BGer 8F_18/2008
 
BGer 8F_18/2008 vom 08.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8F_18/2008
Urteil vom 8. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
B.________, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil I 353/03
vom 16. Dezember 2003.
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2008 (Poststempel) gegen das Urteil I 353/03 vom 16. Dezember 2003,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller bereits wiederholt dargelegt hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit einerseits auf ein Revisionsgesuch eingetreten und andererseits gegebenenfalls dieses gutgeheissen werden kann (Urteile 8F_6/2008 vom 9. Juni 2008 und 8F_12/2008 vom 3. Oktober 2008),
dass sich der Gesuchsteller erneut auf Art. 121 lit. d BGG beruft, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass dieser Revisionsgrund nicht innert der gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 lit. d BGG hierfür vorgegebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des auf dem Revisionswege angefochtenen Urteils I 353/03 vom 16. Dezember 2003 beim Bundesgericht geltend gemacht worden ist (Art. 44 - 48 BGG),
dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. d BGG beruft,
dass der Gesuchsteller singemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anruft, indem er geltend macht, gestützt auf den Ärzteindex vom 24. Oktober 2008 neu und erstmals das Fehlen des Fachausweises für Sonographie von Dr. med. W.________ zum Zeitpunkt der Durchführung des beanstandeten polydisziplinären Gutachtens vom 23. März 2003 erkannt zu haben,
dass indessen nicht einsichtig ist, weshalb diese Tatsache bei hinreichender Sorgfalt dem Gesuchsteller bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter nicht bereits im früheren Verfahren hätte bekannt sein können, was aber Voraussetzung wäre, damit auf ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG basierendes Revisionsgesuch eingetreten werden könnte, worauf bereits im Urteil 8F_6/2008 vom 9. Juni 2008 E. 3 hingewiesen worden ist,
dass im Umstand des fehlenden Fachausweises für Sonographie von Dr. med. W.________ zum Zeitpunkt der Durchführung des vom Gesuchsteller beanstandeten polydisziplinären Gutachtens vom 23. März 2003 ohnehin keine Tatsache zu erblicken wäre, die geeignet sein könnte, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen,
dass die Angelegenheit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) zu erledigen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass der Gesuchsteller mit Blick auf die innert knapp sechs Monaten wiederholt und immer wieder das selbige Gutachten zum Gegenstand haltenden, unbegründeten Revisionsgesuche auf Art. 42 Abs. 7 BGG verwiesen sei, wonach das Gericht befugt ist, auf Rechtsschriften, die auf einer querolatorischen Prozessführung beruhen, erst gar nicht einzutreten,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel