BGer 1B_154/2008
 
BGer 1B_154/2008 vom 01.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_154/2008 /fun
Urteil vom 1. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2008
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichter, vom 9. Mai 2008 (betreffend Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft) mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 an das Bundesgericht gelangte,
dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit Eingabe vom 25. Juni 2008 förmlich zurückzog,
dass der Instruktionsrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass das vorliegende Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
dass weder Gerichtskosten zu erheben, noch eine Parteientschädigung zuzusprechen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 1B_154/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster