BGer 9C_171/2009
 
BGer 9C_171/2009 vom 04.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_171/2009
Urteil vom 4. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Januar 2009, durch welche das Gericht den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass somit in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie die Vorinstanz verletzt hat (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
dass die Beschwerde keinen auf die vorinstanzliche Verfahrenserledigung bezogenen Antrag aufweist,
dass der Antrag um Erlass einer Verfügung "gemäss Art. 292 StGB" ausserhalb der gerichtlichen Prüfungszuständigkeit liegt und daher offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann auch nicht im Ansatz darlegt, inwiefern das kantonale Gericht durch den infolge der Zahlung der Prämien durch die von der Vormundschaftsbehörde bestellte Beiständin ergangenen Abschreibungsbeschluss Bundesrecht verletzt haben sollte,
dass somit auf die - offensichtlich weder Antrag noch hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin