BGer 6B_1050/2008 |
BGer 6B_1050/2008 vom 13.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_1050/2008/sst
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Urteil vom 13. Januar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie wirft dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerung vor. Inwieweit der Vorwurf berechtigt sein könnte, ist den unklaren Ausführungen der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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