BGer 9C_784/2008
 
BGer 9C_784/2008 vom 06.11.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_784/2008
Urteil vom 6. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Hertensteinstrasse 28, 6004 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Juli 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene, seit 1994 ausschliesslich im Haushalt tätige S.________ meldete sich am 15. Februar 2004 (Poststempel) unter Hinweis auf ständige Kopf- und Rückenschmerzen seit einem Treppensturz (1998; Diagnosen: Kopfschwartenriss frontal und Dens-Fraktur) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern holte unter anderem ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) (vom 30. Mai 2007) ein und veranlasste eine Abklärung im Haushalt der als Nichterwerbstätige eingestuften Versicherten (Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005). Im Wesentlichen gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 31. Juli 2008 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Streitsache zwecks Neuermittlung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die sachbezügliche Rechtsprechung - insbesondere betreffend die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) sowie die Abstufung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision [1. Januar 2004] und ab jenem Zeitpunkt bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen) - zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bedeutung, zum Beweiswert und zur Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten einerseits (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1b und 1c S. 158 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und der von den IV-Stellen bei Anwendung der für Nichterwerbstätige massgebenden spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und - bis Ende 2007 - Art. 28 Abs. 2bis IVG sowie Art. 27 IVV; s. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 249/04) veranlassten Haushaltsabklärungen andererseits (vgl. insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2 und 5.1.3). Darauf wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen (beweis-) rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.
3.
Im Rahmen der unstrittig nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. E. 2 hievor) vorzunehmenden Invaliditätsbemessung hat die Vorinstanz auf die als voll beweiskräftig eingestuften Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS vom 30. Mai 2007 und im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Mai 2005 abgestellt: Danach sei die Versicherte aus medizinischer Sicht trotz des festgestellten generalisierten Schmerzsyndroms (mit pausenlosem Kopf- und Rückenweh) in der Haushaltsbewältigung 100 % arbeitsfähig, dies unter Ausschluss von repetitiven Überkopfarbeiten, Halswirbelsäulen-Reklinationen, Rotationsbewegungen von Oberkörper und Kopf, Heben von über 5 kg kranial der Brustwirbelsäule und Verrichtungen auf Leitern und Gerüsten. Diese Einschätzung gelte - so die Vorinstanz - sowohl ab dem Datum der gutachterlichen Schlussbesprechung (18. Mai 2007) als auch für die Zeit davor. Zwar attestiere der Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 13. März 2004 ab 1998 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau; gleichzeitig aber bezeichne er die Haushaltsarbeit klar als "zumutbar" und gebe er als Einschränkung lediglich "keine schwere Arbeiten (Grobreinigung)" an (Beiblatt zum erwähnten Bericht). Insofern decke sich seine Stellungnahme mit den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten, weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen bestehe. Des Weitern ergebe auch der Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Mai 2005 keine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich (Gesamteinschränkung: 6 %). Entgegen der Auffassung der Versicherten sei weder die im Abklärungsbericht in Nachachtung der einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vorgenommene Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche noch die diesbezüglich - unter Mitberücksichtigung der medizinischen Fakten - festgestellten tatsächlichen Einschränkungen zu beanstanden. Ebensowenig liege eine unzulässige Anrechnung der Mithilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehemann, Sohn, Schwiegertochter) vor. Demnach fehle es an einer rentenbegründenden Invalidität.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzlich gestützt auf das MEDAS-Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) zum (medizinisch begründeten) funktionalen Leistungsvermögen in der Haushaltstätigkeit nicht als offensichtlich unrichtig, geschweige denn in qualifizierter Weise als willkürlich (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV). Da sich diesbezüglich aus den Akten keine geradezu ins Auge springenden Sachverhaltsmängel ergeben und - insbesondere unter Berücksichtigung der beweisrechtlich relevanten Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. etwa auch Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 [E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen]) - auch keine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit in der Beweiswürdigung erkennbar ist, ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden und darauf nicht zurückzukommen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.2 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Unrecht auf den Haushaltabklärungsbericht vom 30. Mai 2005 abgestellt. Konkret beanstandet sie, dass die Summe der im Abklärungsbericht vorgenommenen Gewichtungen der einzelnen häuslichen Tätigkeitsbereiche insgesamt nicht 100 %, sondern lediglich 63 % ergebe, was rechtsfehlerhaft sei. Mit der diesbezüglichen Rüge und insbesondere mit der von der Beschwerdeführerin in teilweiser Abweichung von den bereichsspezifischen Annahmen im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 auf insgesamt 100% hochkorrigierten Gewichtung habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Des Weitern könne der Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 auch hinsichtlich der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Wirkungsfeldern entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz nicht als massgebend erachtet werden.
4.2.1 Die Abklärungen vor Ort bilden, sofern ordnungsgemäss erstellt, grundsätzlich eine sachgerechte und in der Regel primäre Beweisgrundlage für die Invaliditätsbemessung (allein) - wie hier - physisch beeinträchtigter Versicherter im Haushalt (zum Verhältnis zwischen Abklärung vor Ort und medizinisch-theoretischer Einschätzung siehe nicht publ. E. 5.2.1 des Urteils BGE 134 V 9; AHI 2004 S. 139 E. 5.3 [I 311/03] und 2001 S. 161 E. 3c [I 99/00]; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1 [I 249/04]; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008, E. 3.2.1 mit Hinweisen). In der Praxis haben sie nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu erfolgen (Rz. 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung). Rz. 3095 KSIH benennt dabei im Einzelnen die im Aufgabenbereich in Betracht fallenden Tätigkeiten (vgl. auch Art. 27 Satz 1 IVV) und bestimmt die Bandbreite (Minimum/Maximum) für deren prozentuale Gewichtung. Wie die einzelnen Bereiche innerhalb dieser Bandbreite fallbezogen gewichtet werden, ist eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht - bei Vorliegen eines beweisrechtlich einwandfreien Abklärungsberichts - lediglich unter dem Blickwinkel der Ermessensüber- oder -unterschreitung und des Ermessensmissbrauchs prüft (vgl. auch E. 2 hievor). Die anschliessende Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist eine Tatfrage, die letztinstanzlich bloss in den Schranken von Art. 105 Abs. 2 BGG gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (s. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006. E. 6.3 und E. 4.1).
4.2.2 In Ziff. 6 "Aufgaben" führt der Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 sämtliche praxisgemäss relevanten Tätigkeitsbereiche - Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche/Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen, Verschiedenes (vgl. Rz. 3095 KSIH) - auf, wobei die Summe der Gewichtungen insgesamt 100 % ergibt, u.a. bei einem Anteil von 6 % für Einkauf und weitere Besorgungen sowie 31 % für "Verschiedenes". In der eigentlichen rechnerischen Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Seite 8 des Berichts werden die Bereiche "Einkauf/weitere Besorgungen" und "Verschiedenes" dagegen je mit 0 % gewichtet mit der Folge, dass das Total der Gewichtungen nicht 100 %, sondern lediglich 63 % ergibt. Letzteres ist nach dem zutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin rechtsfehlerhaft, da der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten in jedem Fall einem Wert von 100 % entsprechen muss (AHI 1997 S. 286, I 356/96; so auch Rz. 3096 KSIH); insoweit besteht kein Ermessensspielraum und hat die IV-Abklärungsperson ihr Ermessen überschritten, was ein richterliches Eingreifen gebietet. Mit der entsprechenden Rüge der Versicherten (vorinstanzliche Beschwerde, S. 8, Ziff. 12) hat sich das kantonale Gericht, wie letztinstanzlich beanstandet, nicht explizit auseinandergesetzt; es hat diesbezüglich lediglich festgehalten, die im Abklärungsbericht vorgenommene Gewichtung sei weisungskonform (KSIH) übernommen und im Rahmen des zustehenden Ermessensspielraums, insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen und familiären Verhältnisse erfolgt; angesichts des Normhaushalts der Versicherten bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Ob die Vorinstanz damit der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rechtsgenüglich nachgekommen ist oder nicht, ist hier mangels hinreichend substantiiert vorgebrachter Rüge der Verfassungsverletzung nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach steht auch eine formell begründete Rückweisung der Streitsache nicht zur Diskussion.
4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Gewichtungen der Tätigkeitsbereiche gemäss Zusammenstellung auf Seite 8 des Abklärungsberichts und die festgestellten Einschränkungen lauten wie folgt:
Gewichtung Einschränkung
1. Haushaltführung: 3 % 0 %
2. Ernährung: 25 % 10 %
3. Wohnungspflege: 20 % 10 %
4. Einkauf/weitere 0 % (S. 6: 6 %) 0 %
Besorgungen
5. Wäsche/ 15 % 10 % Kleiderpflege
6. Betreuung Kinder/ 0 % 0 %
Angehörige
7. Verschiedenes 0 % (S. 6: 31 %) 0 %
Gemäss der bereits vorinstanzlich vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin müssten demgegenüber folgende Gewichtungen/ Einschränkungen vorgenommen werden: Haushaltführung: 3 % (=Gewichtung)/0 % (=Einschränkung); Wohnungspflege: 25 %/ 100 %; Ernährung: 50 %/ 50 %; Einkauf/weitere Besorgungen: 5 %/ 50 %; Wäsche/ Kleiderpflege: 17 %/ 50 %; Betreuung Kinder/Angehörige: 0 %/ 0 %; Verschiedenes: 0 %/ 0 %.
4.2.4 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gewichtung der "Haushaltführung" rügt die Versicherte zu Recht keine qualifiziert fehlerhafte Ermessensausübung. Eine höhere Gewichtung des Bereichs "Wohnungspflege" mit 25 %, wie von der Versicherten verlangt, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil damit die in Rz. 3095 KSIH angegebene Bandbreite ohne triftige sachliche Gründe überschritten würde. Der Bereich "Einkauf/weitere Besorgungen" wurde auf S. 6 mit 6 % auf S. 8 des Abklärungsberichts dagegen versehentlich mit 0 % gewichtet; dies bedarf nach dem zutreffenden Einwand der Versicherten einer Korrektur, wobei die Gewichtung auf 6 % zu veranschlagen ist, wie die Verwaltung dies auf S. 6 des Berichts willkürfrei getan hat. Im Bereich Wäsche/Kleiderpflege kann die vorinstanzlich bestätigte, gemäss Vorschlag der Beschwerdeführerin nur um 2 % nach oben zu korrigierende Gewichtung von 15 % nicht als unhaltbar und damit ermessensmissbräuchlich bezeichnet werden, weshalb daran festzuhalten ist. Dasselbe gilt - wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht - für den Bereich "Betreuung Kinder/Angehörige". Wie es sich mit der vorinstanzlich erfolgten 25%igen Gewichtung des Bereichs Ernährung verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dieses Wirkungsfeld doppelt so stark (50 %) gewichtet würde, resultierte - bei einer zusätzlichen, (jedenfalls) in diesem geringen Umfange nicht ermessensmissbräuchlichen (vgl. dazu Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.5 und 6.6) Gewichtung des Bereichs "Verschiedenes" mit 6 % und somit einem Gesamttotal der gewichteten Tätigkeiten von 100 % - kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (E. 4.3 hernach).
4.3
4.3.1 Eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifizierte Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (betreffend Tatfrage: Urteil 9C_587/2007 vom 20. März 2008, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen) zur konkreten Einschränkung in den Bereichen Haushaltführung (0 %), Wohnungspflege (10 %), Ernährung (10 %), Wäsche und Kleiderpflege (10 %), Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen (0 %) und Verschiedenes (0 %) wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Namentlich liegt in der im kantonalen Entscheid bejahten Vereinbarkeit der im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 angegebenen Einschränkungen mit den ärztlicherseits festgestellten funktionalen Limitierungen keine willkürliche oder anderweitig bundesrechtswidrige Beweiswürdigung und bedarf es insbesondere keiner zusätzlichen Abklärungen. Ebensowenig kann der Vorinstanz eine unzulässige Berücksichtigung der aufgrund der Schadenminderungspflicht anrechenbaren Mithilfe der bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2007 im selben Haushalt wohnhaft gewesenen Angehörigen (Ehemann, einer der Söhne und Schwiegertochter) vorgeworfen werden (vgl. im Einzelnen BGE 133 V 504 E. 4 S. 508 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Mithilfe ihres Ehemannes sei ausser Acht zu lassen, zumal dieser IV-Bezüger sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass weder im erwerblichen noch häuslichen Bereich eine Vollinvalidität des Ehemanns (mit Invaliditätsgrad 100 %) aktenkundig ist, wurde dessen Mitarbeit im Abklärungsbericht lediglich punktuell - bei der Ernährung und beim Einkauf (zu letzterem Tätigkeitsgebiet s. nachfolgend E. 4.3.2) - berücksichtigt, wobei sich die Abklärungsperson auf die glaubwürdigen Angaben der Versicherten selbst gestützt hat. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Unterstützung des zu Hause lebenden Sohnes und dessen Frau (insbesondere bei Reinigungsarbeiten in der Küche [Abwasch], Wohnungspflege, Wäsche Kleiderpflege); dass den Haushaltgenossen die erwartete Mithilfe aus gesundheitlichen oder andern achtenswerten Gründen im hier interessierenden Zeitraum konkret nicht zumutbar war, wird nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, und ihre Anrechnung ungeachtet der rechtlichen Durchsetzbarkeit erfolgt (BGE133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.).
4.3.2 Was den gemäss E. 4.2.4 hievor mit 6 % zu gewichtenden Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" betrifft, macht die Versicherte anstelle der vom kantonalen Gericht festgestellten Einschränkung von 0 % eine solche von 50 % geltend. Die Verneinung jeglicher Einschränkung in diesem Bereich lässt sich aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Versicherten im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Mai 2005 sowie den medizinisch begründeten Beeinträchtigungen in der Tat sachlich nicht begründen, ja müsste als ermessensmissbräuchlich qualifiziert werden, zumal gewisse ausserhäusliche Verrichtungen unverzichtbar sind und eine vollkommene Überwälzung dieses gesamten Bereichs auf die Angehörigen ausser Betracht fällt. Die Frage nach der konkreten Höhe der prozentualen Einschränkung braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden und ist insbesondere nicht weiter abklärungsbedürftig. Selbst wenn nämlich die von der Beschwerdeführerin behauptete - aufgrund der Akten allerdings nicht nachvollziehbare - Einschränkung von 50 % erstellt wäre, fiele das Ergebnis nicht zu Gunsten der Versicherten aus. Denn insgesamt ergäbe sich unter Beachtung sämtlicher vorstehender Erwägungen ein rentenausschliesssender Gesamtinvaliditätsgrad im Haushalt von lediglich 11.5 % (Teilbehinderungen: Haushaltführung 0 % [3 % Gewichtung, 0 % Einschränkung], Ernährung 5 % [50 % unterstellte Gewichtung gemäss Beschwerdeführerin/s. E. 4.2.4 hievor, 10 % Einschränkung], Wohnungspflege 2 % [20 % Gewichtung, 10 % Einschränkung], Einkauf/ weitere Besorgungen 3 % [6 % Gewichtung, 50 % unterstellte Einschränkung gemäss Beschwerdeführerin/s. oben], Wäsche/Kleiderpflege 1.5 % [15 % Gewichtung, 10 % Einschränkung], Betreuung Kinder/Angehörige 0 % [0 % Gewichtung, 0 % Einschränkung], Verschiedenes 0 % [6 % Gewichtung, 0 % Einschränkung]). Daran änderte im Übrigen auch dann nichts, wenn für den (hier - bloss unterstellt - mit 50 % gewichteten [E. 4.2.4 hievor]) Bereich "Ernährung" die von der Versicherten behauptete Einschränkung von 50 % anerkannt würde (gewichtete bereichsspezifische Behinderung: 25 % statt 5 %; Gesamtinvaliditätsgrad: 31.5 %). Der vorinstanzliche Entscheid hält somit im Ergebnis vor Bundesrecht stand.
5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz