BGer 4A_383/2008 |
BGer 4A_383/2008 vom 07.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_383/2008 /len
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Urteil vom 7. Januar 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Instruktionsrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kuhn,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser.
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Gegenstand
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Darlehensvertrag; Aberkennung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2008.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 aufgefordert wurde, spätestens am 3. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- einzuzahlen;
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dass aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 3. November 2008 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 4. November 2008 bis zum 14. November 2008 erstreckt wurde;
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dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres zweiten Gesuchs um Fristerstreckung mit Verfügung vom 17. November 2008 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 24. November 2008 erstreckt wurde;
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dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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erkennt die Instruktionsrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Kiss Sommer
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