BGer 9C_677/2008 |
BGer 9C_677/2008 vom 30.09.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_677/2008
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Urteil vom 30. September 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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N.________, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2008.
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In Erwägung,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Juli 2008 N.________ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2005 zusprach und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen anwies, die geschuldeten Leistungen festzusetzen und auszurichten,
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dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
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dass das kantonale Gericht durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt hat, wobei es beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 von 25 % vorgenommen hat,
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dass die Beschwerde führende IV-Stelle die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung einzig in Bezug auf die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn bestreitet und diesbezüglich eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) rügt,
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dass es bei der Höhe des (hier grundsätzlich angezeigten) Abzugs vom Tabellenlohn um eine typische Ermessensfrage geht, deren Beantwortung nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. dazu Urteil I 793/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2.3 [publ. in Plädoyer 2008/1 S. 69]) letztinstanzlicher Korrektur zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_469/2008 vom 18. August 2008 E. 5.1),
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dass die Vorinstanz zwar bei der Festsetzung des Abzuges vom Tabellenlohn auch Umstände in Anschlag gebracht hat, welche bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (schlechte Deutschkenntnisse; AHI 1999 S. 238 E. 1; Urteil 9C_504/2008 vom 29. Juli 2008 E. 1) und bei der Umschreibung der Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf, vermehrte Müdigkeit, beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit, eingeschränkte Regenerationsfähigkeit; Bericht vom 29. November 2006 über die psychiatrische Abklärung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung) berücksichtigt wurden,
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dass dies an sich unzulässig ist (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2 S. 327 ff.), im vorliegenden Fall jedoch entgegen der Auffassung der IV-Stelle die vorinstanzliche Ermessensausübung insbesondere mit Blick auf das Alter des Versicherten (63 Jahre bei Verfügungserlass) und die kurze Aktivitätsdauer nicht als missbräuchlich oder willkürlich erscheinen lässt,
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dass die IV-Stelle als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. September 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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