BGer 1B_232/2008
 
BGer 1B_232/2008 vom 15.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_232/2008
Urteil vom 15. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Schaerer,
gegen
Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
In Erwägung,
dass gegen die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich ein Strafverfahren eröffnet wurde,
dass das Berufungsverfahren bei der Vorinstanz hängig ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen prozessleitenden Entscheid eine Ergänzung der Strafuntersuchung und die Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügt hat,
dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und den Entscheid summarisch begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG),
dass im Dispositiv des angefochtenen Entscheides (Ziffern 2-3) einer beförderlichen Verfahrenserledigung ausdrücklich Rechnung getragen wird,
dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (i.S.v. Art. 94 BGG) nach den vorliegenden Akten klarerweise unbegründet ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 109 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG),
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine strafprozessuale Zwischenverfügung handelt,
dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92-93 BGG offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Strafverfahrens zu keinem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führt (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141 mit Hinweisen),
dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier nicht anwendbar ist, und selbst eine Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen kantonalen Endentscheid herbeiführen würde, zumal das Berufungsverfahren hängig ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat, die auf Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MwSt) festgelegt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft See/ Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster