BGer 6B_193/2008 |
BGer 6B_193/2008 vom 07.08.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_193/2008/sst
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Urteil vom 7. August 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Egli,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ lenkte am 24. Juni 2005, ca. 21.40 Uhr, den Personenwagen "Porsche Cayenne Turbo", Kontrollschild ZH AAAAA.________, auf der Schaffhauserstrasse in Neftenbach, ausserorts, Fahrtrichtung Henggart. Bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überholte er einen auf der Normalspur fahrenden Personenwagen. Dabei wurde er mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Eine zweite Messung wenige Sekunden später ergab wiederum den gleichen Wert. In diesem Zeitpunkt war er mit seinem Fahrzeug bereits vor das überholte Fahrzeug auf die Normalspur eingeschwenkt. Aufgrund des technisch bedingten Sicherheitsabzuges von 4 km/h im Messbereich von 101 bis 150 km/h war eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h während und unmittelbar nach Abschluss des Überholmanövers erstellt.
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B.
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Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur sprach X.________ mit Urteil vom 18. Januar 2007 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 170.--, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Die von X.________ dagegen erklärte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Urteil vom 18. Januar 2008 ab, reduzierte jedoch die Busse auf Fr. 1'000.--.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dies ist hier der Fall (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).
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2.
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Die Beschwerde richtet sich gegen die Qualifizierung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
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2.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
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Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c S. 263, mit Hinweis).
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In subjektiver Hinsicht wird nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008, E. 6.3).
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Er habe mit seinem zügig und völlig regelkonform ausgeführten Überholmanöver genau das Gegenteil der ihm zum Vorwurf gemachten vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln bezweckt und die Geschwindigkeitsüberschreitung sei subjektiv nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Die Verkehrsgefährdung sei mit einem mit geringem Geschwindigkeitsunterschied ausgeführten Überholmanöver sehr viel grösser, weil sich das überholende Fahrzeug wesentlich länger auf der Gegenfahrbahn befinde. Auch ein Kolonnenfahren hinter einem langsamen Verkehrsteilnehmer führe oft zu gefährlichen Situationen, weil weitere Fahrzeuge aufschliessen und gleichzeitig zum Überholen mehrerer Fahrzeuge ansetzen würden. Deshalb könne ihm nicht vorgewerfen werden, er habe die Gefährdung fremder Interessen nicht bedacht und durch das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos gehandelt. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv nicht als schwerwiegend zu qualifizieren.
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2.3 Die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt objektiv klarerweise den qualifizierten Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht (und nicht überschritten), ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (vgl. E. 2.1 hiervor).
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In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig handelt (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 234; 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3). Die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt, dass ihm bei Einleitung des Überholmanövers klar war, dass er die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten werde, leitet er doch aus dem Umstand, dass das zu überholende Fahrzeug knapp unter 80 km/h fuhr, ab, er hätte dieses "zügig" überholen müssen. Bei solcher Sachlage geltend zu machen, nicht rücksichtslos gehandelt zu haben, grenzt an Trölerei.
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3.
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Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Binz
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