BGer 6B_985/2008 |
BGer 6B_985/2008 vom 28.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_985/2008/sst
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Urteil vom 28. Januar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Koch.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
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gegen
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C.Y.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
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Dr. Daniel Riner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Angriff; willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. September 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach A.X.________ mit Urteil vom 6. Juni 2007 des Angriffs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Hingegen sprach es ihn vom Vorwurf der einfachen, eventuell schweren Körperverletzung frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 16 Tagen bei einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 29. Dezember 2004. A.X.________ wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- an das Opfer C.Y.________ verpflichtet.
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B.
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Auf Appellation von A.X.________, des Opfers C.Y.________ und der Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 9. September 2008 den vorinstanzlichen Schuldspruch und die ausgefällte Strafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 29. Dezember 2004 und des Strafbefehls des Statthalteramtes Waldenburg vom 23. Juli 2008. A.X.________ wurde unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitangeklagten B.X.________ verpflichtet, C.Y.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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C.
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A.X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, den Schuldspruch bezüglich des Angriffs und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an das Opfer aufzuheben. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, dass fünf weitere Zeugen zu befragen seien.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruhe auf einer Rechtsverletzung und willkürlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe die Aussagen der als Zeugen befragten Personen willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Sie habe nicht alle wesentlichen Zeugen befragt bzw. seine Beweisanträge auf die Befragung weiterer Zeugen zu Unrecht abgewiesen. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten, wie z.B. des Willkürverbots, geltend gemacht wird. Die Begründungsanforderungen entsprechen jenen Anforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Das Bundesgericht prüft die Verletzung des Willkürverbots nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich dazu mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzen und präzise angeben, worin er die Rechtsverletzung erblickt bzw. inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 V 53 E. 3.3. S. 60 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
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1.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
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1.3 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer und Geschäftsführer des Dancing "E.________" in Hölstein habe das Opfer C.Y.________ in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2003 wegen dessen Angetrunkenheit aus dem Dancing "E.________" gebracht. Vor dem Lokal habe der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers, B.X.________, der im Zeitpunkt des Vorfalls hauptberuflich im Dancing des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, das Opfer mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Stock auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen. Das Opfer habe durch den Vorfall eine Gehirnerschütterung erlitten. Die Vorinstanz stützt diese Feststellungen auf die Aussagen des Opfers als Zeuge, der Zeugen D.Y.________ und F.________ sowie die Erstaussage des Zeugen G.________. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seines mitangeklagten Bruders sowie der beiden auf Antrag des Beschwerdeführers im Appellationsverfahren einvernommenen Zeugen erachtet sie als unglaubhaft.
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1.4 Die Vorinstanz erwog eingangs ihrer Beweiswürdigung (E. 3.3 S. 8 des Urteils), die Aussagen der Beteiligten, d.h. der beiden Mitangeklagten, der Zeugen und des Opfers ergäben "kein einheitliches Bild". Dies bedeutet entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, das Gericht hätte demzufolge unüberwindbare Zweifel haben müssen, wie sich der Sachverhalt zugetragen habe. Der Hinweis der Vorinstanz ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass nicht alle Aussagen der befragten Personen inklusive jene der beiden Angeklagten und der Entlastungszeugen übereinstimmen. Im Folgenden hat die Vorinstanz die Aussagen sämtlicher Zeugen und der beiden Angeklagten präzise und ausführlich gewürdigt.
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1.5 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, beschränkt sich zur Hauptsache auf eine appellatorische Kritik. Er wiederholt in der Beschwerdeschrift grösstenteils seine bereits im kantonalen Appellationsverfahren erhobenen Einwendungen zur Würdigung der Aussagen der erstinstanzlich befragten Belastungszeugen, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid im Ergebnis geradezu unhaltbar sein sollte. Seine Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.
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1.6
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1.6.1 Die Vorinstanz durfte die Aussagen des Opfers als Zeuge deshalb ohne Willkür als glaubhaft würdigen, weil diese bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung mit mehreren Zeugenaussagen übereinstimmen und es an der erstinstanzlichen Verhandlung aus freien Stücken eingeräumt hatte, es erkenne den Mitangeklagten B.X.________ nicht wieder, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, diesen ebenfalls als Täter zu identifizieren. Das Nichtwiedererkennen hat die Vorinstanz mit der Trunkenheit des Opfers anlässlich des Vorfalls und der Tatsache erklärt, dass das Opfer B.X.________ vor dem Vorfall nicht gekannt habe.
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Nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Belastungszeugen als glaubhaft mit der Begründung, dass die Aussagen des Cousins des Opfers, D.Y.________, in den Kernpunkten mit den Aussagen des Zeugen F.________, der Erstaussage des Zeugen G.________ und jenen des Opfers übereinstimmen.
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1.6.2 Die Rüge, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie die Aussage des Zeugen F.________ zulasten des Beschwerdeführers gewertet habe, obwohl der Zeuge zum Nachteil des Beschwerdeführers befangen sei, ist unbegründet. Nicht jeder Verwandte bzw. Bekannte ist aufgrund seiner Beziehung zu einer Prozesspartei an sich ungeeignet, Aussagen zu machen. Die Aussagen müssen vielmehr in Bezug auf ihren Inhalt gewertet werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die von ihm geltend gemachte persönliche Beziehung seines Cousins zur Tochter des Zeugen eine Auswirkung auf den Inhalt der Aussagen des Zeugen gehabt haben soll. Unter diesen Umständen ist auf seine Rüge nicht einzutreten.
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Zur Nennung eines "falschen" Namens durch den Zeugen F.________ anlässlich des Bekanntmachens mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dies nicht auf eine Befangenheit bezüglich seiner Zeugenaussagen zum Angriff schliessen lässt, konnte doch der Zeuge im Zeitpunkt seiner Namensnennung nicht wissen, dass er dereinst als Zeuge bezüglich des vorliegenden Vorfalls aussagen müsse. In Berücksichtigung der im Kerngehalt übereinstimmenden Aussagen der weiteren Zeugen und des Opfers einerseits sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten andererseits hat die Vorinstanz im Ergebnis nicht willkürlich gehandelt, wenn sie auch auf die Aussagen des Zeugen F.________ abgestellt hat.
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Dass die Vorinstanz in Verbindung mit den im Kern übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen F.________ und B.Y.________ sowie des Opfers auf die ins Bild dieser Aussagen passende Erstaussage des Zeugen G.________ abgestellt hat, wonach entweder der Beschwerdeführer oder B.X.________ oder jemand von der Security das Opfer zu Boden geschlagen hat, ist nicht schlechterdings unhaltbar.
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1.7 Die Aussagen der vom Beschwerdeführer im Appellationsverfahren zu seiner Entlastung angerufenen Zeugen, H.________ und I.________, hat die Vorinstanz ebenfalls willkürfrei gewürdigt. Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass sich ein Mensch nach fünf Jahren nicht mehr mit Sicherheit unbeeinflusst daran erinnern kann, ob eine bestimmte Person im Verlauf eines Abends, an welchem nichts Aussergewöhnliches vorgefallen ist, einen Raum für einen kurzen Augenblick (zum Beispiel für den Gang zur Toilette, um einen Anruf zu tätigen oder Zigaretten zu kaufen) verlassen hat. Daher durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Aussagen der beiden Entlastungszeugen nicht glaubhaft sind, welche sich in ihrer Erstaussage fünf Jahre nach dem Vorfall mit Sicherheit daran erinnern wollten, dass der Beschwerdeführer das Lokal nicht verlassen habe.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Aussagen der Entlastungszeugen mit derselben Begründung - nämlich dem Zeitablauf seit der Tat - als nicht glaubhaft gewertet habe, wie sie den Beweisantrag auf Einvernahme weiterer Zeugen abgewiesen habe. Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, hat doch die Vorinstanz die mangelnde Glaubhaftigkeit im Wesentlichen mit dem Inhalt der Aussagen der Entlastungszeugen begründet, welchen sie vor der Anhörung der Zeugen nicht kennen konnte.
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1.8 Auch die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten ist nicht willkürlich, hat doch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auf ihre Aussagen infolge von Widersprüchlichkeiten bezüglich ihres Aufenthaltsorts und zur beruflichen Tätigkeit des Mitangeklagten im Tatzeitpunkt nicht abgestellt werden kann.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und § 145 Abs. 2 lit. b und c des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL, SGS 251) verletzt, indem sie den am 28. Januar 2008 und an der Verhandlung vom 9. September 2008 gestellten Beweisantrag auf Anhörung des zur Verhandlung vorgeladenen und nicht erschienenen Zeugen J.________ sowie weiterer vier Zeugen abgewiesen hat.
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2.1 Der Anspruch auf Befragung von Zeugen ist Teil des rechtlichen Gehörs, welches seine Grundlage im Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV hat (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147). Das Recht auf die Ladung und Befragung von Entlastungszeugen ist im Gegensatz zur Befragung von Belastungszeugen relativer Natur. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren berücksichtigt, die nach seiner Würdigung entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit Hinweis). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).
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2.2 Der in § 188 Abs. 1 StPO/BL für das Appellationsverfahren verankerte Anspruch auf Ladung von Zeugen geht nicht über den bundesrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus, zumal § 188 Abs. 1 StPO/BL statuiert, dass Beweise zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes nur erhoben werden, soweit sie das Gericht als erforderlich erachtet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist § 145 StPO/BL nur für das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor der Vorinstanz anwendbar, da das kantonale Recht in § 188 StPO/BL eine von § 145 StPO/BL abweichende Sonderregelung für die Beweiserhebungen im Appellationsverfahren vorsieht (§ 185 Abs. 1 StPO/BL). Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von kantonalem Recht unter dem beschränkten Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG).
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2.3 Der Beschwerdeführer bringt in Ziffer 6 der Rechtsbegehren vor, die von ihm genannten Zeugen seien am besagten Abend im Lokal anwesend gewesen, weshalb sie allenfalls sachdienliche Hinweise zur Rekonstruktion des Sachverhalts machen könnten. Er macht jedoch nicht geltend, die genannten Zeugen hätten sich ausserhalb des Lokals aufgehalten und daher die Schlägerei beobachten können. Die angerufenen Zeugen könnten mithin höchstens - wie die im Appellationsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugen - aussagen, dass der Beschwerdeführer das Lokal zu keinem Zeitpunkt verlassen habe. Eine solche Aussage hätte die Vorinstanz aus den vorstehend genannten Gründen (E. 1.7) ohne Willkür als unglaubhaft werten dürfen. Die Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme weiterer Zeugen verstösst daher im Ergebnis weder gegen den Gehörsanspruch noch gegen das Willkürverbot, auch wenn die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Entscheid (zur Frage der Anzahl der zu befragenden Zeugen, des Zeitablaufs seit der Tat, des Zeitpunkts des Beweisantrages und des Auftragsverhältnisses) nicht zu überzeugen vermag.
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2.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge auf seine Appellationsbegründung verweist, ist nicht darauf einzutreten. Blosse Verweise auf kantonale Akten vermögen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Begründung in der Rechtsschrift selbst nicht zu ersetzen (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. mit Hinweis).
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3.
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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
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Favre Koch
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