BGer 9C_911/2007
 
BGer 9C_911/2007 vom 23.06.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_911/2007
Urteil vom 23. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet, Bahnhofstrasse 54, 2500 Biel,
gegen
1. B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Heidi Mayer Jülich, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel,
2. A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Brügger, Ochsengasse 19, 4460 Gelterkinden,
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich Versicherung.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts X.________ vom 15. Februar 2007 wurde die Ehe von A.________ und B.________ geschieden. In Ziff. 7 des Urteilsdispositivs wurde die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge beider Ehegatten im Verhältnis 50 : 50 angeordnet. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26. Februar 2007 überwies das Bezirksgericht die Akten an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (nachfolgend: kantonales Sozialversicherungsgericht).
B.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht holte bei der Vorsorgestiftung VSAO als Vorsorgeeinrichtung von A.________ und bei der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, bei welcher B.________ eine Freizügigkeitspolice unterhielt, die für die Berechnung der während der Ehe bis zum 26. Februar 2007 erworbenen Austrittsleistungen inkl. Zins notwendigen Angaben ein. Mit Entscheid vom 7. November 2007 wies es die Vorsorgestiftung VSAO an, zu Lasten des Vorsorgekontos des früheren Ehemannes Fr. 108'696.95 nebst Zins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Freizügigkeitskonto der früheren Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem verpflichtete es die Vorsorgestiftung VSAO, den geschiedenen Eheleuten eine Parteientschädigung von Fr. 739.65 und Fr. 867.75, je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Die Vorsorgestiftung VSAO lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 7. November 2007 sei aufzuheben.
A.________ und B.________, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, lassen die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht äussert sich zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist einzig Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids, welche die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner verpflichtet.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die streitigen Parteientschädigungen zu Lasten der Beschwerdeführerin gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO; GS 31.847) festgesetzt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden."
Die Vorinstanz hat erwogen, in "Ausnahmefällen" könnten in Abweichung von dieser Vorschrift die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach seien unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht habe.
Die Beschwerdeführerin rügt, diese Rechtsauffassung sei unhaltbar. § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO sehe nur die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei vor. Eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip sei im basellandschaftlichen Verfahrensrecht - im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen (z.B. Art. 108 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Bern) - nicht vorgesehen. Die Regelung von § 21 VPO sei abschliessend und lasse keinen Raum für eine anderweitige Kostenverteilung.
2.2
2.2.1 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen (kantonale verfassungsmässige Rechte, kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und Volkswahlen und -abstimmungen, interkantonales Recht) grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 75 E. 9.1.1 [in BGE 132 V 127 nicht publiziert]; Seiler/ von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 21 und 22 zu Art. 95).
2.2.2 Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409, je mit Hinweisen).
2.3 § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO enthält eine Kann-Formulierung und räumt den kantonalen Behörden damit Ermessen ein, und zwar sowohl in Bezug auf die Frage, ob von der Möglichkeit der Parteikostenauflage an die ganz oder teilweise unterliegende Partei überhaupt Gebrauch gemacht werden soll (Entschliessungsermessen), als auch hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung im konkreten Einzelfall (Auswahlermessen). Ein Rechtsfehler liegt deshalb nur vor, wenn das kantonale Gericht den ihm in § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO eingeräumten Ermessensspielraum missbraucht oder überschreitet (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 mit Hinweisen; Seiler/von Werdt/ Güngerich a.a.O. N 52 zu Art. 95). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin zu Recht weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung.
2.4
2.4.1 § 21 Abs. 1 VPO enthält eine gesetzliche Regelung des sogenannten Erfolgsprinzips. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Kostenverteilung sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsprozess. Für die Kostenauflage genügt danach, dass eine Partei den Prozess erfolglos veranlasst hat. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 2 zu § 112; BGE 119 Ia 1 E. 6a S. 2). Das Erfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Dabei ist die Kostenverursachung nicht in einem engen Sinn dahingehend zu verstehen, dass eine Partei nur solche Kosten zu tragen hätte, die durch ihr Verhalten unmittelbar entstanden sind. Vielmehr fallen darunter auch Kosten, die durch Massnahmen des Gerichts im Interesse oder auf Antrag der Gegenpartei veranlasst worden sind (BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2).
2.4.2 Indem das kantonale Gericht in § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, dass die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen sind, erblickt hat, hat es den normativen Gehalt dieser Vorschrift zutreffend bestimmt. Die darauf gestützte Rechtsanwendung ist somit nicht willkürlich.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe das Verfahren vor dem Berufsvorsorgegericht verursacht, weil sie aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Höhe des Altersguthabens des geschiedenen Ehemannes für den Zeitpunkt der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2007 zu berechnen, sei offensichtlich unzutreffend. Dass sie unmittelbar nach Beginn des Jahres 2007 noch nicht über alle Informationen der angeschlossenen Arbeitgeber verfügt habe und daher noch keine Berechnung der Freizügigkeitsleistung auf diesen Gerichtstermin habe vornehmen können, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Zum Verfahren vor dem Berufsvorsorgegericht sei es im Übrigen nur deshalb gekommen, weil u.a. das Scheidungsgericht nicht bereit gewesen sei, die Parteien beim Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 141 ZGB zu unterstützen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte dem Beschwerdegegner auf dessen Ersuchen vom 28. Dezember 2006 um Zustellung eines Versicherungsausweises per 15. Februar 2007 geantwortet, es sei ihr nicht möglich, Berechnungen ins 2007 zu erstellen, bevor die zahlreichen Vorsorgepläne für dieses Jahr programmiert seien. In den nächsten Tagen werde ihm aber eine Berechnung per 31. Dezember 2006 zugestellt. Diese lasse sich zu einem späteren Zeitpunkt (ca. März) mit geringem Aufwand aktualisieren. Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 teilte die Vorsorgeeinrichtung ihrem Versicherten die "Provisorische Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung per 31.12.2006 infolge Scheidung" mit. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund als der - angeblichen - Unmöglichkeit der rechtzeitigen Berechnung des Altersguthabens zum Stichtag aus technischen Gründen das Scheidungsgericht im Urteil vom 15. Februar 2007 nur das Teilungsverhältnis festsetzte und die Streitsache zur Bestimmung der Höhe der auszugleichenden Austrittsleistungen an das zuständige Berufsvorsorgegericht überwies (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Vorinstanz hat daher den Sachverhalt in keiner Weise offensichtlich unrichtig - vielmehr für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG) - festgestellt, wenn sie die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner damit begründet hat, die Beschwerdeführerin sei "aus technischen Gründen" nicht in der Lage gewesen, die Höhe des Altersguthabens zum massgebenden Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung zu berechnen. Im Übrigen ist nicht einsehbar, dass es einer Vorsorgeeinrichtung nicht möglich sein soll, schon zu Beginn eines neuen Kalenderjahres durch Rückfrage beim angeschlossenen Arbeitgeber die bis Mitte Februar hinzukommende Altersgutschrift zu ermitteln, falls der versicherte Jahreslohn reglementarisch nach der Pränumerandomethode festgesetzt wird (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_568/2007 vom 14. März 2008 E. 3.2) und vom Arbeitgeber für die einzelnen Versicherten noch nicht gemeldet worden ist.
Der vorinstanzliche Parteikostenentscheid verletzt Bundesrecht nicht.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner, welcher auf eine begründete Vernehmlassung verzichtet hat, eine reduzierte und der Beschwerdegegnerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'500.-- und den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler