BGer 8C_522/2008 |
BGer 8C_522/2008 vom 22.08.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_522/2008
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Urteil vom 22. August 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer,
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nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 26. Mai 2008.
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Sachverhalt:
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A. Der 1947 geborene R.________ bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Zudem richtete ihm die Invalidenversicherung bis zum 31. Dezember 2007 eine Zusatzrente für seine Ehegattin aus. Die IV-Stelle Schwyz hielt mit Verfügung vom 17. März 2008 an der Aufhebung der Zusatzrente für die Ehegattin des Versicherten per 31. Dezember 2007 fest und verwies zur Begründung auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung nach Massgabe der 5. IV-Revision.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. Mai 2008 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt R.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sinngemäss die weitere Ausrichtung der Zusatzrente für seine Ehegattin ab 1. Januar 2008.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf eine IV-Zusatzrente für seine Ehegattin hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei diese IV-Zusatzrente mit Verfügung vom 5. Mai 1995 unbefristet und unkündbar zugesprochen worden, deren Aufhebung verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.
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2.1 Ein Hauptziel der mit der Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 vorgelegten Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (nachfolgend: Botschaft zur 5. IV-Revision, in: BBl 2005 4459 ff.) war es, durch verschiedene Sparmassnahmen einen Beitrag zur langfristigen finanziellen Konsolidierung der Invalidenversicherung zu leisten (vgl. Botschaft zur 5. IV-Revision, a.a.O., S. 4461). Als eine dieser Sparmassnahmen sah der Bundesrat die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten (Botschaft zur 5. IV-Revision, a.a.O., S. 4504) vor. Bereits mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision zum 1. Januar 2004 (AS 2003 3837 3853) ist Art. 34 IVG aufgehoben worden (AS 2003 3837 3844). Ab diesem Zeitpunkt konnten folglich keine neuen Zusatzrenten mehr zugesprochen werden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in: BBl 2001 3205 ff., insbesondere S. 3288 und 3298). War mit Schlussbestimmung lit. e der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) noch eine ausdrückliche Besitzstandswahrung der nach bisherigem Recht (vor dem 1. Januar 2004) zugesprochenen IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen worden (AS 2003 3837 3852), sollten mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision nach der bundesrätlichen Vorlage durch ersatzlose Streichung der eben genannten Schlussbestimmung auch sämtliche noch laufenden, vor dem 1. Januar 2004 zugesprochenen IV-Zusatzrenten aufgehoben werden. Trotz abweichender Minderheitsanträge (Amtl. Bull. 2006 N 402, 2006 S 610) fand die Vorlage des Bundesrats - im Wissen darum, dass die Streichung der Besitzstandswahrung ohne Übergangsfrist mit Blick auf Treu und Glauben in der Gesetzgebung problematisch erscheine (Amtl. Bull. 2006 S 610) und die Aufhebung der IV-Zusatzrenten zu sozialen Härtefällen führen könne (Amtl. Bull. 2006 N 404) - bereits in erster Lesung sowohl im National- wie auch im Ständerat mehrheitlich Zustimmung (Amtl. Bull. 2006 N 404, 2006 S 611). Gegen die von den Räten in den Schlussabstimmungen vom 6. Oktober 2006 (Amtl. Bull. 2006 N 1602, 2006 S 922) beschlossene Änderung des IVG (AS 2007 5129 ff.) wurde das Referendum ergriffen. Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nahmen die 5. IV-Revision anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit einem Ja-Stimmenanteil von gut 59% an und stimmten damit der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Parlament unverändert übernommenen Aufhebung aller noch laufenden IV-Zusatzrenten mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 zu.
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2.2 Nach Art. 190 BV (bis Ende 2006: Art. 191 BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen (BGE 131 II 562 E. 3.2; 131 V 256 E. 5.3; 129 II 249 E. 5.4; Urteil 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 3.1) und zum Beispiel den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) beeinträchtigen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.2 S. 60). Das Bundesgericht hat sich an den unmissverständlich klaren Willen des Bundesgesetzgebers zu halten, auch wenn es mit Blick auf das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Gesetzgebungsorgane nicht leicht verständlich erscheinen mag, dass mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eine unbefristete Besitzstandswahrung hinsichtlich laufender IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen wurde, um diese nur gerade vier Jahre später ohne Übergangsregelung mit der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wieder ersatzlos aufzuheben. Dies ändert jedoch nichts an der vom Bundesgericht zu beachtenden Verbindlichkeit dieser Gesetzesänderung.
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3.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
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4.
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Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. August 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Hochuli
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