BGer 1B_184/2008
 
BGer 1B_184/2008 vom 11.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_184/2008 /fun
Urteil vom 11. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2008
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Am 31. März 2007 erstattete Y.________ gegen seine nunmehr von ihm geschiedene Ehefrau X.________ Strafanzeige. Diese bezog sich auf verschiedene Sachverhalte, die teilweise bereits Gegenstand rechtskräftiger Entscheide bildeten bzw. strafrechtlich Unerhebliches betrafen.
Auf die Anzeige wurde somit nur hinsichtlich eines Vorfalles eingetreten, der sich am 23. Dezember 2005 in Niederhasli ereignet haben soll; demgemäss habe X.________ die Tatbestände der Geschwindigkeitsübertretung und der Gefährdung des Lebens sowie der Verleumdung erfüllt. X.________ ihrerseits bezichtigte ihren abgeschiedenen Ehemann wegen des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens der falschen Anschuldigung.
Nach verschiedenen Abklärungen wurden die gestützt auf diese Beschuldigungen durchgeführten Untersuchungen eingestellt.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 rekurrierte Y.________ mit dem Begehren, die X.________ betreffende Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2008 sei aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung betreffend Nötigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs gut, hob die Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2008 antragsgemäss auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurück, da sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht bereits sagen lasse, der Tatbestand der Nötigung sei zu verneinen.
2.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss vom 3. Juni 2008 sei aufzuheben; die sie betreffende Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2008 sei zu bestätigen, wobei auch von einer Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung abzusehen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Y.________.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das Urteil des Obergerichts nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei unterlässt sie es, sich sachbezogen mit den dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Verhält es sich so, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. insbesondere Art. 93 BGG).
4.
Unter den gegebenen Umständen sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Damit wird das von ihr sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp