BGer 9C_774/2008 |
BGer 9C_774/2008 vom 10.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_774/2008
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Urteil vom 10. November 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 6. August 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 13. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2008,
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in die Verfügung vom 21. Oktober 2008, mit welcher das Gesuch des R.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
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in die Verfügung vom 23. Oktober 2008, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. November 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Bestätigung des R.________, wonach die Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund eines ihm unterlaufenen Fehlers erst am 4. November 2008 ausgelöst worden ist,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer demnach den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht rechtzeitig geleistet hat und dieser Umstand aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rechtssuchenden auch im Falle des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit führt,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und der Beschwerdeführer auch kostenmässig so zu stellen ist, wie wenn er den Kostenvorschuss nicht geleistet hätte (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. November 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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