BGer 1B_232/2008 |
BGer 1B_232/2008 vom 15.12.2008 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_232/2008
|
Urteil vom 15. Dezember 2008
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Féraud, Präsident,
|
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
|
Gerichtsschreiber Forster.
|
Parteien
|
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Schaerer,
|
gegen
|
Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber,
|
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren,
|
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
|
In Erwägung,
|
dass gegen die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich ein Strafverfahren eröffnet wurde,
|
dass das Berufungsverfahren bei der Vorinstanz hängig ist,
|
dass die Vorinstanz im angefochtenen prozessleitenden Entscheid eine Ergänzung der Strafuntersuchung und die Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügt hat,
|
dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und den Entscheid summarisch begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG),
|
dass im Dispositiv des angefochtenen Entscheides (Ziffern 2-3) einer beförderlichen Verfahrenserledigung ausdrücklich Rechnung getragen wird,
|
dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (i.S.v. Art. 94 BGG) nach den vorliegenden Akten klarerweise unbegründet ist,
|
dass im Übrigen auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 109 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG),
|
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine strafprozessuale Zwischenverfügung handelt,
|
dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92-93 BGG offensichtlich nicht erfüllt sind,
|
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Strafverfahrens zu keinem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führt (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141 mit Hinweisen),
|
dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier nicht anwendbar ist, und selbst eine Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen kantonalen Endentscheid herbeiführen würde, zumal das Berufungsverfahren hängig ist,
|
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat, die auf Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MwSt) festgelegt wird,
|
erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft See/ Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 15. Dezember 2008
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Féraud Forster
|