend; zudem legt er auch keine Unterlagen vor, aus welchen sich eine solche ergeben würde.
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7.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es begründet und gerechtfertigt, dass eine Integritätsentschädigung einzig für das linke Auge und nicht auch für das rechte Auge festgelegt wird. Das rechte Auge erlitt beim Unfall lediglich eine Stauchung (Contusio bulbi) und war nach deren Abheilung aus medizinischer Sicht unversehrt (vgl. Bericht der Augenklinik des Spitals S.________ vom 29. Januar 2004). Für die Annahme, die am 2. August 2005 am rechten Auge festgestellte Benetzungsstörung, welche den Visus reduzierte, sei unfallbedingt, bestehen keinerlei Hinweise. Im Übrigen stellt eine Benetzungsstörung keine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Gesundheit dar, weshalb dafür keine Integritätsentschädigung zuzusprechen wäre.
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7.7 Im Ergebnis ist deshalb der von der SUVA festgelegte und vorinstanzlich bestätigte Integritätsschaden von insgesamt 46 %, nämlich 35 % für die psychische Beeinträchtigung und 11 % für die Verletzung am linken Auge, nicht zu beanstanden.
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8.
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Strittig ist im Weiteren die Höhe des versicherten Verdienstes.
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8.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den versicherten Verdienst zutreffend dargelegt; darauf kann verwiesen werden. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlichen Bestimmungen seien hier nur kurz rekapituliert: Als Grundlage für die Bemessung der Rente gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall unter anderem wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV).
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8.2 Der Versicherte war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. März 1997 als Hilfsarbeiter bei der Firma Z.________ AG tätig. Infolge Betriebsschliessung musste er diese Tätigkeit aufgeben, wobei wegen Krankheit das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 1997 verlängert wurde (Arbeitgeberbescheinigung vom 5. März 1997 sowie Schreiben vom 27. März 1997 der Firma Z.________ AG). Am 17. Oktober 1998 ereignete sich der Unfall, dessen versicherungsrechtliche Folgen zur Beurteilung stehen. Im massgeblichen Zeitraum, nämlich vom 17. Oktober 1997 bis zum 16. Oktober 1998 war der Beschwerdeführer zuerst bis zum 14. Dezember 1997 arbeitslos. In der Folge stand er zwischen dem 15. Dezember 1997 und dem 14. August 1998 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma Firma O.________ (Arbeitgeberbescheinigung Firma O.________ vom 17. August 1998). Die Arbeitslosenversicherung erbrachte allerdings Leistungen bis zum 31. Januar 1998; offenbar wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma O.________ zwischen 15. Dezember 1997 und 31. Januar 1998, in welcher Zeit er auch einen niedrigeren Lohn als in den Folgemonaten erzielte, als Zwischenverdienst angerechnet (Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 9. Januar 2001; Arbeitgeberbescheinigung der Firma O.________, bei der Arbeitslosenversicherung eingegangen am 7. August 1998). In der Zeit zwischen Februar und August 1998 erbrachte die Arbeitslosenversicherung hingegen keine Leistungen (Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 9. Januar 2001). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma O.________ am 14. August 1998 war der Beschwerdeführer bis zum Unfalldatum wieder arbeitslos. Daneben erzielte er einen Nebenverdienst als Hauswart, welcher im Laufe des Verfahrens von der SUVA als anrechenbarer Verdienst anerkannt wurde und deshalb mittlerweile unbestritten ist (vgl. Wiedererwägungsverfügung der SUVA vom 20. Juni 2005).
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8.3
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8.3.1 Die SUVA errechnete den versicherten Verdienst aufgrund des Einkommens, das der Beschwerdeführer bei der ehemaligen Arbeitgeberin Firma Z.________ AG in dem bis zum 31. März bzw. 30. April 1997 dauernden Arbeitsverhältnis erzielte. Für die Zeit zwischen dem 17. Oktober 1997 bis Ende 1997 wird der für das Jahr 1997 geltende monatliche Grundlohn von Fr. 4'522.- unter Addition der Ausbildungszulagen von Fr. 170.- in Anschlag gebracht. Der Lohn für den Zeitraum zwischen 1. Januar 1998 bis 16. Oktober 1998 gründet auf den Angaben der gleichen ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 1998 einen Monatslohn von Fr. 4'825.- (brutto; x 13) erzielen würde, wenn er immer noch bei dieser Firma angestellt wäre. Dieser monatliche Grundlohn wurde auch für das Jahr 1998 um die Ausbildungszulage von Fr. 170.- erhöht, woraus sich für das massgebliche Jahr vor dem Unfall ein versicherter Verdienst von Fr. 63'950.- ergab. Mit der (späteren) Berücksichtigung des Nebenverdienstes von Fr. 7'066.00 errechnete die SUVA in der Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2005 einen versicherten Verdienst von Fr. 71'016.-. Diese Berechnungsweise bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 21. August 2006, welcher von der Vorinstanz geschützt wurde. Mit der dargestellten Berechnungsweise - Abstellen auf die Lohnverhältnisse im letzten unbefristeten Arbeitsverhältnis - trägt die SUVA der verordnungsmässigen Vorgabe Rechnung, dass ein wegen Arbeitslosigkeit verminderter Lohn ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 24 Abs. 1 UVV).
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8.3.2 An sich in Übereinstimmung mit der SUVA will der Beschwerdeführer für die Berechnung des versicherten Verdienstes ebenfalls auf den Verdienst abstellen, den er in dem bis Ende April 1997 dauernden Arbeitsverhältnis bei der Firma Z.________ AG erzielte. Im Gegensatz zur Auffassung der SUVA will er jedoch nicht auf den vertraglichen Grundlohn, sondern auf die effektiven Lohnbezüge im letzten Jahr dieses Arbeitsverhältnisses abstellen. Der derart ermittelte Jahreslohn soll unter Berücksichtigung üblicher Lohnerhöhungen und Teuerungsausgleich auf das Jahr vor dem Unfall aufgerechnet werden.
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8.3.3 Beiden Berechnungsweisen kann nicht gefolgt werden. Für die Bemessung der Renten ist wie dargelegt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgeblich. Eine Ausnahme besteht insofern, als ein wegen Arbeitslosigkeit verminderter Lohn ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer stand im Jahr vor dem Unfall in der Zeit zwischen Februar 1998 und Mitte August 1998 in einem zwar befristeten, ansonsten aber normal bezahlten Arbeitsverhältnis bei der Firma O.________ (E. 8.2 hievor). Es besteht keine Veranlassung, den in dieser Zeit erzielten Lohn, der beträchtlich höher als der Grundlohn bei der ehemaligen Arbeitgeberin (Firma Z.________ AG) lag, nicht zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte, wäre nur dann von Belang gewesen, wenn sich der Unfall während dieser Zeit zugetragen hätte; in diesem Fall hätte gemäss Art. 22 Abs. 4 letzter Satz UVV der in diesem Arbeitsverhältnis erzielte Lohn nicht auf ein volles Jahr umgerechnet werden dürfen; eine Anrechnung im Umfang der vorgesehenen bzw. absolvierten Dauer ist aber durchaus vorgesehen.
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8.3.4 Für die Bestimmung des versicherten Verdienstes ist deshalb das massgebliche letzte Jahr vor dem Unfall (17. Oktober 1998) in verschiedene Zeitperioden zu unterteilen. In einer ersten Phase, nämlich vom 17. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 1998, war der Lohn infolge Arbeitslosigkeit vermindert. Für diesen Zeitraum erscheint es gerechtfertigt, entsprechend der Berechnungsweise der SUVA auf den Grundlohn bei der früheren Arbeitgeberin (Firma Z.________ AG) gemäss deren Lohnangaben für die Jahre 1997 und 1998 abzustellen; es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Versicherte hätte einen höheren als den vertraglich vorgesehen Lohn erzielt. Für die Folgemonate - 1. Februar 1998 bis 14. August 1998 - ist der tatsächlich bei der Firma O.________ erzielte Lohn in Anschlag zu bringen (E. 8.2 hievor). In der zweiten Phase der Arbeitslosigkeit zwischen dem 15. August 1998 und dem 16. Oktober 1998 rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV weiterhin eine Anrechnung eines Lohnes entsprechend demjenigen, der bei der Firma O.________ erzielt wurde. Mit dieser Berechnungsweise wird möglichst weitgehend dem Grundsatz nachgelebt, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall tatsächlich bezogene Lohn grundsätzlich massgeblich sein soll. Die Ausnahmeregelung des Art. 24 Abs. 1 UVV kommt nur insoweit und für diejenigen Zeiträume zum Zuge, in denen wegen Arbeitslosigkeit kein oder ein verminderter Lohn bezogen wurde. Die Berechnungsweise steht im Einklang mit derjenigen, welche das Bundesgericht in einem Fall angewandt hat, in dem ein Versicherter zunächst voll beschäftigt, dann mehrere Monate arbeitslos und anschliessend im Rahmen einer Temporäranstellung wiederum voll beschäftigt gewesen war. In jenem Fall bemass sich der versicherte Verdienst bis zur Aufnahme der temporären Vollzeitbeschäftigung aufgrund des beim ersten Arbeitgeber erzielten Einkommens und ab diesem Zeitpunkt und während der Dauer der Temporärarbeit aufgrund des bei dieser Arbeit tatsächlich erzielten Verdienstes. Im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation war der Lohn für die Temporärarbeit zwar niedriger als der beim ersten Arbeitgeber erzielte Lohn. Dies ändert aber nichts am Grundsatz, dass soweit als möglich auf den im massgeblichen Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (vgl. dazu nicht publ. E. 3b des Urteils BGE 119 V 347, veröffentlicht in RKUV 1994 Nr. U 179 S. 32; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 109). Die Sache ist deshalb in diesem Punkt an die SUVA zurückzuweisen, damit sie den versicherten Verdienst und daraus folgend die Höhe der Komplementärrente im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu berechne und darüber verfüge.
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9.
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Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren für das mit Einsprache vom 8. März 2002 eingeleitete Einspracheverfahren eine Parteientschädigung, weil die SUVA sowohl in der Wiedererwägungsverfügung vom 20. Juni 2005 hinsichtlich der Frage des versicherten Verdienstes wie auch im Einspracheentscheid vom 21. August 2006 hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung seinen Begehren teilweise entsprochen habe.
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9.1 Bezüglich der Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung hat der Einspracheentscheid nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung zum Gegenstand (vgl. E. 1.2 hievor). Das Bundesgericht prüft daher nur, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vorliegt oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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9.2 Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet. Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Offengelassen wurde die Frage, ob ein Parteientschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen anzuerkennen ist (BGE 130 V 570).
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9.3 Sowohl die SUVA im Einspracheverfahren wie auch das kantonale Gericht für das kantonale Verfahren haben das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung angesichts eines Familieneinkommens von Fr. 7'268.- bzw. Fr. 7'265.- pro Monat abgelehnt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist daher aufgrund dieses von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhaltes zu verneinen. Damit fehlt es an der hauptsächlichen Voraussetzung, bei welcher nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren bestehen würde. Insoweit die Vorinstanz im Weiteren festgestellt hat, dass keine sonstigen besonderen Gründe wie besondere Schwierigkeiten oder hoher Aufwand gegeben sind, welche ausnahmsweise einen Anspruch auf Parteientschädigung begründen könnten, ist diese Feststellung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in einem beträchtlichen Masse für die Beschaffung der Unterlagen zur Festlegung des versicherten Verdienstes herangezogen wurde; dabei handelt es sich aber letztlich doch um einen Aufwand, der von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu leisten ist. Entsprechend der gesetzlichen Grundregel besteht deshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren.
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10.
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Soweit der Versicherte die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt, ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht hierüber entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben wird.
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11.
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Das bundesgerichtliche Verfahren ist im reduzierten Rahmen kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine dementsprechend reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2007 sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. August 2006 aufgehoben werden und die Sache zur Neufestlegung des für die Komplementärente massgebenden versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung über diesen Anspruch an die SUVA zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; dem Beschwerdeführer wird die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses, nämlich Fr. 250.-, zurückerstattet.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Jancar
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