BGer 6B_301/2008 |
BGer 6B_301/2008 vom 02.07.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_301/2008
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Urteil vom 2. Juli 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsätzliche Übertretung des Planungs- und Baugesetzes; Busse,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Februar 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 28. April und 20. Mai 2008 eine Frist bis zum 19. Mai sowie - auf sein Gesuch hin - eine Nachfrist bis zum 19. Juni 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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