BGer 1C_394/2007 |
BGer 1C_394/2007 vom 09.02.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_394/2007
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Verfügung vom 9. Februar 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert,
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gegen
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1. Eheleute Y.________,
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2. Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________, bestehend aus:
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Eheleute A.________,
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Eheleute B.________,
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Eheleute C.________,
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Eheleute D.________,
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Eheleute E.________,
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Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schuler,
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Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer lll.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen den am 25. September 2007 betreffend Baubewilligung ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat;
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dass er das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch vom 17. Juni 2005 mit Schreiben vom 6. Februar 2009 zurückgezogen hat;
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dass er entsprechend auch die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 6. Februar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;
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dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner 2 angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 1 praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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verfügt der Präsident:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_394/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern Nr. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ingenbohl sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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