BGer 5A_70/2009 |
BGer 5A_70/2009 vom 18.02.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A_70/2009/don
|
Urteil vom 18. Februar 2009
|
II. zivilrechtlichen Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Y.________ AG,
|
Betreibungsamt Z.________,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Pfändungsankündigung,
|
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
|
in die - die Gesuche des Beschwerdeführers um Ratenzahlungen und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung vom 9. Februar 2009 des Bundesgerichts samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--,
|
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist,
|
in Erwägung,
|
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 1. Februar 2009 und damit nach Ablauf (Freitag, den 23. Januar 2009) der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) seit der am 13. Januar 2009 erfolgten Eröffnung des Entscheids vom 6. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht hat,
|
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
|
dass auf die Beschwerde im Übrigen auch mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten wäre,
|
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
|
erkennt die Präsidentin:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 18. Februar 2009
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
|
Hohl Füllemann
|