BGer 8C_966/2008
 
BGer 8C_966/2008 vom 26.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_966/2008
Verfügung vom 26. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Oktober 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 23. Februar 2009, worin D.________ die Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Oktober 2008 im Anschluss an die Entscheide vom 13. Januar 2009 - mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war - und vom 6. Februar 2009 - womit das Bundesgericht eine Sistierung des Verfahrens ablehnte - zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Leuzinger Schüpfer