BGer 8C_976/2008 |
BGer 8C_976/2008 vom 10.12.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_976/2008
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Urteil vom 10. Dezember 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10,
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3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 14. November 2008.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2008, womit wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. September 2008 gerichtete Beschwerde von C.________ nicht eingetreten worden ist,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November 2008 (Poststempel), mit welcher C.________ die vom kantonalen Gericht mit dem Nichteintretensentscheid vorgenommene Auflage von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.- bemängelt,
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in Erwägung,
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dass das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, wobei der Kostenrahmen Fr. 200.- bis 1000.- beträgt,
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dass es der Versicherte war, der durch die Beschwerdeerhebung beim kantonalen Gericht Kosten und Aufwand verursacht hat, weshalb dieses auch befugt war, ihm eine Pauschalgebühr im oben dargelegten Rahmen aufzuerlegen,
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dass allfällig missverständliche Äusserungen seiner Rechtsvertreterin dazu an dieser Rechtslage nicht zu ändern vermögen,
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dass deshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen ist, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Dezember 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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