BGer 8C_872/2008 |
BGer 8C_872/2008 vom 27.10.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_872/2008
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Urteil vom 27. Oktober 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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H.________ und N.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde A.________, vertreten durch den Gemeinderat,
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Beschwerdegegnerin,
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Departement des Innern des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 6. Oktober 2008.
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Nach Einsicht
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in die, zwischenzeitig mit Urteil 8C_795/2008 vom 17. Oktober 2008 abschlägig erledigte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008, worin das Gesuch von H.________ und N.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren B 2008/130 abgelehnt und die Gesuchsteller aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in vorgegebener Höhe zu leisten,
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in die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2008, mit welchem das dort anhängige Verfahren B 2008/130 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben wurde,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführer sinngemäss bemängeln, die Vorinstanz habe das Verfahren trotz der gegen die Verfügung vom 18. August 2008 erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in unzulässiger Weise fortgeführt und zu Ende gebracht,
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dass der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 103 BGG indessen abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen von Amtes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, was - wie vorliegend - bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen das kantonale Verfahren fortschreiten lässt,
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dass demnach die Vorinstanz das Verfahren wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses abschliessen durfte,
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht, soweit die Prozessführung umfassend, gegenstandslos ist,
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dass dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, weil die Begehren zum vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Oktober 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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