BGer 8C_692/2007 |
BGer 8C_692/2007 vom 04.07.2008 |
Tribunale federale
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8C_692/2007 {T 0/2}
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Urteil vom 4. Juli 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger,
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Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2007.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der Z.________, geboren 1966, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 mangels rentenbegründender Invalidität abgelehnt hat (Invaliditätsgrad: 20 %),
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 abgewiesen hat,
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dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen,
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dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. März 2008 abgewiesen hat,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat,
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dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
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dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
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dass das kantonale Gericht die medizinischen Akten und vor allem das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 30. August 2005 einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat,
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dass es sich insbesondere auch zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen der Befangenheit eines Gutachters, der Unvollständigkeit des Gutachtens und der falschen Einschätzung der Bedeutung des Unfallereignisses vom 14. Juli 2002 in der Krankengeschichte der Versicherten und dementsprechend falschen Diagnosestellung durch die Gutachter geäussert hat,
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dass keine Umstände vorliegen, welche geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des fallführenden Arztes zu erwecken (vgl. BGE 120 V 357 E. 3a S. 365; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193, U 212/97, E. 2a/bb), da aufgrund des unkorrekten Zitierens der Arbeitsunfähigkeit nicht darauf geschlossen werden kann, es habe statt einer Gesamtbeurteilung aller begutachtenden Ärzte nur eine Einschätzung durch den fallführenden Arzt allein stattgefunden,
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dass das kantonale Gericht auch alle anderen medizinischen Unterlagen in die Beweiswürdigung einbezogen und sich mit den geltend gemachten Widersprüchen (bezüglich der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung) zutreffend auseinandergesetzt hat,
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dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht gestützt auf einen Prozentvergleich (BGE 114 V 310 mit Hinweisen) bemessen hat, nachdem die Beschwerdeführerin bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Sozialpädagogin gearbeitet hat und diese angestammte Tätigkeit auch weiterhin ausüben könnte,
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dass keine Anhaltspunkte bestehen für eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juli 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Durizzo
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