BGer 1C_266/2008 |
BGer 1C_266/2008 vom 13.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_266/2008 /fun
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Urteil vom 13. Juni 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Deutschland,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2008
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des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Meldung vom 8. Januar 2007 ersuchte Interpol Wiesbaden um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen X.________ im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland.
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Am 27. Dezember 2007 wurde X.________ in Zürich verhaftet.
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Am 24. Januar 2008 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg formell um seine Auslieferung zur Vollstreckung von zwei Restfreiheitsstrafen von 102 bzw. 396 Tagen.
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Am 28. Januar 2008 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg überdies um seine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
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Mit Verfügung vom 6. März 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland für die den beiden Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 22. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Mit einer von ihm persönlich verfassten Eingabe vom 4. Juni 2008 erhebt X.________ gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Er erklärt, er sei zurzeit noch ohne Rechtsvertretung. Er habe verschiedene Anwälte angeschrieben und erhalte demnächst den Besuch eines Anwalts. Der Anwalt, welcher das Mandat übernehme, werde sich beim Bundesgericht legitimieren.
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Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 reichte Rechtsanwalt Bernard Rambert namens und im Auftrag von X.________ beim Bundesgericht Beschwerde ein; dies mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes und der Entscheid des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
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Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.4).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
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2.
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Wie der Anwalt in seiner Eingabe (S. 2 und 3) darlegt, wurde der angefochtene Entscheid am 27. Mai 2008 dem Beschwerdeführer eröffnet. Verhielte es sich so, wäre die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) am Freitag, 6. Juni 2008, abgelaufen. Die am 9. Juni 2008 der Post übergebene Eingabe des Anwalts wäre somit verspätet.
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Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden, weshalb sich der Beizug der Akten erübrigt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil weder in der vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Eingabe noch in jener seines Anwalts eine Begründung dafür enthalten ist, weshalb es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG handeln soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
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Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Damit ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt.
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3.
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Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Härri
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