BGer 8C_720/2008 |
BGer 8C_720/2008 vom 17.10.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_720/2008
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Urteil vom 17. Oktober 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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B.________, Deutschland, Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannten Beschwerdegegner,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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einer unbekannten Vorinstanz.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des B.________ vom 10. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz,
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in die nach Erlass der Verfügung vom 11. September 2008 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 11. September 2008 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von B.________ am 24. September 2008 zugesandte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. September 2008 angesetzten, am 26. September 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2008 nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der fehlenden Beilagen nach wie vor nicht behoben worden ist,
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dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen - trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. September 2008 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften - offensichtlich nicht zu genügen vermögen,
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dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Oktober 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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