BGer 5A_775/2008
 
BGer 5A_775/2008 vom 17.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_775/2008/don
Verfügung vom 17. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Obergericht des Kantons Aargau.
Nach Einsicht
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde),
in den Entscheid vom 9. Dezember 2008 des Obergerichts, das die Beschwerde vom 30. Juni 2008 der Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 10. Juni 2008 des Bezirksgerichtspräsidenten Y.________ (betreffend Pfändungsverfahren des Betreibungsamtes Z.________ in der Betreibung Nr. 1) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass mit dem Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2008 die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG wegen Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 4 BGG),
dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen erhält (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 356f.),
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_775/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann