BGer 9C_898/2008
 
BGer 9C_898/2008 vom 28.11.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_898/2008
Urteil vom 28. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
3. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 10. September 2007 die von C.________, geboren 1971, seit Oktober 1997 bezogene Hilflosenentschädigung leichten Grades (Verfügung vom 4. Februar 2000) revisionsweise aufhob,
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 guthiess und die Verfügung vom 10. September 2007 aufhob,
dass die IV-Stelle Beschwerde führt und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die (aufhebende) Verfügung vom 10. September 2007 sei zu bestätigen,
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen zutreffender und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass weder die Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) erfüllt, noch ein zur Einstellung von Dauerleistungen alternativ erforderlicher Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG; siehe dazu BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52) vorhanden ist, weshalb die mit ursprünglicher Verfügung vom 4. Februar 2000 zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht aufgehoben werden kann,
dass die Vorinstanz in einem anderen, ebenfalls die Beschwerdegegnerin betreffenden Verfahren, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach UVG zwar verneint hat (Entscheid vom 2. März 2007), dies indessen nicht dazu führt, dass die ursprüngliche IV-Verfügung, welche im Übrigen nach einer materiellen Überprüfung von der Beschwerdeführerin noch am 24. Januar 2007 bestätigt wurde, deswegen als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könnte, hatten doch in jenem Verfahren zunächst die Unfallversicherung und danach das kantonale Gericht selbstständig und ohne Bindungswirkung (siehe dazu BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554) zu prüfen, ob die unfallversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG und Art. 38 UVV) erfüllt sind,
dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in einem unerklärlichen Widerspruch befindet, hatte sie doch im hier streitigen Verfahren - im Gegensatz zum UVG-Verfahren - nicht den ursprünglichen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen, sondern einzig und allein, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung dieser Versicherungsleistung erfüllt seien, wobei sich wesentlich andere Rechts- und Sachfragen stellten,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard