BGer 9C_983/2008 |
BGer 9C_983/2008 vom 14.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_983/2008
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Urteil vom 14. Januar 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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J.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
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6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 30. Oktober 2008.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Luzern das Gesuch des 1973 geborenen J.________ um Zusprechung einer Invalidenrente für die wirtschaftlichen Folgen eines am 4. Januar 2005 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ablehnte, weil kein lang andauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vorliege, weshalb dem Versicherten die bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 abwies,
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dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, eventuell sei ihm eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
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dass das Verwaltungsgericht die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; SR 830.1), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG), zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
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dass die Vorinstanz, welche die umfassenden medizinischen Unterlagen einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat, zum Schluss gelangt ist, der Versicherte leide an keinem objektivierbaren Gesundheitsschaden, der seine Arbeitsfähigkeit als Selbstständigerwerbender in der IT-Branche erheblich beeinträchtigt, er vielmehr seine bisher verrichtete Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben könnte,
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dass sich die Einwendungen in der Beschwerde in weiten Teilen in einer im Rahmen der vorliegend geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 95, 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
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dass die vom Beschwerdeführer verschiedentlich erhobene Rüge willkürlicher oder offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ebenso wenig begründet ist wie die Behauptung, die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhe auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, verstosse somit gegen Bundesrecht und sei aus diesem Grund nicht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
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dass das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seine Einschätzung der Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beruf im IT-Bereich und der bei dieser Tätigkeit zumutbaren Arbeitsleistungen nicht in erster Linie aufgrund von Erkenntnissen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), sondern in Würdigung der auf mannigfaltigen Untersuchungen beruhenden Arztberichte aus verschiedenen Spezialgebieten gewonnen hat, womit es sich erübrigt, auf die Vorbringen zum Beweiswert von RAD-Berichten einzugehen,
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dass die Vorinstanz nicht gehalten war, das Ergebnis der von der Unfallversicherung laut Schreiben vom 18. April 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in die Wege geleiteten Begutachtung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle abzuwarten und in ihre Entscheidfindung miteinzubeziehen, da für die richterliche Beurteilung praxisgemäss der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (hier: 26. Januar 2007) entwickelt hat (BGE 115 V 62 E. 5),
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dass dem Beschwerdeführer die Einbringung des entsprechenden - nach seinen Angaben vom 12. Dezember 2007 datierenden - MEDAS-Gutachtens in den beim kantonalen Gericht hängigen IV-Prozess zumutbar gewesen wäre, wenn es sich so verhält, wie er behauptet, dass diese Expertise Rückschlüsse auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (nach dem 6. Februar 2005 Arbeitsunfähigkeit von 50 %) im hier massgeblichen Prüfungszeitraum enthalten sollte,
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dass so oder anders zu Weiterungen kein Anlass besteht, weil das MEDAS-Gutachten wiederum den Angaben des Beschwerdeführers folgend, auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als selbstständig erwerbender Informatiker schliesse, "entsprechend einer täglichen Arbeitspräsenz von 7 Std. mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von geschätzt 30 %" (Eingabe an den Unfallversicherer vom 28. März 2008, S. 9 unten), wobei sich das MEDAS-Gutachten "offensichtlich auf einen 8-Stunden-Tag" beziehe (Beschwerde S. 12), welche multidisziplinäre Einschätzung des Leistungsvermögens die erwähnte vorinstanzliche Tatsachenfeststellung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt, so wenig wie die retrospektiv angenommene bloss hälftige Arbeitsfähigkeit "bis zum Tag vor der Schlussbesprechung"; Beschwerde S. 12 oben),
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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