BGer 2C_813/2008 |
BGer 2C_813/2008 vom 06.02.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_813/2008
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Urteil vom 6. Februar 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausweisung u. Widerruf der Niederlassung/Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2008.
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Erwägungen:
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1.
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X.________, geb. 1953, reiste 1992 mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Diesem wurde am 30. März 1993 entsprochen; die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienangehörigen wurde anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. In der Folge wurde ihnen eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 20. Juni 2006 widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge das Asyl von X.________, und es aberkannte ihm gestützt auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft, weil er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt habe, indem er im Laufe des Jahres 2001 bei den iranischen Behörden einen Pass beschafft habe und Ende 2002 dorthin habe zurückkehren wollen.
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Am 28. Dezember 2002 ermordete X.________ seine Ehefrau, die damals zusammen mit den gemeinsamen vier Kindern seit rund eineinhalb Jahren getrennt von ihm gelebt hatte. Am 26. Januar 2006 erkannte ihn das Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz insbesondere des Mordes und der versuchten Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu 19 Jahren Zuchthaus. Er befindet sich seit 26. Januar 2006 im Strafvollzug und kann frühestens am 5. Februar 2015 vorzeitig aus der Haft entlassen werden.
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Im Laufe des Jahres 2007 leitete das Kantonale Ausländeramt St. Gallen ein Ausweisungsverfahren ein, und mit Verfügung vom 11. Juni 2008 wies es X.________ gestützt auf Art. 10 ANAG für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen die Verfügung des Ausländeramtes erhobenen Rekurs am 15. September 2008 ab, wobei es intertemporalrechtlich (Art. 126 Abs. 1 AuG) den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung für massgeblich erachtete, weshalb es anstelle der Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) anordnete und auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Art. 66 AuG). Das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. X.________ focht diesen Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- bis zum 24. Oktober 2008 an.
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Mit Beschwerde vom 6. November (Postaufgabe 7. November) 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, es sei ihm ein amtlicher Verteidiger beizugeben und es sei ein faires Verfahren zu gewähren.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, weitere Instruktionsmassnahmen nicht angeordnet worden.
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2.
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Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestützt auf das (vom Beschwerdeführer nicht diskutierte) kantonale Recht sowie auf Art. 29 Abs. 3 BV abgewiesen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. In der angefochtenen Verfügung wird die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde begründet.
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In der Beschwerde wird in knapp den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügender Weise die Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde bestritten. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch offensichtlich unbegründet: Was den Begriff der Aussichtslosigkeit betrifft, kann auf die angefochtene Verfügung sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235; 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306) verwiesen werden. Angesichts des im Strafmass zum Ausdruck kommenden ausserordentlich schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, der erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz gekommen ist und gegen dessen Rückschaffung in sein Heimatland nach Widerruf des Asyls und nach Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine flüchtlingsrelevanten Gründe sprechen und dessen Beziehung zu seinen Kindern, die zum frühest möglichen Haftentlassungszeitpunkt allesamt volljährig sein werden, unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Interessenabwägung kaum ausgesprochen grosses Gewicht zukommen kann, liegt offensichtlich keine Verletzung schweizerischen Rechts vor (Art. 95 BGG), wenn das Verwaltungsgericht die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde als aussichtslos einschätzt.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das (zumindest sinngemäss) auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da auch die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG). Dementsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Feller
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